{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-01-14_2_StR_518_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-01-14","aktenzeichen":"2 StR 518/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"[3\nI\nN\n1\nPr\n}\nı\n[2\nL\nl\nji\n!\n\nzT } EIRRERTEFTT SE STFR\n\nrn enr\n\\\n\nem,\nNL\n\nwos\n\nES: -\nun\n\n2 StR 518/58\n2268 082\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden kaufmännischen Angestellien Johannes\n\n‚ Kreis Sg:\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u. a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Januar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesri.chter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt MM in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. ER vo: der Verkündung\n\nSn ats Yertfeter ‚der. Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter,\n. are’ JER uigfsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n» .\n\n. n\n\n“ wart: I\n\n” - Dr\nar\n\nfür Recht erkanatn UN LEN\n\nDie Revision des 'Angeklägten. gegen das Urteil des\nLandgerichts‘ in Limburg (Zahn) vom 14. Juni 1958\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsnittels\nzu tragen. 0. nn\n\nVon Rechts wegen\n\nI „Yertenzensrügen. R BR:\n\nGründe!\n\nDer Angeklagte betastete in der Zeit vom Sommer 1954\nbis Ostern ‚49553 wiederholt die am 1. Oktober 1941 geborene\nKarin Kun an den Brüsten, spielte mit den Fingern an\nihrem Geschlechtsteil, veraenlaßte sie zur Berührung seines\nGliedes, rieb und stieß sein Glied an ihren Körper und berührte in zwei Fällen mit seinem Glied ihren Geschlechtsteil. Das Alter des Mädchens war ihm bekannt. Die Handlunzen Tanden meistens in der Wohnung der Eltern des iädchens\nsiatt. Der Angeklagte stand zur Tatzeit in einem freundschaftlichen Verhältnis zu den Eltern des Mädchens, geno3\nihr Vertrauen und wurde als Angehöriger der Familie be--\nhandelt.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen. fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 SiGB in Taieinheii mit Tortgesetztem Vergehen‘ nach § 1§ 5 StGB zu\neiner Gefängnisstrafe von einem Jahr \"und vier Monaten verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.\n\n‚Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das\nVerfahren und ‚die ‚Anwendung‘ ‚ües- sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel’ Ak‘ ‚keinen eeröhgn) . Er\n\n“. So\n\n-%\nEee et\n\n1.) -Die Stantoarwaltächäft har von der in den $S 24\nAbs. I Nr. 3, 74 Abs: 1 CVE gewährten Wahlmöglichkeit\nGebrauch gemacht und- Anklage bei’ dem Landgericht erhoben.\nDie Revision meint, das Wahlrecht der Staatsanwaltschaft\nversioße gegen § 16 GVG. und Art. 101 GG. Diese Ansicht\n\nist jedoch, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, unr ichtig (BGHSt 9, 367; BGH NIW 1958, 318).\n\n2.) Die Rüge, die Strafkammer sei unvorschriftsmäßig\nbesetzt gewesen, da es für die Mitwirkung des Gerichts-\n\nASSESSOrS BB einer besonderen Verfügung des Landgerichisdirektors nach § 69 StPO bedurfte, gehü Tehl: Gerichtsassessor 7] war durch Beschluß des Präsidiuns der 1.\nStrafkammer als ordentliches Mitglied zugeteilt worden.\nDies entsprach dem Gesetz; §§ 63, 64 GVG. Innerhalb der\nKammer hat der Vorsitzende die Geschäfte auf die Mitglieder nach § 69 GVG zu verteilen, Einer besonderen\nschriftlichen Verfügung bedarf es hierbei nicht. Die von\nder Revision angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 8, 17 betrifft einen anderen Sachverhalt.\n\n3.) Unbegründet ist auch das Vorbringen, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil\ndie mitwirkenden Schöffen für eine Sitzung am 13. Juni\n1958 ausgelost waren, nicht aber für die im vorliegenden\nFalle bereits am 12. Juni 198 beginnende Sitzung. Der Beginn der Hauptverhandlung war zuerst für den 13. Juni 1958\nvorgesehen. Für diese Sitzung waren die Schöffen ausgelost.\nDer Beginn dieser Sitzung wurde zwar aus dienstlichen Gründen auf den 12. Juni 1958 vorverlegt; sie ist aner dadurch\nkeine außerordentliche Sitzung geworden, vielmehr die\nSitzung geblieben, für die die Schöffen bestimmt waren\n(BEHSt. IL 5A).\n\nur )-. “ Die Revision beanstandet die Zulassung des Vaters\ndes Mädchens, Gerhard KB. als Nebenklägers; denn eine\nBeleidigung der Karin scheide aus, da eine solche in Gesetzeseinheit zu dem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3.\nStGB stehe; der Vater selbst sei aber nicht beleidigt\nworden. KW Habe daher, wie sie meint, auch verfahrenswidrig unter Verletzung des § 243 Abs. 4 StPO der\nHauptverhanälung während der Vernehmung des Angeklagten\nund der vor | vernommenen Zeugen beigewohnt. Diese\nBeanstandung ist als Verfahrensrüge nachprüfbar (R6St 59,\n126); sie ist unbegründet:\n\nFE\nmhr\",\n\nBei der Zulassung des Nebenklägers kommt es nur\ndarauf an, ob die rechtliche Möglichkeit besteht, daß die\nden Gegenstand der Anklage bildende Tat unter dem Gesichispunkt abgeurteilt werden kann, auf den die Nebenklage gestützt wird. Dies ist auch dann zu bejahen, wenn die zur\nNebenklage berechtigende Gesetzesverletzung in Geseizeseinheit zu einer.der Anklage zugrunde liegenden Tat steht\n(ReSt 43, 260; 59, 100; 69, 244). Dem Angeklagten war ein\nVerbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 53 StGB an der noch nicht\n14 Jahre alten Karin KM zur Last gelegt worden. Selbst\nwenn sich dieser Vorwurf in der Hauptverhandlung nicht bestätigte, bestand die Möglichkeit, daß sein Verhalten unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung der Karin abgeurteilt\nwerde. Strafantrag wegen Beleidigung seiner Tochter hai\nGerhard KB in seiner Anzeige am 15. Juli 1957 recht--\nzeitig gestellt. Wie der erkennende Senat bereits enischieden hat, genügt der Antrag des Vaters allein, und zwar\nsowohl nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des\nGleichberschtigungsgesetzes als auch nach dessen Inkraft--\ntreten (BGH4A 1959, 17). Es bedarf daher keiner Erörterung,\nob nicht auch der Antrag der Mutter- vom 14. August 1957\ndas Begehren auf Bestrafung wegen Beleidigung der Tochter\nenthält. :\n\na\n\nEine Beleidigung des Vattee.selbst haben ‚die Anklage\nund der Eröffnungsbeschluß -dem Angeklagten bereits zum Vorwurf gemacht. Strafantrag hierwegen hat der Vater ebenfalls\nrechtzeitig gestellt:\n\nDie Zulassung des Gerhard KR ais Nebenkläger\nist somit rechtlich nicht zu beanstanden; §§ 374, 395 StPO.\nEr durfte daher der Hauptverkandlung ständig beiwohnen, auch\nwenn er selbst Zeuge war; § 397 StPO (BGH WDR 1952, 532).\n\n5.) Die Revision rügt, daß als Sachverständiger an\nStelle von Prof. Dr. SGB ohne Benachrichtigung des Ver-\n\nE\n\nmm nen\n\nteidigers Dr. MB geladen und vernommen wurde; sie\nfindet darin eine Verletzung des § 222 StPO. Hierauf kann\ndie Revision jedoch nicht gestützt werden (BGHSt 1, 284);\nEine Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 246 Abs. 2\nStPO hat der Angeklagte nicht beantragt. Es ist auch\n\nnicht ersichtlich, daß die Umstände. dem Gericht zur Erforschung der Wahrheit die Vernehmung von Prof. Dr. Sp\naufdrängten; eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO scheidet daher aus. \\\n\n6.) Karin KOEER ist als Zeugin vernommen worden, Die\nStaatsanwaltschaft beantragte,sie nicht zu vereidigen, da\nsie noch nicht 18 Jahre alt sei. Die Verteidigung stellte\nebenfalls den Antrag, das Mädchen nicht zu vereidigen;\n\nder Nebenkläger beantragie dagegen die Vereidigung. Die\nStrafkammer hat iie Vereidigung beschlossen. Die Revision\nrügt, der Beschluß lasse nicht erkennen, daß die Strafkammer die Frage der Vereidigung nach allen in frage komrenden Gesichtspunkten der §§ 60 Nr. 1, 61 Nr. 1 und 2 StPo\ngeprüft habe. Die Rüge geht fehl.\n\n‚„. Die eidliche Vernehmung : eines Zeugen ist die gesetzliche Regel. Durch die Anoränung der Vereidigung bringt\ndas Gericht zum Ausdruck, daß cs eine. Ausnehme, die ein Abgehen. von der Regel rechtfertigt, nicht für gegeben nält.\nEine, Begründung war daher im vorliegenden Falle nicht nötwendig‘ (Re GA 40, 158). Es liegt auch kein Anhaltspunkt vor,\ndaß. die. ‚Strafkammer die: Frage der Vereidigung nicht nach\nden‘ '$% 60 Nr. 1, 61 Nr. 1 und 2 StPO geprüft hat. Im übrigen\ndurfte sie die Glaubwürdigkeit der Zeugin bei der Entscheidung | über die Vereidigung berücksichtigen (Rest. 70, 20;\nBGHSt 1, 175)»\n\nT«) Der Angeklagte hat den Sachverständigen nach dessen\nVernehmigung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er\n\nhält eine solche Besorgnis für gerechtfertigt, weil der\nSachverständige vor Erstattung seines schriftlichen Gutachtens den Vater der Karin gehört und seine Angaben bei\ndem Gutachten verwertet habe; außerdem sei das Gutachten\nmangelhaft gewesen, da es sich mit der Konstanz der Aussage des Mädchens nicht befaßte. Die Strafkammer hat den\nAntrag abgelehnt. Die vorgetragenen Gründe rechtfertigten\neine Besorgnis der Befangenheit nicht; der Sachverständige\ndürfe nach seiner Ansicht bei der Erforschung der Glaub-\n\n\"würdigkeit eines Jugendlichen einen Eiternteil hören; daß\n\ner auf die Konstanz der Aussage des Mädchens nicht eingegangen sei, bilde keinen Grund für die Aunahme einer Be-\n\nTangenheit, zumal er diese Frage in dem endgültigen Gut--\n\nachten erörtert habe.\n\nDie Revision beanstandet ohne Erfolg die Ablehnung\nGes Antrags. Bei der Prüfung, ob dem äblehnungsamtrag zu\nRecent nicht stattgegeben worden ist, können allein die\nEründe berücksichtigt werden, auf die er gestützt wurde.\nDie von der Revision weiterhin vorgetragenen Gründe können\ndaher nicht verwertet werden (RG HRR 1940, Nr. 54; BCH\n\n3 StR 726/53 vom 5: März 1954). Das Revisionsgericht hat im _\n\nübrigen nur zu prüfen, ob’die ‚Strafkeimer bei ihrer Ent-\n\nscheidung den Begriff der Besoräte der Befangenheit ver-\n\nkannt hat (BGH MDR 1958, 409]. ‘ S- Be\n\n%\n\nDer Sachverständige\" nat. As\" \"Vater der Karin für sein\nvorbereitendes Gutachten gehärt. Dies ist ohne weiteres\nzulässig gewesen (siehe auch BIHSt 9, 292, 296). Er hat.\nbereits in diesem Gutachten auf. die Spannungen zwischen\ndem Vater und dem Angeklagten hingewiesen. Er hat sich\neine endgültige Stelluignahme vorbehalten und sie von dem\nsrgebnis der Hauptverhandlung abhängig gemacht. Auf dem\nmündlichen Gutachten in der Hauptverhandlung allein beruht\naber das Urteil. In der Hauptverhandlung ist der Vater der\n\na ee\n\n7-\n\nKarin gehört worden; es sind, wie sich aus dem Vorbringen\nder Revision und der Sitzungsniederschrift ergibt, auch\ndie Spannungen zwischen dem Vater des Mädchens und dem\nAngeklagten und das Vorgehen des. Vaters in dem Arbeitsgerichtsverfahren erörtert worden. Die Revision behaup-.\ntet nicht, daß der Sachverständige bei seinem maßgebenden, in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten Tatsachen verwertet hat, die nicht in der Hauptverhandlung\nvorgetragen wurden. In diesem Gutachten ist der Sachverständige auch auf die Frage der Konstanz der Aussage der\nKarin eingegangen, wie. sich aus dem Urteil ergibt und worauf auch die Strafkanmer in ihrem Beschluß hingewiesen\nhat. Daß er inginem vorbereitenden Gutachten diese Frage\nnoch nicht erörtert hatte, kann die 3esorgnis der Befangenheit nicht begründen, zumal er in dem endgültigen Gutachten sie . . . nicht für vedeutsem nielt. Daß die Revision in diesem Punkte anderer Ansicht ist als der Sachverständige, ist ohne Bedeutung. Die Strafkammer hat somit zu Recht eine Besorgnis der Befangenheit verneint.\n\n8.) Die Auswahl des zuzuziehenden Sachverständigen\nobliegt nach § 73 StPO dem pflichtgemäßen Ermessen des\nTatrichters. Er hat daher auch über die Fachkunde des\nSachverständigen zu befinden. Der Jachverständige ist\nnach dem Urteil seit’ 10 Jahren auf dem Gebiet der Jugendpsychologie tätig. Die Revision trägt keine Gesichtspunkte vor, die bei der Strafkammer hätten Zweifel daran. erwecken können, daß der zugezogene Sachverständige trotz\nseiner langjährigen Erfahrung zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Mädchens nicht imstande sei, Das Urteil.\n\nBT\n\nat «\nPi re Er\n\n....\n\nen\n\nhat hierzu ausdrücklich und rechtlich einwandfrei Stellung\ngenommen. Daß die Revision zur Frage der Konstanz der Aussage Ges Mädchens anderer Ansicht ist als der Sachverständige, ist bedeutungslos.\n\n9.) Den Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen zur Erstattung eines Obergutachtens hat die\n\nStrafkammer rechtlich fehlerfrei nach § 244 Abs. 4 Satz 2”1PO\n\nabgelehnt.\n\n10.) ° Die von der Revision noch erhobenen Aufklärungsrügen sind unzulässig, da sie nicht die Beweismittel angeben, die die Strafkammer zur weiteren ärforschung der\nWahrheit hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168). Eine Aufklärungsrüge kann auch nicht damit begründet werden, die\n'Strafkanmer habe sich nicht genügend mit den nach Ansicht\nder Revision wechselnden Angaben der Karin auseinandergcsetzt.\n\n11.) Eine Verletzung des § 261 StPO liegt nicht vor.\nDie Strafkammer ist nicht verpflichtet, alle Zeugenaussagen in das Urteil aufzunehmen und sie ausdrücklich zu\nwürdigen. Dies schreibt auch § 267 Abs. 1 StPO nicht vor.\nEr verlangt allein, daß das Urteil die für erwiesen erachteten Tatsachen angibt, in der -die Strafkammer die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden hat.\nGegen § 261 StRO verstößt das Gericht nur, wenn es seine\nÜberzeugung nicht :allein aus dem Inhält der Hauptverhandlung gewinnt. Daß: dies. \"hier geschshen iet,, ‚behauptet die\nRevision nicht. Sie.greift, jn Wahrkeit ih unzulässiger\nWeise auch nur äie. Fentetellüngen, id die Beweiswürdigung\ndes Tatrichters an.\n\n\\: - PM Ser,\n“n B\nren %\n\n\"12.) Kein Rechtsfehler ist, eB, daB die Strafkamnmer\nbestimmte Schreiben .der Karin nicht erwähnt, da das Ur-\n„teil, wie bereits dargelegt, nicht die. Beweistatsachen\nanführen muß. Im übrigen, ist daraus nicht zu entnehmen;\ncaß die Strafkamner diese Schreiben, die nach der Sitzungsriederschrift Karin vorgehalten wurden, nicht gewürdigt\nhat. Daß sie ihnen keine entscheidende Bedeutung beimaß,\nist rechtlich nicht angreifbar.\n\nII. Sachbeschwerde.\n\nDie sachliche Nachprüfung 1581 keinen Rechtsfehler\nerkennen.\n\nDie Strafkammer hat in eingehender, rechtlich einwanäfreier Beweiswürdigung die Überzeugung von der Schulä\ndes Angeklagten erlangt. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung sind widerspruchsfrei.\n\nDie Klinke der Türe zwischen dem ursprünglichen\nSchlafzimmer des Angeklagten und dem Zimmer der Karin ist\nzwar entfernt worden; dies schloß aber ein Zusammentreffen\nnicht aus, da Nach dem Urteil der Angeklagte in das Zimmer\nder Karin auch durch ein Fenster von seinem Badezimmer aus\ngelangen konnte. Der Angeklagte benutzte zudem während der\nin Jahre 1954 durchgeführten Bauarbeiten, worauf die Revision selbst hinweist, einen neben dem Zimmer der Karin\nbefindlichen Raum der Wohnung KW. Ein uniösbarer Widerspruch liegt somit entgegen der Meinung der Revision hier\nnicht vor.\n\nAuch wenn Karin eine überdurchschnittliche Intelligenz besitzt, schließt dies nicht aus, daß sie damals im\nAltcr von noch nicht 14 Jahren über den Begrif? des \"Geschlechtsverkehrs\" sich nicht im klaren gewesen ist. Das\nUrteil weist außerden darauf hin, daß in den fraglichen.\nzwei Fällen das Mädchen sehr wohl die irrige Meinung haben\nkonnte, der Angeklagte sei mit seinem Glied in ihren Ge- .\nschlechtsteil eingedrungen.\n\n\"Richtig ist, daß es einen allgemeinen Erfahrungssetz nicht gibt, ein Mädchen mit höherer Schulbildung und\nüberdurchschnitilicher Intelligenz setze sich niemals nur\num materieller Vorteile willen im Interesse anderer, sei\nes auch noch so nahestehander Personen, einer derartigen\n\nDu\n\nBloßstellung aus. Die Strafkammer hat hier aber erkennbar darauf abgestellt, daß Karin gezwungen wurde, ihre\nallergeheimste Sphäre vor ihr völlig unbekannten Personen\nauszubreiten und daß sie bei ihrsr Schulbildung und ihrer\nIntelligenz allein um materieller Vorteile willen sich\neiner solchen 3loßstellung nichi ausgesetzt hätte, wie\nvielleicht ein gleichaltriges Mädchen mit völlig abgestumpften Gefühlen oder mangelnder geistiger Regsamkcit\nEine solche Folgerung ist möglich.\n\nAuch sonst enthält das Urteil keine‘ Widersprüche.\nWas die Revision insoweit noch vorträgt, ist of ffensichtlich\nunbegründet.\n\nDie Revision wendet sich weiter gegen die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Karin durch die Strafkammer\nund verweist hierzu auf Widersprüche zwischen der Aussage\ndes Mädchens in der Hauptverhandtung und dessen Angaber.\n\nim Vorverfahren. Dieser Einwand geht fehl; denn die Strafkammer nimmt hierzu eingehend Stellung und führt die Gründe an, die sie bestimmten, die . aufgetauchten Widersprüche\nnicht für bedeutsam zu halten.Die Revision kann nicht an\n\nSielle der Folgerungen der Siyafkemner ihre ei.genen setzen.\n\nDie rechtliche: würdsgung 1et bedenkenfrei. Die äußere und innere Tatgeite eines Verbrecheng nach 8'176 Abs. 1\nNr. 3 StGB kat. die Strefkanner ‚zutreffend: Testgestellt. Die\nAnnahme‘ eines’ fortsetzüigszusanmenhangs ist rechtlich nicht\nzu beanstanden. Eine Beleidigung. der Karin hat die Strafkemner, wie sich auf dem Urteil klar! ergibt, nicht angenonmen, sondern nur \"eine solche, der Eltern. Dagegen ist\nrechtlich nichts einzuwenden.- Es ist zwar richtig, daß\nnicht jedes Sittlichkeitsverbrechen an einem Kinde zuch\neine Beleidigung der Eltern enthält. Zs müssen besondere\n‘ Umstände dazukommen (RG JW 1938, 790; BGH NW 1951, 531,\nNr. 21; 5 StR 359/58 vom 10. Oktober 1958); solche hat die\n\nPFaB.\nArten\n\n.\nI or up ze” Ze\n\nEr rg\n\nPi\n\n„11-\n\n“ Fran Dar\n\nstrafkammer festgestellt. Der Angeklagte wurde als zur\nFamilie gehörig angesehen. Er ging dort ein und aus und\ngenoß des Vertrauen der Eltern. Es war ihm bekannt, daß\ndie Eltern jede sexuelle Beziehung zu ihrer Tochter auf\ndas schärfste ablehnten. Unfer Auenüizung des ihm gewährten Vertrauens näherte er sich hinter dem Rücken der El-\n\ntern dem Mädchen, drang nachts heimlich in dessen Schlafzimmer ein, um es geschlechtlich zu mißbrauchen. Er ließ\n\nsich hiervon nicht abhalten, obwohl der Vater des Mädchens\n\nbei ihm beschäftigt und von ihm wirtschaftlich abhängig\n\nwar. In diesem Verhalten des Angeklagten durfte die Strafkammer bedenkenfrei eine Ehrverletzüng der. Eltern finden.\nTateinheit zwischen dem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3\n\nSic3B und der Beleidigung ist rechtlich fehlerfrei bejaht.\n\nDie Strafzumessungserwägungen geben zu rechtlichau\nSedenken keinen Anlaß, -\n\nBei der Kostenentscheidung het die Strafkammer nicht\nausdrücklich ausgesprochen, daß der Angeklagte die dem Kebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu ersetzen hat.\nDiese Verpflichtung ergibt sich jedoch bereits aus der Verurteilung zur Kostentragung (RGSt 10, 113; 31, 230). ;\n\nBaldus Dr.Dotterweich 'Scharpenseel Dr.Schalscha Mengas, R\n\n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-14/2-str-518-58","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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