{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-01-14_2_StR_507_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-01-14","aktenzeichen":"2 StR 507/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"— nn\n\n2268 098\n\nm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nseg,sen\n?. den Kaufmann und Müller Franz Josef W aus\nA 3 ME geboren am 1906\nin DB; .\n\n2. die Hausfrau Irene Wi Keborene DW aus\nins 5 ..\n\nwegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Untreue und\n‚Interschlagung\n\nhat der 2, \"Sirafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 14. Januar 1959 in der Sitzung vom 16. Januar\n1959, an denen teilgenommen haben; .\n\nSenatspräsident Tr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpensseel\nBunäesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisibzende Richter,\n\n'Bundesanwalt.\nals Vertreter-der '\n\nJustizangestellter\nala Urkunäsbeamter.' ger Gesohäftastelle,\n\nIndösenialtschaft,\n\nfür Recht erkannts Bere\n\nAuf die Revisionen der. Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Limburg an der Lahn vom 23. April 1958\nmiü den Feststellungen ‚aufgehoben.\n\nDie Sache wirä zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nu . Von Rechts wegen... ‘\n\nFe\n\nGründes\n\nmn in m Den rn han Di mn bs da mn\n\nDie Angeklagten sind als Mittäter wegen Fortgesetzter Un -\ntreue in Tateinheit wit Unterschlagung verurteilt worden,\nund zwar der Angeklagte Franz ‚Josef Vo zu neun Monaten\nGefängnis und einer ‚Geldstrafe von 300 DM, die Angeklagte\nIrene vo zu sechs Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe\nvon 200. DM; die Vollstreckung der Treiheitsstrafen wurde\n\nzur Bewährung ausgesetzt:\n\nBeide Angeklagte haben Revision eingelegt und die Verletzung: von Verfahrensvorschriften sowie fehlerhalte Anwendung des sachlichen Rechts gerügt. Im Ergebnis haben\nsie Erfolg.\n\nDie Zuständigkeitsregelung in § 74 GVG, die der $taatsanwalischaft die Befugnis einräumt, die gerichtliche Zuständigkeit zu wählen, verstößt nach Ansicht der Boschwerdeführer gegen das Grundgesetz (Art. 3, 101 GG). Ihre Aus-\n\nführungen zu dieser Frage ‚geben ‚indessen dem Senat keinen .\n\n: 'Aulaß;: von der Entscheidüng in 'BERSt, I. 367 abzugehen | vgl.\n\nBuch BGH Now ‚19585 218); Be 2.\n\nSoweit die Revisionen von. ihren. anderen Sachverhalt aus-\n\ngehen als ihn ‚das Urteil enthält oder die Beweiswürdigung\n\ndes Tatrichiers angreifen, ist ihr Vorbringen unbeachslich..\n\nTie Feststellungen des Tatrichters, die keinen Widerspruch\nnihalien und keinen Verstoß gegen Denkgesetze und die all-\n\n‚Esmeine Lebenserfahrung erkenzien lassen, binden auch das\n\nRevisionsgericht.\n\n3...\n\nTI. Die Angeklagten erhielten Kredite aus Sffientlichen Mitteln\nin Höhe von insgesamt 40.300 DM, die zur Anschaffung ven\nlebendem und totem Inventar für die von ihnen pachtweise\nbetriebene Landwirtschaft sowie zur Ingangsetzung der Mühle\nauf dem gepachteten Grundbesitz bestimmt waren. Zur Sicherung der Kredite wurden Sicherungsübereignungsverträge- mit\nden Gläubigern abgeschlossen, nach denen die Angeklagten\nihr sämtliches lebendes und totes Inventar den Gläubigern\nübereigneten. In sämtlichen Schuldurkunden war die Möglichkeit der Kündigung der Kredite durch die Gläubiger für u\n\n‘ den Fall vereinbart, daß der auf i2 Jahre befristete Pachtvertrag der Angeklagten vorzeitig gelöst werden sollte.\nDieser Fall trat ein. 'Nach Kündigung einer Forderung von\n10 000 DM des den Angeklagten gewährten 'Kredits pfändeten\nVollziehungsbeamte am 20. Juli 1954 das gesamte Mobiliar\nder Angeklagten einschließlich.Vieh, landwirtschaftlicher Bu 5\nGeräte und Maschinen sowie der Ernte auf dem Halm. ‚Auf die R\nvon den. Angeklagten erhobenen‘ Beschwerden- wurden die gepfändeten Gegenstände nach und nach wieder freigegeben.\n‚Inzwischen hatten die Angeklagten schon damit begonnen,\n‚das gesamte lebende und tote Inventar zu veräußern... Den\n\n\"Erlös benutzten sie teils zur Bestreitung ihres Lebensun-\n‚#erhalts, teils zur Befriedigung ärängender Gläubiger.\n\nNah den Stoherungsübereignungsverträgen waren die: Ange- ‘\n‚klagten ermächtigt. geblieben, im Rahmen einer ordnungsgemäßen ES\nWirtschaft über die Inventarstücke zu’ verfügen. Auf Grund der.\n‚seit dem 20. Juli 1954 - dem Tag der Kahlpfändung äurch die\nVollziehungsbeamten zwecks Beitreibung der Schuld von u ::\n10 000 DM: - bestehenden besonderen Umstände glauben die um- =\ngeklagten, zu’den von ihnen getätigten: weitergehenden Verkäufe\nder Inventarstücke berechtigt gewesen zu sein; den Behörden g\n\npP” “oo.\nTEE En\n\n\"Der Ausgangspunkt des , Tanagefiohtä,‘ das Sichsrungsübereiga\ndungsverträge geeignet - ‚sein können; eine Treupflicht der i\n\n4 2\n-k- ,\n\nder Kreditgeber, insbesondere dem Kulturamt, seien diese\nVeräußerungen des Inventars auch bekannt gewesen; zudem\nhabe ihnen das Kulturamt mit zwei Schreiben vom 4. No-\n\nvember i954 und vom 30. Dezember 1954 bestätigt, daß sie\n\n‚zur Verfügung über das’ lebende Inventar berechtigt seien.\n\nTas Landgericht ist der Meinung, der Rechtswirksamkeit der\nSicherungsübereignungsverträge stehe nicht entgegen, daß\nnach ihrem Inhalt das gesamte Inventar der Angeklagten fast\nvollständig gen Gläubigern übereignet wurde. Denn nur dann\nkönnten sich nach. seiner Ansicht Bedenken gegen die Gültigkeit\nder Verträge ergeben, wenn durch sie die wirtschaftliche\nBewegungsfreiheit der Angeklagten in einer gegen die guten\nSitten versioßenden Weise eingeengt worden wäre. Eine für\ndie Angeklagten nicht zumutbare Einengung ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit liege aber schon deshalb nicht vor,\nweil ihnen ausdrücklich gestaitet gewesen sci, im Rahmen einer\noränungsgemäßen Wirtschaft über die Inventarstücke zu verfügen. Da sie aber darüber hinaus und somit widerrechilich\nüber die in fremden Eigentum. ‘Stehenden \"Inventarstücke in\neigenen Interesse verfügt. ‚hätten, „peien sie der Unterschla-.\ngung nach § 246 SteB- ‚Bowie wegen: aer damit verbundenen ver- : R\nletzung. der Treupflicht' ‚gegenüber. ihren ‚Gläübigern der, nn\nUntreue nach s ‚266. StEB. Bohuldig; erwrden. I. ” 2 !\n\neh\n\nSchuläner ihren dläubigern gegenüber zu begründen, ist an .\nsich zutreffend, Bei Wirksamkeit der Verträge wäre dies auch\nhier anzunehmen, \"Denn erkennbar wär mit ihnen den Angeklagten\naufgegeben; die Vernögensinteressen ihrer Gläubiger zu wahren. -\n\nnr\n\nIndessen reichen die Darlegungen des Urteils über das\nRechtsverhältnis zwischen den Angeklagten und ihren Gläubigern nicht aus, um die Wirksamkeit der Verträge bedenkenfrei bejahen zu können.\n\nBei einem Sicherungsübereignungsvertrag, der nach dem Willen\n\nder Vertragsschließenden dahin geht, praktisch alle vor-\n\nhandenen Vermögenswerte des Schuldners auf den Gläubiger zu .\n\nübertragen, bedarf es grundsätzlich eingehender Prüfung,\n\nob nicht die Gesamtwirkung des Vertrags auf die wirtschaft-\n\nlichen Verhältnisse des Schüläners derart ist, daß ein Ver- .\nu 8toß gegen die guten Sitten anzunehmen und der Vertrag daher\niR gemäß § 138 Abs, ! BGB nichtig ist.\n\nDie Übertragung aller Vermögenswerte ist in den von den Angeklagten eingegangenen Sicherungsübereignungsverträgen ins--\nbesondere noch dadurch bekräftigt, daß auch neu erworbene\nInventarstücke, sowohl lanäwirtschaftliche Geräte wie Vieh,\nalsbald in das Eigentum der Gläubiger übergehen sollten.\nMöglicherweise ist also den Angeklagten durch die Verträge\njede, wirtschaftliche Bewegungsfreiheit genommen. worden, deren\nsie in der Zeit des Aufbaues ihrer Landwirtschaft, und des\nMühlenbetriebes in besonderem’ \"Maße bedurften. Es verstößt.\n\n. gegen die guten Sitten, wenn in \"einem solchen Falle die Ver-\n„‚Nragsparteien alle Werte des Schuldners auf den. Gläubiger.\nm ‚übertragen, also auch die Übereignung der nach g' Bit: Nr. 4.\n. 2B9, unpfändbaren Gegenstände ausdrücklich vorsehen, un und dem:\n\" Schuläner nur den Schein einer Selbständigkeit und Kreditwürdigkeit belassen, obwohl ihnen bewußt ist, daß.andere x\n\"Gläubiger durch diese ihnen unbekannte Vermögensverschiebung\ngetäuscht und - geschädigt werden können. Unter diesen Voraus?\n\nsetzungen ist alsdann nicht nur die schuldrechtliche Vereinbarung, sondern auch die Übereignung selbst nichtig.\nUm die Wirksamkeit der Sicherungsübereignungsverträge\nbeurteilen zu können, muß daher die wirtschaftliche Bedeutung des Vertragsabschlusses und der nachfolgenden\nWirkungen der Übereignungen auf.den Wirtschaftsbetrieb\n\nder Angeklagten näher Fentgestellt werden (vgl. hierzu\nBGHZ 7, 1115 10, 228).. Infolgedessen muß das Urteil aufgehoben werden. .\n\nIn der. neuen Hauptverhändiung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, genau aufzuklären, welchen Inhalt die\nSchreiben des Kulturamtes vom 4. November 1954 und\n30.'Dezember 1954 gehabt haben, die nach Auffassung der\nAngeklagten ihnen bestätigten, daß sie zur Verfügung über\ndas lebende Inventar berechtigt seien. Selbst wenn sich\n\n. aus diesen Schreiben in Verbindung mit dem sonstigen Ver-.\n\nhalten der zuständigen Behörden keine Rechtfertigung für\ndie Handlungsweise der Angeklagten ergibt, könnten sie da--\ndurch immerhin in die irrige Meinung versetzt worden sein,\n\n‚daß ihr vorgehen rechtlich nicht ı zu beanstanden sei. -\n\n‚fi\n\nDazu käme noch die Prüfung der Frage, welche Wirkung\n\ndie von den Angeklagten mit Beschwerde erzielte Freigabe\nder gepfändeten Gegenstände für sie hatte, ob sie insbesondere daraufhin insoweit sich für berechtigt halten\nkonnten, über die freigegebenen Stücke zu verfügen.\n\nBaldus ' Dr. Dotterweich Scharpenseel\nDr. Schalscha °. Menges\n\nFu\n\n“r “7\nPr\n\nden -\n\nm. un zn\nee ar\n\nte re NZ ae,\nı\nIA\n\nrt ee 2,\nFin 2\n\n”\n\na\n\nEB.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-14/2-str-507-58","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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