{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-01-14_2_StR_351_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-01-14","aktenzeichen":"2 StR 351/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2268 096\n\nIm Namen des Volkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Polier Hermann I\n\neus BE, dort\ngeboren am\n2.) den Weber Otto C\n\ngeboren om iD :921 in\n3.) den Maurer Josef DL > BEER aus > CE, dort\n1)\n\ngeboren am 1932,\n4.) den Fernmeldemechaniker Gerhard J\n\nGEEEEEEEEEEREEEEEEER\naus , geboren am 1930 in Si:\n\n5.) den Zollsekretär Friedrich 7 mp zu: KR;\ngeboren em mb :905 in Zu,\n\n6.) den Zollassistenten Fritz R EB aus RO\ngeboren am U) 1913 in R\n7.) den Zollinspektor, Fitz WEB aus DD, geboren\n\nam ‚ 19914. in\n8.) den Sseuersekretär Otto __S EEE. aus Wu\n1907 in EURER,\n\n1914,\n\ngeboren am\n\nwegen fortgesetzter gewerbsmäßiger und vandenmäßiger Abgabenhinterziehung U:&\n\nhat der 2. gtratsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung\nvom 14. Januar 1959, an. der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus u.\nals Vorsitzender, ° . Fa\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundes anwait Dr»\nais Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Irkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nIo Auf die Revisionen der Angeklagteh TED; CIE»;\nLeg: \"EHER: 7OEEEED. TEE VER und\n\nSCENE wird Gas Urteil des Landgerichts in Aachen\n‘vom i4. Juni 1956\n\n2)\n\n3)\n\n4.)\n\n5)\n\n6)\n\nIIo\n\na)\n\nb)\n\na)\n\nb)\n\nIm Umfange der Aufhebung, die sich zugleich auf die jeweils\ngetroffenen Feststellungen erstreckt, wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten de!\n\n) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen\n\ngewerbamäßigen\" wegfallen,\n\n-2.,\n\nhinsichtlich der Angeklagten I und Lo@iß sowie hin.\nsichtlich der Mitangeklagten Hop; Temmumumn. UEEEEEED.\nVE uns N aufgehoben, soweit bei ihnen nicht über\ndie gesamtschuldnerische Haftung entschieden worden ist,\n\nhinsichtlich des Angeklagten IB in der Einzichungs- \\\nanordnung dahin richtiggestellt, daß 357 - nicht 375 - kg N\nRohkaffee eingezogen sind, F\nhinsiehtlich des Angeklagten CB in Gesamtstrafausspruk\naufgehoben, RB\n\nhinsichtlich des Angeklagten Tuiiii>\n\nim Schuläspruch dahin geändert, daß er wegen bandenmäßig\ngeleisteter Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung\nverurteilt wird,\n\nin der Einziehungsanordnung wie unter 1) b) berichtigt,\n\nhinsichtlich des Angeklagten Fi\n\nschwerer passiver Bestechung in zehn Fällen, jeweils in\nTateinheit mit Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung\nverurteilt wird, A\n\nim Sttafausspruch in den Fällen Huum. CRD und Jose :\nsc aufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch,\n\nhihsichtlich des Angeklagten RD “\nim Schuldspruch dahin geändert, ‚daß die Worte \"tortgosetztd\n\nin Strafausspruch Sufgehoben,\n\nHinsichtlich der Angeklagten WB una PP in der Kost\nEhtscheidung insofern aufgehoben, als darin nicht über die\nlastung der Staatskasse mit den diesen Angeklagten erwach\nnotwendigen Auslagen befunden worden ist.\n\nur\n\nar\nFa\n\nge r\nSARA She\n\na’\n\nKup\"\n%\npn\n\num. =\n. 5 en\nde H\n\na, Dr und\n\n63\n\n- 3 -\n\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen; doch hat\n\nder Angeklagte il die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen. ’\n\nVon Rechts wegen\n\nnm\n\n|\n\n1.)\n\n2.)\n\n3.)\n\n5. 5\n\nDie Strafkammer hat erkannt\n\ngegen den Angeklagten L EB wegen fortgesetzter\ngewerbemäßlger bandenmäßiger Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter aktiver Bestechung, fortgesetztem Devisenvergehen und fortgesetztem unbefugtem Grenzübertritt\nauf eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten,\nauf eine Geldstrafe von 500 DM und auf Zahlung einer Geldsumn\nvon 100 000 DM,\n\ngegen den Angeklagten C ib wegen fortgesetzter\ngewerbsmäßiger bandenmäßiger Abgabenhinterziehune im Rückfall in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unbefugten\nGrenzübertritt, davon in einem Falle in Tateinheit mit aktiver Bestechung und Devisenvergehen, auf eine Gesamtstrafe\nvon acht Monaten Gefängnis, auf zwei Geldstrafen von 100 DM\nund 200 DM sowie auf Zahlung einer Geldaumme von 16 800 DM,\ngegen den Angeklagten T = il wesen fortgesetzter\ngewerbsmäßiger bandenmäßiger Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergehen und unbefugtem Grenzübertritt\nunter Binbezishung von’anderweitig erkannten Strafen auf eine\nGesamtstrafe von einem Jakr und sieben Monaten Gefängnis,\nauf eine Geldstrafe von 50 DM und auf Bahlung einer Geldsumne; von 5 600 DM, x .\ngegen den Angeklagten d EEE : wegen gewerbsmäßiger bandenmäßiger Abgabenhinterziehung in Tateinheit\nmit: unbefugten Grenzübertritt auf drei Monate Gefängnis,\n‚die zur Bewährung ausgesetzt wurden, und auf eine Geldstrafe\nvon 100 DM,\n\ngegen. ‘den Angeklagten > En unter Freisprechung\nim Übrigen wegen schwerer passiver Bestechung in zehn Fällen,\nJeweils in Tateinheit mit Vorteilsbeihilfe, davon in einen\nFalle zur gewerbsmäßigen, in zwei Fällen zur gewerbsmäßigen\nbandenmäßigen und in sieben Fällen zur einfacheniAbgaben--\n\nhinterziehung, auf. eine Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefäng-\n\nnis, auf zehn Geldstrafen von je 20 DM und auf Zahlung\neiner Geläsumme von 10 900 DM, außerdem auf Verfallerklärung von 255 DM,\n\n6.) gegen den Angeklagten R ib wegen fortgesetzter\nschwerer passiver Bestechung in Tateinheit mit fortgesetzte\n\nVorteilsbeihilfe zur fortgesetzten gewerbsmäßigen Abgaben.\nhinterziehung auf zehn Monate Gefängnis, 100 DM Geldstraßs,\nZahlung einer Geldsumme von 5 400 DM sowie Verfallerklärun\nvon 240 DM;\n7.) gegen die Angeklagten v EB unü 5 quumummunEnEEn\n\nauf Freisprechung mangels Beweises und Auferlegung der insoweit en‘standenen Kosten des Verfahrens auf die Staats--\nKa88e.\n\nAußerdem hat die Strafkammer sichergestellten Rohkaffee e\ngezogen, dessen Menge im Urteilsspruch auf 375 kg beziffert\ni8%bo \\\n\nMit ihren Revisionen machen sämtliche Angeklagte die fehl\nhafte Anwendung sachlichen Rechts geltend, die Angeklagten _\nCHE und RE vVeanstanden zudem das Verfahren. Zu den ”\nRechtsmitteln ist folgendes zu bemerkens\n\nTo) IR unse\n\n“\n\n“ te) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemnsinen *\n\nSachbeschwerden hat keinen die Angeklagten benachteiligenden .\nRechtsfehler ergeben, abgesehen von der Verurteilung zur ZahlM\nder Geläsummen von “00 000 nM und 5 600 DM. Zwar ist auch\n\ndiese an sich nicht zu beanstanden. Gerade weil das Landgerich\nwie aus dem Urteil hervorgeht und, wie die Revisionen selbst *\ntragen, die Wertgrundlagen für die Verhängung von Wertersatz «\nim Sinne der ersten Alternative des § 401 Abs. 2 AbgO nicht 88\nnau ermitteln konnte, war es befugt, von der zweiten Alternati\n\nGebrauch zu machen und auf Zahlung von Geläsummen und damit\naufreine Wertersatzstrafen zu erkennen. Die ihnen zugrunde\nliegenden Schätzungen sind, wie in BGHSt 5, 352 des näheren\ndargelegt ist, als Bestandteil der Strafzumessungserwägungen\nanzusehen und unterliegen deshalb nicht den besonderen Voraussetzungen, die an eine \"Schätzung\" mit dem Ziele genauer Ermittlung des \"Wertersatzes\" geknüpft sind, sofern nur die\n\nfür den jeweiligen Angeklagten ‚günstigste Lage berücksichtigt\nwird. Daß das Landgericht hiergegen verstoßen hat, ist entgegen\ndem Vorbringen der Revisionen zu verneinen;\n\nIr\n\nBeschwert sind die Angeklagten jedoch dadurch, daß die\nStrafkammer die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung\nser Angeklagten untereinander und mit anderen Beteiligten unterlassen hat. Abweichend von der früheren Rechtsprechung, vor allem\ndes Reichsgerichts, hat der Bundesgerichteho? in der zuvor angeführten Entscheidung ausgesprochen, daß auch dann, wenn es sich\num die Verhängung einer Wertersatzstrafe im Sinne der zweiten\nAlternative des § 401 Abs, 2 AbgO handelt, im Rahmen der gemeinsamen Beteiligung an derselben Straftat die gesamtschulänerische\n‚Haftung anzuordnen ist,\n\nAus diesem Grunde muß das Urteil gegen die Angeklagten\nICE und Le hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung\nder Geldsummen insoweit aufgehoben werden, als über die, ‚gesamt-\n-achuldnerische Haftung nicht entschieden worden ist.‘ Da diese\nAufhebung wegen Gesetzssverletzung bei Anwendung eines Strafgescetzes erfolgt, muß sie gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagten\nHo@e, OHMEEEp, URN. VORM und NE erstreckt werden, die\nan den Straftaten der Angeklagten IB und Lou beteiligt\nwaren, selbst aber keine Revision eingelegt haben.\n\n20) “Im übrigen ist die unter anderem gegen den Angeklagten Leisten\nausgesprochene Einziehung von Rohkaffee im Urteilsspruch richtigzustellen. Die dort angegebene Zahl von 375 kg beruht, wie aus\n\n- T..\n\nder in den Urteilsgründen enthaltenen-. Berechnung der bei drei\nSchmuggelgängen eingeschnärzten Gesamtmenge von ' 07° kg\nKaffee deutlich hervorgeht, auf einem Versehen; die Berichiigung in 357 kg, wie es richtig heißen muß, kann daher von\n\nhier aus vorgenommen werden.\n\n1.) Cu\n\n1.) Die auf eine Verletzung der §§ 244 und 261 StPO gestützte\nVerfahrensbeschwerde greift nicht durch, Der Revision ist zwar\nzuzugeben, daß die Begründung, mit der die Strafkammer die\nHilfsbeweisaniräge der Verteidigung im Urteil ablehnend beschieden hat, für sich gesehen, zu Mißdeutungen Anlaß geben\nkönnte. Indessen waren die in den Anträgen behaupteten\nUmstände, wie die Feststellungen des Urteils mit hinreichender\nDeutlichkeit ergeben, aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung, so daß jedenfalls ein Beruhen des\nUrteils auf der - nach Ansicht der Revision fehlerhaften —\nBegründung der Ablehnung der Beweisamträge auszuschließen ist.\nVon einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann gleichfalls\nkeine Rede Bein. \\\n\n2.) In sgchlicher Hinsicht begegnet allein der Gesamtstrafausspruch äurchgreifenden Bedenken. Wie die Revision zutreffend\ngeltend macht, ist der Angeklagte am 25. November ‘1952 durch\ndas Schöffengericht in Aachen - 7 Ms 89/52 - zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Monaten und drei Tagen verurteilt\nworden, deren Vollstreckung am 16. April 1953 zur Bewährung\nausgesetzt wurde. Die erste Tat, deren der Angeklagte nun-\n\nmehr schuldig befunden worden ist, hat er in der Zeit von\n\n1950 bis Mitte 1952, mithin vor dem Urteil vom 25. November 1952\nbegangen. Sie hätte also schon zu diesem Zeitpunkt mit abgeurteilt werden können. Demgemäß hätte die Strafkammer nach § 79\nStGB unter Auflösung der früher festgesetzten Gesamtstrafe aus\n\nden damals erkannten Einzelstrafen und der jetzt für die erste\nTat ausgeworfenen Strafe von vier Monaten Gefängnis eine Gesamtstrafe bilder müssen. In diese darf jedoch die Strafe\n\nvon sechs Monaten Gefängnis für die zweite in die Zeit nach\nNovember 1955 fallende Tat nicht einbezogen werden, da im\nVerhältnis zwischen ihr und den im November 1952 abgeurteilten\nTaten die Voraussetzungen der §§ 79, 74 StEB nicht gegeben\nsind. Sie bleibt daher neben der neu festzusetzenden Gesamtstrafe selbständig bestehen (BCH GA 1955, 244).\n\n%,) Die sonach gebotene Aufhebung des Urteils im Gesamtstrafausspruch ergreift auch die damit nach § 76 StGB verbundenen\nMaßnahmen, so daß die Strafkamer gegenüber dem Angeklagten\nCD unter anderem über. die Zahlung einer Geläsumme erneut wird\nentscheiden müssen, wobei die gesamtschuldnerische Haftung des\nAngeklagten mit anderen an seinen Taten Beteiligten zu beachten\nist. Insoweit wird auf die Ausführungen zu den Revisionen der\nAngeklagten LO und Lo unter I 2) verwiesen.\n\nIII) Jam\n\n3.) Mit Recht beanstandet die Revision die Verurteilung des\nAngeklagten wegen unbefugten Grenzübertritts. Daß er. die .,\n\nrange überschritten hat, ist im Urteil nicht festgestellt.\n\nEs heißt dort vielmehr, daß er auf deutschen Gebiet, der Kolonne\nnigegengsgangen ist, um \"als Späher von der Grenze. bis zur Ab-\n\nTegestelte zu fungieren\". Bei der rechtlichen Würdigung hat\n\ndie Strafkamner ihn auch nicht unter den Angeklagten ‚aufgeführt,\n\ndie sich des unbefugten Grenzübertritts schuldig gemacht haben.\n\nInsoweit kann daher der Schuldspruch nicht aufrechterhalten werden.\n\n2.) Auch die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger bandenmäßiger\n\nAbgabenhinterziehung unterliegt rechtlichen Z3edenken. Das, was\nder Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils getan hat,\n\nerschöpft sich in seiner seines Vorteils wegen geleisteten\n\nte TEN TEE ET ENT TEL =\n\n9 m\n\nBeihilfe zu der von den Mitangeklagten IB und CB vegangenen Abgabenhinterziehung. Daß er dabei gewerbsmäßig gehandel;\nhat, ist, wie die Revision zutreffend geltend macht, im Urteil\nnicht dargetan. Die Strafkammer hat in der rechtlichen Würdigung\nbei einer Anzahl von Angeklagten, darunter bei dem Angeklagten\nEEE, Gas erschwerende Merkmal der Gewerbsmäßigkeit im\nSinne des § 401 b Abs. 1 AbgO im Hinblick auf die Vielzahl\n\nder Schmuggelunternehmen, an denen die Angeklagten beteiligt\ngewesen. seien, und mit Rücksicht auf die Menge der von ihnen .\neingeschmuggelten Waren bejaht. Diese Voraussetzungen sind bei .\nCD, der sich nur einmal als Späher betätigt hat und dafir\n20 DM erhalten sollte, nicht gegeben. Angesichts seiner einmalige\nBeteiligung trifft auf ihn auch der zweite von der Strafkamner '.\nangeführte Gesichtspunkt nicht ohne weiteres zu, die Angeklagten\nseien darauf ausgegangen, sich durch Schmuggel eine laufende\nEinnahmeguelle von einer gewissen Dauer zu verschaffen, Zwar\nkarn ein Täter auch bei mur einmaliger Beteiligung an einem\nSchmuggelunternehmen gewerbsmäßig handeln, sofern er dabei mit\nder zuvor umschriebenen Absicht tätig wird. Daß aber hier der\nAngeklagte Ju diesen Willen gehabt habe, ist den Dar-Tagungen. den Urteils nieht ‚zu entnehmen. :\n\nBedenkenfrei ist hingegen die Annshmg der Strafkamer, der '\nAngeklagte habe durch seine Späherdienste,- die er der Kolonne\ngeleistet hat, den Tatbestand des $. 401 D Abs. 2 Nr. 1 AbgO\nerfüllt. Zwar hat er nur als, Gehilfe mitgewirkt. Daß aber auch d\nsolcher bandenmäßig handelt, sofern: im übrigen die Voraussetzung\ndes § 401 b Abs. 2 Nr. 1 'AbgO gegeben sind, hat der. Große Senat\nfür Strafsachen in dem. ‚zum Abdruck in der Entscheidungssammlung'\ndes Bundesgerichtshofs bestimmten Beschlusse vom 10. November 19\n- 68854 1/58 - ausgesprochen Daß dag Urteil insoweit zur innere\nTatseite keine besonderen Ausführungen enthält, ist für seinen\nBestand ohne Bedeutung. Zwar mag es, wie die Revision behauptet.\nsein, daß der Angeklagte vorher nichts Näheres über das Schmugge\n\n- 10 -\n\nunternehmen, vor allem über die Zahl der Beteiligten, erfahren\nhat. Er hat aber, wie im Urteil festgestellt ist, als Späher\nder Kolonne angehört und sich damit bewußt mit mehr als nur\neiner Person zur gemeinschaftlichen Ausübung der Abgaben-Zoll-)\nhinterziehung verbunden und diese gemeinsam mit den die Kolonne\nbildenden Personen ausgeführt.\n\n3.) Der Angeklagte hat sich sonach durch sein Vorgehen der\nbandenmäßig geleisteten Vorteiläbeihilfe zur Abgabenhinterziehung (§§ 396, 398, 401 b Abs. 2 Nr. 1 AbgO, 8.49 StEB)\nschuldig gemacht.- Das Urteil ist deshalb im Schuldspruch entsprechend zu ändern. Die Vorschrift. des § 265. StPO steht dem\nnicht entgegen, da es ausgeschlossen ist,. daß‘ der Angeklagte\nsich gegenüber dem - geänderten - \"Sehuldvorwurf anders hätte\nverteidigen können, als er es getan hat.\n\nDer Strafausspruch wird von der Änderung nicht berührt.\nDie von der Strafkammer ausgesprochene Freiheitsstrafe von\ndrei Monaten Gefängnis bildet die nach § 398 in Verb. mit § 401 b\nAbgO zulässige Mindeatstrafe, Neben ihr ist gemäß § 396 Abs. 1\nAbgO eine Geldstrafe verwirkt. Daß die Strafkammer' sie niedriger' bemessen haben würde, . ala sie sie festgesetzt hat; ist nack\nden Gründen, die für sie bei der 'Strafbemessung bestimmend waren,\nmit Sicherheit, zu Verheinen. Du une —_ ”\n\n4.) Im übrigen gelten. die pei der Erörterung der Revision des’\nAngeklagten N unter I 2) zur Berichtigung der Finziehungsanordnung gemachten Bemerkungen auch hierj. auf sie wird her\nverwiesen:\n\n1.) Die auf Grund der Sachbeschwerde gebotene Überprüfung des\nUrteils. hat. insofern einen Rechtsfehler ergeben, als die Strafkammer den Ängeklagten wegen der Nichtvornahne der. Zollkontrolle\n\ngegenüber dem — früheren Mitangeklagten - Josef Sch: und\nwegen der Dekanntgabe der Postierungszeiten an die Nitangeklastenf\nHD 00 CB zegen Entgelt der Vorteilsheihilfe zur\n\"gewerbsmäßigen\" und zur \"gewerbsmäßigen bandenmäßigen\" Angabenhinterziehung schuldig befunden hat.\n\nDie Strafkammer geht zwar zutreffend davon aus, daß Jose? .\nSch die Abgaben-(Zoll-)hinterziehung gewerbsmäßig (§ 401 d\nAbs. 1 AbgO) und daB Hp und CU sic zewerbsmäßig\nund bandenmäßig (§ 401 b Abs. 1, Abs. 2 ir. 1 Abg0) verübt\nhaben. Sie hat auch festgestellt, daß der Angeklagte die Tatsachen kannte, aus denen sich das ergibt. Daß er selbst aber gewerbs- und bandenmäßig gehandelt nabe, ist in den Urteilsgründen nicht erörtert. Gleichwohl hat das Landgericht in diesen Fällen die Vorschrift des § 401 b AbgO in Verb. mit § 49\nStGB he.angezogen. Das ist rechtlich fehle:..haft.\n\nDie Gewerbsmäßigkeit ist eine persönliche bigenschaft im\nSinre des § 50 Abs. 2 StGB. Dies ist - auch für den Bereich des\nSteuerstrafrechts - schon seit langem in der Rechtsprechung\n\nanerkannt (BGHSt 6, 260, 261 und die dort angeführten Rechtsörechungsnachneise). Es Komint; also für die ‚Anwendung des\nGesetzes nur darauf en; ob äer Angeklagte selbst gewerbsmäßig\ngehändelt hat. Im Ergebnis. gilt dasselbe für die Bandenmäßigkeit«\nwie der Große Senat für: Strafsachen in dem bereits angeführten ..\nBeschlusse vom 10.. November. 1958 entschieden und des näheren daf-\n‚gelegt hat, wird der Tatbestand des § 401 b Abs. 2 ir. 1 AbgO\nvoii dem an einen Schmuggelunternehmen Beteiligten nur verwirklicht, wenn er, sei es als Täter oder als Gehilfe, bei der\ngemeinschaftlichen Ausübung des Schmuggels mitanwesend ist,\nalso örtlich unä zeitlich mit dei: anderen Bandenmitgliedern\nzusamsemwir :t, Wer daher, ohne diese Voraussetzung zu srlüllen, sinen Baudenschmug;:el fördert, ist nicht nach § 401 b Abg0;\nsondern nach § 396 Ab;O in Verb. mit § 49 StGB oder nach den\n\n§§ 396, 398 AbgQ strafbar.\n\nDemnach kann mangels ausreichender Feststellungen zu\neinem gewerbs- und \"bDandenmäßigen Handeln des Angeklagten\ndie Verurteilung wegen: Vorteilsbeihilfe zur \"gewerbsmäßi.gen\"\nund zur \"gewerbsmäßigen bandenmäßigen\" Abgabenhinterziehung nicht\naufrechterhalten werden. Er ist vielmehr auch insoweit nur der\nVorteilsbeihilfe zur einfachen Angebeahinteraiehung schuldig.\n\n. Im übrigen sind zum Schuldspruch. keine Bedenken gegen das\nUrteil zu erheben. Insbesondere ist auch die Annahme der Tatmebrheit nicht zu’ beanstanden, Die Strafkamner. hat wehl hinsichtlich der mehrfachen Bestechungen dürch dieselbe Person\ndas Vorliegen eines entsprechenden Gesamtvorsatzes des Angeklagten hejaht. So sind jedenfalls die Ausführungen. des Urteils zu verstehen, so daß der von dem Verteidiger in der\nVerhandlung vor dem Senat behauptete Widersprüch nicht vorliegt. Es. sind aber keine Feststellungen ‚getroffen, sus denen\nsich ein weitergehender Gesamtvorsaätz ergeben könnte. Ein solcher hätte von vornherein den Gesamterfolg umfassen müssen..\n\nu\n\ngenügt haben, daß der. Angeklägte entschlossen. ‚gewesen wäre, .\nsich von allen Fraueä ‚seiner Nachbarschari oder Bekanntschaft,\ndie sich am ‚Schmuggern, Bersstiguen,. bestechen ‚zu lassen.\n\n25) Der zuvor erörterte angel des Urteile kan. im schnd-..\nspruch durch ‚eine entsprechende Änderung von hier aus behoben\n\nEs werden. Im Strafausspruch muß das Urteil jedoch in den Fällen\n53 HE ; CE und Josef Sch aufgehöben werden, da nicht\nBr, mit Sicherheit verrieint werden kann, daß die Strafkamner\n\nE: die hier ausgesprochenen Einzelstrafen von zweimal sechs\n\n1% ‘Monaten und von neun Monaten Gefängnis niedriger bemessen\n\nEN haben würde, wenn sie von einer rechtlich zutreffenden Beur-\n\nteilung ausgegangen wäre. Die anderen Einzelstrafen werden\nhiervon nicht berührt, da angesichts ihrer geringen Höhe\n\n} nt.\n. b „\n\nvon je einem Monat Gefängnis und von je 20 DM Geldstrafe\nausgeschlossen ist, daß sie von den drei aufgehobenen Einzelst .\nfen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein könnten.\n\nWas die Revision gegen die Strafbemessung einwendet, ist\noffensichtlich unbegründet,\n\n3.) Die Strafkammer wird sonach in.den Fällen Ha.\nund Josef Sch auf neue Einzelstrafen erkennen und aus ihnen\nund den übrigen Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe bilden sowie über die mit dieser nach § 76 StGB verbundenen Maßnahmen\nerneut befinden müssen, zu: denen auch die Entscheidung gemäß\n\n§ 401 Abs. 2 AbgO gehört. Insoweit wird auf die Ausführungen\nzu den Revisionen der Angeklagten ID und Le unter\n\n1 2) verwiesen.\n\nv.) zu\n\n1) Die Verfahrensrügen, die darauf gestützt eind,daß der\nfrühere Mitangeklagte Jose? Sch nicht als Zeuge vernommen:\nworden. sei und daß’ seine. und des früheren Mitangeklagten Co\nver einen ‚Verriehmungsbeanten der Zollfahndung und vor einem\nRichter. ‚gemachten Kugsagen. verlesen worden seien, bedürfen\nkeiner Brörterung,' weil das. Urteil hierauf nicht beruht.. Der ,\nVerurteilung liegt nach‘ ‚den klaren und unmißverständlichen j\nDarlegungen des: Urteils Mur das. Geständnis zugrunde, das der\nAngeklagte im Ermitblungsverfahren vor der Zollfahndungsstelle abgelegt. und vor gem Untersuchungsrichter wiederholt ha\nAllein mit diesem Geständnis und dessen Zustandekommen\n\nhat sich die Strafkammer in ihrer Beweisführung befaßt. Die\nBeweisamträge der’ Verteidigung bezogen sich hingegen auf Ans®\nben, die Josef Sch in .Vorverfahren gemacht hatte, und sollt\nderen Unrichtigkeit erweisen. Sie hatten also ein gänzlich at\nderes Beweisthema zum Gegenstand und konnten daher die sich\nausschließlich auf das Geständnis des Angeklagten beziehende\n\n- 14 -\n\nBeweisführung der Strafkammer nicht berühren. Deshalb liegt\nauch in der Ablehnung der Anträge keine Vorwegnahme des Be-—\nweisergebnisses. Die verlesenen. Aussagen sind bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt worden.\n\n2.) In sachlichrechtlicher Hinsicht ist das Urteil ebenso\n\nwie bei dem Angeklagten Pen deshalb zu beanstanden, weil\ndie Strafkammer auch hier eine Vorteilsbeihilfe zur \"gewerbsmäßigen!\" Abgabenhinterziehung angenommen hat, obwohl die\nUrteilsgründe keine Erörterungen darüber enthalten, daß Fa\nWEB selbst gewerbsmäßig gehandelt hat. Deshalb kann aus den\nzuvor zur Revision des. Angeklagten Po unter IV 1.) angeführten Gründen, auf die. verwiesen, wird, die Verurteilung des\nAngeklagten Fb wegen Vorteilsbeihilfe zur \"gewerbsmäßigen!\nAbgabenhinterziehung nicht aufrochtänhalten werden.\n\nDie hierdurch bedingte Änderung- des: Urteils im Schuldspruch\nvon hier aus vorzunehmen, bestehen keine Bedenken. Dieses muß je-I doch im Strafausspruch aufgehoben, werden, weil nicht ohne weiteres\n\nausgeschlössen werden kann, daß: ‚die Strafkammer auf eine niedrigere Strafe erkannt haben würde, wenn sie. ‘die Vorschrift\ndes s 401 b Abs. 1 &bg0 nicht mit: hefengesögen.! hätte,\n\nDas Landgericht wird daher. mockiäie. eine: sirate westsetzen und zugleich über die ‚Vertsllsrklärung wie auch über die\nBi Zahlung einer. Geldsumme. befinden: isgen. Die Anordnung einer\n\ngesamtschulänerischen Haftung mit. dem an der Tat des Angeklagten\nbeteiligten Josef Sch@B kommt . Nicht in Betracht, da dieser - jedenfalla bisher - nicht veruteirt werden. ist.\n\nF\n«\n\nun\nd\n\nTI.) Bund sa\n\n1.) Soweit die Revisionen die Freisprechung der Angeklagten\nwegen erwiesener Unschuld erstreben, muß ihnen der Erfolg\nversagt bleiben. Wie schon das Reichsgericht in ständiger\nRechtsprechung entschieden hat, beschwert die Freisprechung\nwegen nichterwiesener Schuld einen Angeklagten nicht und kann\ndeshalb von ihm nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden.\nDiese Rechtsauffassung wird von dem Bundesgerichishof geteilt,\nwie in BGHSt 7, 153 £f unter Anführung von Rechtsprechungs- und\nSchrifttumsnachweisen des näheren dargelegt ist. Hiervon abzugehen, sieht der Yenat keinen Anlaß.\n\nEine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten,\nweil sich die Strafkammer, wie die Revisionen behaupten, mit\nden Anträgen der Verteidigung auf Freisprechung der Angeklagten\nwegen erwiesener Unschuld nicht im Urteil auseinandergesetzt\nhabe, Hierzu war die Strafkammer nicht verpflichtet. Ein\nsolcher Antrag rechnet nicht zu den Umständen, deren Erörterung\nim Urteil § 267. Abs. 2 StPO vorschreibt,\n\n20) Hingegen sind die Revisionen insofern begründet, als\n\nsie das Fehlen einer Entscheidung nach! § 467 :Äbs. 2 StPO beanstanden. Das Urteil enthält zur Kostenentischeiäung nur: den j\nSatz, daß diese aus den §§ 465, 467 StPo- -fölge. Daraus ist\nnicht zu ersehen, ob die Strafkammer ads Bestimmungen des\n\n§ 467 Abs. 2 StPO geprüft hat und zu. welchem Ergebnis sie\ndabei gekommen ist. ‚Einer dahingehenden Prüfung und Entscheidung\nhätte es aber hedurft,: weil nach § 467 Abs. 2 StPO in seiner\nheutigen Fassung die Überbürdung der notwendigen Auslagen eine?\nfreigesprochenen Angeklagten auf die Staatskasse unter gewisse!\nVoraussetzungen zwingend ist. Hierzu wird auf das Urteil des\nerkennenden Senats in BGHSt 11, 383 ff hingewiesen. Die sonach\n\nmu won won:\n\nun\nDu\n\n- 16 »\n\nnotwendige Entscheidung zu § 467 Abs. 2 StPO wird die Strafkamner\ndaher nachzuholen haben.\n\nBaldus “ Dr. Dotterweich Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-14/2-str-351-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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