{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-01-13_2_StR_156_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-01-13","aktenzeichen":"2 StR 156/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"See 2268 047\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Sirafsache\nBegen\n\nden früheren Transportunternehmer und jetzigen Kraftfahrer\n\nMartin I u zus DEE, scboren ar UNE\n1899 in Ci (HE). zur Zeit in Untersuchungshafi,\n\nwegen Meineids u:a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13, Mai 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\n.Bundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende ‚Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n- Jüstizangesteliter EHER\nals Urkundsbeallter der ‚Geschäftantelle,\n\nLür Recht erkanns.\n\nAuf aie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichis in Duisburg vom 13. Januar 1959 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n1.) soweit er wegen Betruges : in Tateinheit mit Unterschla-\n\ngung verurteilt worden ist,\n2.) im Gesamtstrafausspruch.\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Lan ägericht zurückverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nYon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineids in zwei Fällen und\nwegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Unterschlagung, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nDie Feststellungen der Strafkammer zu dem Fall des Betruges in Tateinheit mit Unterschlagung erweisen sich als unzureichend.\n\nDas Urteil ergibt, daß gegen den Angeklagten bei Abschluß des Vertrages vom 24. Januar 1957 mit der Firma Gebrüder Sm ein Rechtsstreit anhängig gewesen ist, in\ndem die Lieferfirma des Austauschmotors wegen Nichtzahlung\nGes Kaufpreises auf Grund ihres Eigentumsvorbehalts Herausgabe des Motors verlangte; wenige Tage, vor Abschluß des \"\nSicherungs- und Übereignungsvertrages war ein Versäumis- .\nurteil gegen den Angeklagten auf: Herausgabe des. Motors. er-\n‚gangen. Danach wußte er, sagt das Urteil, daß der Aüstausch--\nmotor noch nicht restlos bezahlt war. Trotzdem. schloß 'er den\nSicherungsübereignungsvertrag mit der Firma Gebrüder’ sum\nab.\n\n. Nach diesen Feststellungen hat der Angeklagte die Firma\nGebrüder Sm, der gegenüber er sich bei. dem Vertrag els\nEigentümer des Motors ausgegeben hatte, auch getäuscht. Zufolge des dadurch erregten Irrtuns hat er die Firma, um für\nsich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erzielen,\nzum Abschluß des Sicherungs- und Übereignungsvertrages be-\n\nstimmt. Die Firma sollte nach seiner Absicht so davon abgehalten werden, ihre rorderungen in anderer Weise gegen\nihn geltend zu machen,\n\nFür den Tatbestand des Betruges ist jedoch die Schädigung der Firma Gebrüder SW im Urteil nicht einwandfrei\ndargetan. Nach der Feststellung der Sirafkammer hat zwar\nder übereignete Lkw-Zug ohne den Austauschmotor,zu dessen\nHerausgabe dann der Angeklagte verurteilt worden ist, nach\nseinem Wert höchstens Forderungen biszu einem Betrage von\n8 300 DM decken können, während sich die Forderungen. für\ndie er nach dem Vertrag mit der Firma Gebrüder Si aufzukommen hatte, auf insgesamt ‘iO 000 DU beliefen,\n\nIndessen bestehen erhebliche Zweifel, ob die Firma Gebrüder Se wirklich in Höhe von 1 700 DM benachteiligt\nworden ist. Dean ein Vermögensschaden dieser Firma liegt\ndann nicht vor, wenn ihre Forderung schon bei Abschluß des\nSicherungs- und Übereignungsvertrages so gefährdet oder in\nihrem Wert gemindert war, daß sie durch die Täuschung seitens\ndes Angeklagten und die daraufhin getätigte Verfügung der\n\nFirma nicht weiter beeinträchtigt worden ist (vgl. RG HRR :938,\n\n863; 1940, 12705 BGHSt 1, 262, 264). Es ist aber nicht fest-\n\ngestellt, daß die Firma SEM für inre Forderung mehr erhalten\n\nhätte, wenn sie ohne den Sicherungs- und Übereignungsvertrag\ndamals alsbald gegen den Angeklagten zwangsweise vorgegangen\n\nwäre. Die Annahme, daß sie auch dann keine volle Befriedigung\nerhalten hätte, liegt nahe, weil der Sicherungs- und Übereig-\n\naungsvertrag erst abgeschlossen worden ist, nachdem bereits\ndas Wohnhaus des Angeklagten versteigert worden war und er an\n1. Januar 1957 sein Transportunternehmen nach außen hin dem\nNitangeklagten HB übertragen hatie. Den zur Sicherheit\n\nübereigtueten Lastkraftzug besaß der Angeklaxte nur als fremdes\nEigentum. Die Lieferfirna KM in vu hatte sich\ndas Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises\nvorbehalten und die Zahlung von 4 000 DM war noch rückständig. Möglicherweise besaß der Angeklagte andere für seine\nGläubiger verwertbare Gegenstände nicht. so daß die Firma Gebrüder SEM für ihre Forderung sich nicht mehr oder jedenfalls nicht voll aus dem Yermögen des Angeklagten hätte befriedigen können. War dies aber der Fall, so isi durch den\nSicherungs- und Üübereignungsvertrag u.U. kein Schaden für\n\ndie Firma eingetreten, obwohl sie 4000.- DH aufgewendet hat,\num den Lastkraftzug bei der Lieferfirma KM auszulösen.\n\nDazu kommt, daß mit dem Vertrag wohl auch das Anwartschaftsrecht des Angeklagten auf den «rwerb des Austauschmotors an die Firma Gebrüder 'S@WWEW abgetreten worden war und\ndie Firma äsher gegen Entrichtung der restlichen Kaufsumme\ndemzufolge das Eigentum an dem Motor hätte erwerben können,\nder offenbar in diesem Zeitpunkt noch einen weit höheren Wert\nhatte, als ihn die restliche Kaufpreisschuld darstellte. Daher wird der Erwerb dieses Anwartschaftsrechis für den '\nSicherungs- und Übereignungsvertrag bei der Errechuung des\n_ der Firma Gebrüder sm erwachsenen Schadens nicht unberücksichtigt bleiben können, In’dem angefochtenen Urteil\nsind hierüber aber keine näheren Feststellungen enthalten: oo.\n\n 4\n\nAus den vorstehenden Erwägungen ist die Schadenszufügung\nim Sinne des Betrugstatbestandes nicht einwandfrei dargetan.\nDieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils in dem angegebenen Umfange, weil hinsichtlich der Unterschlagung Tateinheit mit dem Betrug angenommen worden ist.\n\nAn Tatbestand der Unterschlagung fehlt es übrigens\ndann, wenn der Angeklagte den unter Eigentumsvorbehalt ge-\n\n-5 -\n\nkauften austauschmotor vor seiner Bezahlung durch den Abschluß des Sicherungs- und Übereignungsvertrages vom 24. Januar, 957 zwar weiter veräußert, dabei aber gewußt hat,\n\ndaß er mangels Besitzverschafflung mit dieser \"Sicherungsübereiguung\" doch kein Eigentum weiter übertragen kointe\n(vgl. BGUSt ”, 262). Auch hierzu bedarf es sorgfältiger\nPrüfung und einwandfreier tatsächlicher Feststellung:\n\nDa die Nachprüfung des Urteils im übrigen keinen durchsreifenden Rechtsfehler ergeben hat, ist die weitergehende\nRevision des Angeklagten zu verwerfen.\n\nBaldus Bundesrichter Prof, Dr. Busch \"Dr. Dotterweich\nbefindet sich im Urlaub und\nist deshalb verhindert zu unterschreiben.\n\nBaldus\n\nScharpenseel Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-13/2-str-156-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-13/2-str-156-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:19.535030+00:00"}}