{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-01-09_2_StR_348_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-01-09","aktenzeichen":"2 StR 348/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 348/59 2259 049\n\nIn Namen des volkes:\n\nIn der Strafsache\n\nsegen\n\nden derzeit berufslosen Versicherungsvertreter Theodor H num»\nGEEEEEEEED zu: VER geboren zrı GE 1922 ir Sup,\n\nwegen Abgabenhinterziehung u.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom,\n4. November 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 9. Januar 1959 wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\nIhm wird die seit dem 10. Januar 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGrün des\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nvorsätzlicher Abgabenhinterziehung, teilweise in Teteinheit\nwit Betrug, zu einem Jahr und vier Monaten Gefängnis sowie\nzu einer Geldstrafe von 2 000 DM verurteilt.\n\nMit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\n1.) Die Rüge, das Landgericht habe durch die Ablehnung der\nin der Hauptverhandlung am 18. Dezember 1958 gestellten Beweisamträge zu Nr. 3 und 4 die Vorschrift des § 244 Abs. 3\nStPO verletzt. greift nicht durch. Zwar ist der Revision\nzuzugeben, daß es zweifelhaft sein kann, ob der von dem Landgericht in seinem Beschlusse angeführte Grund, die Anträge\nseien in Verschleppungsabsicht gestellt, die Ablehnung\nrechtfertigt. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß\n\nein entsprechender Antrag schon in einer vorangegangenen,\naber vertagten Hauptverhandlung von dem früheren Verteidiger\n\ndes Angeklagten eingereicht und daß hierauf in den Anträgen\nvom 18. Dezember 1958 Bezug genommen worden war. Indessen\nkann dies auf sich beruhen, da der weitere Grund, auf den\ndas Landgericht die Ablehnung gestützt hat, diese trägt.\nSeine Auffassung, daß die Anträge zu Nr. 3 und 4 keine Beweisamträge sondern Beweisermittlungsamträge seien, unterliegt entgegen der Meinung der Revision keinen rechtlichen\nBedenken.\n\nDie Anträge gingen dahin, sämtliche Unterlagen der\nVOEEER- una Versicherung über die von dem Angeklagten\ngetätigten Abschlüsse beizuziehen sowie bei sämtlichen ein-\n\nschlägigen Versicherungsgesellschaften der Umgebung anzufragen,\nob in der Hauptverhandlung vernommene Zeugen dort noch weitere\nals die von ihnen angegebenen Versicherungen abgeschlossen\nhaben. Damit hat der Antragsteller keine bestimmten, dem\nBeweise zugänglichen Tatsachen behauptet, sondern eine\nallgemeine Überprüfung der nach seinem Wunsche beizuziehenden Unterlagen und Auskünfte dahin verlangt, ob sich\naus ihnen etwas gegen die Richtigkeit der von den Zeugen\n\nin der Hauptverhandlung über ihre Versicherungsabschlüsse\ngemachten Angaben ergeben könnte. Daß die Anträge allein\ndieses Begehren zum Gegenstande hatten, räumt im übrigen\n\nauch die Revision selbst ein, wenn sie in der Rechtfertigungsschrift abschließend sagt, bei einer Überprüfung aller\nUnterlagen hätte sich ergeben \"können\", daß die Zeugen tatsächlich noch andere Versicherungen abgeschlossen, sie jedoch\ngleich wieder storniert oder sonst rückgängig gemacht hätten.\nDie Anträge waren also nicht darauf gerichtet, vorhandene\nBeweismittel zu benutzen, sondern durch Nachforschungen geeignete Beweismittel zu finden. Daher hat das Landgericht\n\ndie Anträge zutreffend als Beweisermittlungsamträge angesehen und durfte sie demgemäß ablehnen, ohne damit gegen die\nVorschrift des § 244 Abs. 3 StPO zu verstoßen.\n\n2.) Ebensowenig hat die Strafkammer die ihr nach § 244\n\nAbs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt,\n\ndaß sie nicht von sich aus die durch die Anträge angeregte\nÜberprüfung der darin bezeichneten Unterlagen vorgenommen\n\nhat. Hierzu hätte sie nur dann Veranlassung gehebt, wenn\n\nihr damit Tatsachen unterbreitet worden wären, die im\n\nFalle des Nachweises die zeugenschaftlic..en Bekundungen\n\nGer Versicherungsnehmer über ihre Versicherungsabschlüsse\nhätten widerlegen können. Davon kann jedoch, wie bereits dargelegt, nach dem Inhalt der Anträge keine Rede sein. Die Straf-\n\n— man\n\n.. ix\n\nAn\n\nkammer war deshalb, nachdem sie die Versicherungsnehner als\nZeugen gehört hatte, nicht gehalten, jene Unterlagen daraufhin zu durchforschen, ob sich aus ihnen etwa Feststellungen\ngegen die Richtigkeit der von den Zeugen gemachten Angaben\ntreffen ließen.\n\nInwiefern dem Landgericht ein Denkfehler unterlaufen\nsein soll, dessen Vorliegen die Revision in diesem Zusanmenhenge behauptet, ist nicht ersichtlich. Wenn auch Quittungen der Vollständigkeit ermangeln, in denen der Name desjenigen fehlt, der die Zahlung geleistet hat. so schließt\ndies nicht aus, daß die von dem Angeklagten dem Finanzamt\nvorgelegten Quittungen ohne Namensangabe trotzdem zur\nErhärtung der in den Lohnsteuerermäßigungsamträgen enthaltenen Angaben gedient haben.\n\n5.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen\nSachbeschwerde hat keinen den Angeklagten benachteiligenden\nRe:htsfehler ergeben. Soweit das Landgericht ihn der\nfortgesetzten Abgabenhinterziehung für schuldig erachtet\nhat, entspricht die Anwendung des § 396 AbgO auf den festgestellten Sachverhalt dem Gesetz.\n\nAuch die Verurteilung wegen Betruges wird sowohl zur\näußeren wie zur inneren Tatseite von den Darlegungen des Urteils getragen. Hinsichtlich der Stoffgleichheit, die zwischen\ndem Vermögensschaden und dem erstrebten Vermögensvorteil bestehen muß, könnte allerdings zu gewissen Bedenken Anlaß geben,\ndaß die Strafkammer das Merkmal der Vorteilsabsicht ohne\nnähere Erörterungen allein damit begründet hat, der Angeklagte\nhabe für die zu tätigenden Abschlüsse Provisionen erlangen\nwollen, die er bei redlicher Geschäftsausübung nicht hätte\nbekommen können. Indessen wird das Urteil durch die insoweit\nnisht ganz zureichenden Ausführungen in seinem Bestande\n\nnicht gefährdet; denn der Wille, jene Provisionen zu erhalten,\nließ sich nur verwirklichen, wenn der Angeklagte zugleich\n\ndie auf den Abschluß der Versicherungsverträge beruhende\nZahlung der Prämien an die von ihm vertretenen Versicherungsgesellschaften erstrebte, auf die die Gesellschaften unter\nden Umständen, unter denen die Verträge zustandegekommen\nwaren, ebenfalls keinen Anspruch hatten. Seine Absicht war\ndeshalb, wie es auch das Urteil, im Zusammenhange gelesen,\ndeutlich zum Ausdruck bringt, jedenfalls mit darauf gerichtet, einem Dritten, nämlich den Versicherungsgesellschaften,\neinen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Daß\naber zwischen diesem Vermögensvorteil und dem Vermögensschaden, den die Versicherungsnehmer durch den Abschluß\n\nder Verträge und die Prämienzahlung erlitten, Stoffgleichheit bestand, unterliegt keinem Zweifel.\n\nIm übrigen gibt das Urteil weder im Schuld- noch im\nStrafausspruch zu besonderen Bemerkungen Anlaß.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Scharpenseel\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-09/2-str-348-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-09/2-str-348-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:19.406976+00:00"}}