{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-01-07_2_StR_544_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-01-07","aktenzeichen":"2 StR 544/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2271 021\nIM NAMEN DES VYSLKES\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Hans A ii zus Hmmm Kreis\nCMS zevoren ar GEM 1919 5: SEEN,\n\nwegen Diebstahls\n\nhat der 2. Straisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 7. Januar 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof. Dr.' Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt errey\n\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des landgerichis in Gießen vom 22. September 1958 im Strafausspruch\nnit den Feststellungen hierzu aufgehoben:\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Marburg/Lahn zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in fünf\nFällen und wegen einfachen Diebstahls in zwölf Fällen unter\nAnwendung der %§ 242, 243 Abs. i Nr. 2 und Abs. 2, 51 Abs.2,\n74 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision greift den Strafausspruch des Urteils\nan und bezeichnet Verfahrensvorschriften sowie das sachliche\nRecht als verletzt.\n\nDie Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet und\nbedarf keiner näheren Erörterung. Die Sachrüge greift durch.\n\nBei der Strafzumessung hat die Straikammer strafschärfend\nhervorgehoben, daß die Begehungszeit der 1 Wäschediebstähle\nsich auf einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckt hat.\nIudessen ergibt sich daraus wohl lediglich, daß der Angeklagte\nsein strafbares Tun mit recht geringer sirafbarer Intensität\nbeirieb-n hai. Dieses Ergebnis drängt sich umso mehr auf, wenn\nman, wie es angebracht erscheint, dabei die verhältnismäßig\ngeringen Tatfolgen berücksichtigt; denn dazu brauchte er Jahre,\num diese Straftaten zu verwirklichen.\n\nDie ferner strafschärfend verwertete Erwägung der Strafkammer,\nder Angeklagte habe bei der Begehung der Taten immer wieder bedeutende Hindernisse zu überwinden gehabt, ist nach dem Sachverhalt des Urteils nicht begründet. Denn aus ihm ergibt sich im\nGegenteil, daß der Angeklagte - der allerdings, was für ihn\nspricht, jeweils stark mit sich innerlich zu kämpfen hatte, um\nnicht wieder straffällig zu werden - immer wieder seinem Hang\nerlag, wenn er zufällig z.B. auf seinem Weg zu seiner Arbeitsstelle\nin der Frühe oder abends auf dem Heimweg vom Kino Wäsche. zum\nTrocknen nängen sah. Auch in anderen Fällen brachte ihn nach der\n\n- 3.\n\nDarstellung des Urteils die Gelegenheit, zu Wäsche Zutxiti zu\nfinden, die er für seine abnormen Zwecke begehrte, zu seinen\n\nStraftaten.\n\nFehlerhaft ist auch der zu Lasten des Angeklagten verwertete N}\nStrafzumessungsgrund, daß er immer wieder das Risiko der Ent- “\ndeckung auf sich genommen habe. Denn dieses Risiko ist mit der nn\nBegehung jeder Straftat verbunden und daher schon mit der gesetz- =“\nlichen Strafandrohung berücksichtigt. Deren Gründe dürfen aber bei '!\nder Anwendung des gesetzlichen Strafrahmens nicht nochmals als be- ;.\nsondere Strafzumessungsgründe verwertet werden (vgl. BGH MDR 1957,85\n7). Vielmehr bleiben in erster Linie die Art der Verwirklichung EN\nder strafbaren Handlungen, insbesondere die darin zutage getretene he,\nGröße des Unrechts und der Schuld des Angeklagten sowie die Ge- wu\nfährlichkeit seines strafbaren Verhaltens, wie sie sich unter Be- : hi\n\n4 .\nrar;\n\nrücksichtigung seiner Persönlichkeit ergibt, und die Folgen seiner\nSiıraftaten für die Strafzumessung bestimmend. Der Senat hat von i\nder Vorschrift des § 354 Abs. 2 $. 2 StPO Gebrauch gemacht. \"\n\nBaldus Busch Dr.Dotterweich e;\nScharpenssel: Menges ar","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-07/2-str-544-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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