{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-01-07_2_StR_510_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-01-07","aktenzeichen":"2 StR 510/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR\n\nwen\n\nID\nN\n\n(2\nin\n\n{\n\n‘ un\n\n2270 017\n\nImNamen des Yoikes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nWolfgeng 2 EEE =: SEHR»\n1931 in Hgg zur Zeit in anderer\n\nden Kraftfahrer Gerd\n\nWER, zeboren am\n\nSache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verabredung des schweren Raubes u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Januar 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBunäesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr.Menges\nals beisiizende Richter,\n\nBundesanwalt m\n\nals Vertreter der Bundesanwaitschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in. Wuppertal vom 16. Juli 1958 mit den\nFeststellungen aufgehoben:\n\n1. soweit er in den Fällen \"Egg\" und\"Ss-Licht--\nspiele\" verurteilt worden ist,\n\n2. im Gesamistrafausspruch.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und - Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen>\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung\ndes schweren Raubes in drei Fällen und wegen eines versuchten\nschweren Raubes unier Zubilligung mildernder Umstände zu einer\nGefängnisstrafe von einem Jehr und sechs Monaten verurteilt>\n\nSeine Revision hat teilweise Erfolg. Die Ausführungen\ndes Beschwerdeführers richten sich im einzelnen allerdings\nnur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Jedoch ist\nihr auch die allgemeine Sachrüge zu entnehmen.\n\n1. Im Falle EB tragen die Feststellungen die Annahme\ndes Landgerichts nicht, der Angeklagte habe sich an dem von\nErg 3 CE Vesangenen versuchten Raube als Mittäter\nneteiligt. |\n\nNach dem Urteil haben der Angeklagte, Erg und CB\nauf dem Rückwege von Sch nach VE beschlossen, die Witwe\nEEE in ihren Tabakwarenpavillon zu überfallen und ihr das\nGeld abzunehmen. Sie gingen auch gemeinsan zum Pavillon, Der\nAngeklagte entfernte sich jedoch sofort, weil er von der\nihm bekannten Frau ER nicht gesehen werden wollte. In\nseiner Abwesenheit haben Er on CE, nachdem sie\neine halbe Stunde gewartet hatten, bis die letzten Kunden\ngegangen waren, das’ Opfer überfallen.\n\nZur Mittäterschaft gehört, daß jeder beteiligte die\n\nganze Tat auf Grund eines gemeinschaftlichen Entschlusses\n\nmit vereinten Kräften und mit dem Willen zur Tlatherrschaft\nverursachen will, so daß jeder seine Tätigkeit als miitelbarer\nTäter durch die Handlung des anderen vervollständigen und auch\ndiese sich zurechnen lassen will (RESt 66, 236, 2405 71, 23,\n24). Zwar setzt Mittäterschaft nicht Beteiligung an der eisentlichen Ausführungshandlung voraus. Als Tatbeitrag genügt\n\nein Verhalten, das sich objektiv als Vorbereitungs oder\nBeihilfehandlung darstellt; der Taibeitrag kann sogar in\neiner rein geistigen Mitwirkung bestehen. Stets muß aber die\nTatherrschaft hinzukommen. Deshalb reicht die bloße Beteili--\ngung an einer Verabredung, wie sie hier festgestellt ist,\n\nim allgemeinen nicht aus (vgl. hierzu RG JW 1936, 1915 Nr. 29),\nAuch sonst rechtfertigen die bisherigen Darlegungen des Urbeils die Annahme einer Mittäterschafi nicht. Sie geben jedoch Veranlassung, das Verhalten des Ängeklagten unter dem\nGesichtspunkt der Anstiftung oder der Beihilfe zu prüfen.\nDenn er hat, als die Beteiligten auf dem Wege nach Sc\nan dem Kiosk vorbeikamen, bemerkt, das Geschäft sei eine\nvoldgrube. Außerdem ist er zweimal zu den auf eine günstige\nvelegenheit wartenden Kımpanen Erg und (EB zurückzekehrt, um sich nach dem Fortgang der Sache zu erkundigen.\n\nHiernach kann die Verurteilung wegen versuchten schweren\nRaubes nicht bestehen bleiben. Da nicht ausgeschlossen ist,\ndaß bei weiterer Aufklärung des Sachverhalts eine der Bege.-\nhung des Raubes förderliche geistige Mitwirkung des Angeklagten festgestellt wird, die sich entweder als Anstiftung oder\nals Beihilfe zum versuchten schweren Raube darstellt, ist\ndie Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nan das Landgericht zurückzuverweisen. ik\n\n2. Im Falle \"Sgg-Tichtspiele Scp\" (Nr. 3 des\nUrteils) nimmt das Landgericht an, daß rip un: cp\ndie Grenze zum Versuch des schweren Raubes nicht überschritten)\nhätten, indem sie einige Zeit am Wagen des Kinobesitzers war- '$\n\nr\n\nteten, um ihn niederzuschlagen und ihm das Geld abzunehmen,\nsobald er erscheinen würde. Es würdigt deshalb das Verhalten\ndieser beiden Täter als Verabredung eines schweren Raubes nach.\n\nFr}\n\n> 49 a Abs. 2, 250 Abs. 1 Nr. 3 StCB. Ob dem beizupflichten\n\nBe\n\noder ob darin nicht bereits der Versuch eines schweren Rzubes\nzu erblicken ist, kann nach den bisherigen Feststellungen\nnicht entschieden werden. Wie der Senat in dem Urteil NIW\n1954, 567 Nr. 24 = IM StGB § 249 Nr. 9 enüschieden hat,\nliegi, wenn der Täter einem anderen auflauert, um ihn zu\nberauben, .ein Versuch des Raubes allerdings erst dann vor,\nwenn sich das Opfer in Wirklichkeit oder nach der Vorstellung\ndes Täters dem Tatort nähert. Wann Fr und ci ii\ndem Erscheinen des Kinobesitzers Techneten,1äßt das Urteil\naber nicht erkennen. ‘Der festgestellte Sachverhalt läßt\nvermuten, daß sie meinten, er werde jeden Augenblick erscheinen; denn anderenfalls würden sie ihren Posten an seinem\nWagen kaum bezogen haben. Nahmen sie aber an, daß er alsbald\nkommen werde, so hätten sie sich, indem sie sich zur Ausführung der Tat an seinen Wagen bereitstellten, bereits eines\nVersuches des geplanien Raubes schuldig gemacht:\n\nVern Erg vn Cm. indem sie auf den Kinobesitzer\nwarteten, einen schweren Raub noch nicht versucht, sondern nur\n- im Sinne von $.49 a Abs. 2 StGB - verabredet hätten, so würden die bisherigen Feststellungen nicht ergeben, daß der Angeklagte an dieser Verabredung im Sinne des § 49 a Abs. 2\nStGB beteiligt war, Sie enthalten nichts darüber, daß er gewillt war, die Tat, über das bloße in der Verabredung liegen-Ge Einverständnis hinaus äurch. einen eigenen Tatbeitrag zu\nfördern. Zwar hat er seine beiden Kumpane auf die Möglichkeit der Beraubung des ihm bekannten Kinobesitzers aufmerksam\ngemacht. Aber erst auf diesen \"Tip\" des Angeklagten hin beschlossen alle drei die Ausführung der Tat. Dabei wurde\n- nach den bisherigen Feststellungen -— keinerlei Mitwirkung\ndes Angeklagten vorgesehen, auch nicht, wie in den Fällen\nNr. l und Nr. 2, daß er sich etwa mit seinem Wagen in der\nNähe des Tatories bereithalte, um Erggp una mp eine\n\nschnelle Flucht zu ermöglichen, wenn er auch seinen Wagen in\neiniger Entfernung bei einer Würstchenbude stehen hatte. Bei\ndem Räubüberfall sollte er vielmehr nicht mitwirken, weil er\nden Kinobesitzer persönlich kannte. Wohl aber könnte darin,\ndaß der Angeklagte den \"Tip\" zur Beraubung des Kinobssitzers\ngab, bei entsprechender Willensrichtung der Versuch liegen,\nEr ni CE zur Begehung des Raubes zu bestimmen\n\n(§ 49 a Abs, 1 StGB).\n\nSollten dagegen Erg und CE, indem sie dem Kino.\nbesitzer auflauerten, bereits mit der Ausführung des beabsich-f\n\nvigten schweren Raubes begonnen haben, so könnte darin, daß\nder Anseklagtie ihnen hierfür den Tip gab, je nach der Gestalzung des Falles eine Ansiiftung oder eine Beihilfe zum schwe- .\n\nrn kKaube liegen.\n\nEine enägültige Beurteilung des Verhaltens des Angeklasien\nist nicht möglich, da der Sachverhalt unter diesen rechtlichen _\nGesichtspunkten nicht hinreichend aufgeklärt ist. :\n\nErg un GO zaven ihr Vorhaben auf, nachdem sie\neine Zeit lang auf den Kinobesitzer bei dessen Wagen gelauert\nhatten, weil sie zu der Annahme kamen, es werde eine Spätvor. 'E\nstellung gegeben und der Kinobesitzer deshalb noch lange\nnicht erscheinen. Die Frage, ob sie, falls nur eine Verabredung vorliegen sollte, damit das Vorhaben des Raubes aus\nfreien Stücken und somit mit strafbefreiender Wirkung aufge.\ngeben hätten (§ 49 a Abs. 2 Nr. 2 StGB), hat das Landgericht\nnicht erörvert. Sie wäre zu bejahen. Zwar kam der Ansioß von\naußen. Entgegen ihrer ursprünglichen ärwariung verzögerte\nsich das Erscheinen des Xinobesitzers um die Dauer der Spätvorstellung. Sie blieben aber gleichwohl Herr ihrer Entschlüs-.\nses; denn nichts hinderte sie daran, solange zu warten oder\n\na Aiwenann st\n\nBostı,\n\ngegen Ende der Spätvorstellung wiederzukommen, und den var.\nabredeten Raub auszuführen. Danach hätten Er und\nCE das Vorhaben des Raubes aus freien Stücken aufgegeben\n(BGHST 7, 296, 299), Aus denselben Gründen würden sie, wenn\nsie mi dem Auflauern bereits die Ürenze zum Versuch des\nschweren haubes überschritten hätten, mit der Aufgabe ihres\nVorhabens freiwillig von diesem Versuch zurückgetreten sein\n(3 46 Abs. 1 Nr. 1 StGB).\n\nDem Angeklagten käme, gleichgültig wie sein Verhalten\nrechtlich zu beurteilen wäre, das Aufgeben des Raubvorhabens\naurch Er und Ci nicht zugute. Denn die Ausführung\nist ohne sein Zutun vnterblieben, weil diejenigen, die allein\nes ausführen konnten.,. das Vorhäben aufgaben, ohne hierzu durch\nden Anzeklagten veranlaßt worden zu sein (vgl. einerseits\n§ 49 a Abs. 3 Nr. 1 und 2 StGB, andererseits die Rechtspre.-\nchung zu § 46 Sich).\n\nDa das bandgericht, den Sachverhalt nicht. unier sämtlichen in ‚Betracht kommenden. Gesichtspunkten aufgeklärt hat,\nist auch insoweit das. Urteil aufzuheben und die Sache zurück-\n\nzuVve rweisen.\n\nIn den Baus j\". und \"Le (Nr. 1 und\nNr. 2 \"les Urteils) der.än; jeklagte eine tätige Mitwir.:\nkung bei den verabredeien Raubüberfällen übernommen. Er\nbrachte Di ) und eg \"7 mit seinem Wagen zum Tatort und\nwartete in der Nähe, um ihnen nach vollbrachier wat die\nschnelle Flucht zu ermöglichen. Der Ansicht des Landgerichts,\nin diesen beiden Fällen sei. durch das Verhal ten Er:\nund ep die Schwelle des Versuches noch nicht überschrit..\nven worden, vermag der Senat‘ ni cht bei zupflichien. Die Straf..\nkammer meint, in dem Augenblidh. in: dem Er und Ce\nihr Vo rhaben wegen der für die Durchführung ungünstigen Un-\n\nstände abbrachen, sei. noch keine vnmitbelbare Gefährdung der\n\npersönlichen Freiheit des Opfers oder des Gewahrsams eingetreten gewesen: Damit verkennt sie den Begriff der Umittelbarkeit der Gefährdung. Erb una CB Hatten sich in\nbeiden Fällen mit einem abgebrochenen Spatenstiel als Schlag=\nwerkzeug bewaffnet, vom Wagen des Angeklagten zu dem Kiosk\nbegeben, um dessen Besitzer zu überfallen, und dort zu diesem Zweck Aufstellung genommen. In beiden Fällen war der\nBesitzer in dem Kiosk. Sie wollten im geeigneten Augenblick\ndas ausersehene Opfer niederschlagen. Dieses war in jedem\nFalle sowohl hinsichtlich seiner Freiheit wie hinsichtlich\nseines Gewahrsams dadurch unmittelbar gefährdet, daß Eng>-\nEB cc CM Satvereit in seiner nächsten Nähe sich befanden und nur den Augenblick abwarteten, wo sie es, unbeobach--\nset von anderen Menschen, niederschlagen und berauben konnten.\nSpätestens als sie Posien zur Ausführung der Tat faßten, war\ndiese im Sinne des § 43 Abs. 1 St§ 6B begonnen. Nach den Fest--\nstellungen hat sich der Angeklagte demnach als Mitiäter eines.\nversuchten schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht, Durch die Annahme einer bloßen Verabredung nach\n\n§ 49 a Abs. 2 StGB ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.’\n\nDaß der Strafausspruch in diesen Fällen durch die Verurtei-:\nlung in den Fällen \"EB\" und \"SCER-Lichtspiele\" zuungunsien des Angeklagten beeinflußt sein könnte, ist mit Sicherheit auszuschließen.\n\nBaldus Busch . Dr.Dotterweich\n\nScharpenseel Menges\n\n[2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-07/2-str-510-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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