{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-01-07_2_StR_339_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-01-07","aktenzeichen":"2 StR 339/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_stR_339/58\n2270 014\n\nınmn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Beuhilfsarbeiter Andreas R ER zus Cum. .\ngeboren am EEE 1919 ir cup (Tamm), =. Zi. in.\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Notzucht u.&.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Januar 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nü als Vorsitzender,\n\nBundssrichter Prof. Dr. Busch.\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpensael\nBundesrichter. Dr. Menges\n00 als beisitzende Richter,\n. Dre ME in der Verhandlung, _\n\nER vei acr Verkünaung\nals Vertreter der Bundesanwalüschaft,\n\ndJ ustiaangestellter <mmeg 2\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n_ Bundesagyalt\nBundesamalt\n\n-\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des ‚Angeklagten wird das Urteil\ndes Tandgerichts. in Duisburg vom 28. Februar ‘958 im\nStrafausspruch mit deh Feststellungen aufgehoben.\n\n\"\" Die weitergähende Revision wird verworfen.\n\n' Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhardlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtemittels, an das Landgericht zurückverwiesen. \" .\n\n.Von Rechts weg en\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nNotzucht ($$ :77, 43 StGB) in Tateinheit mit Unzucht mit\neiner Abhängigen (§ 174 Nr. 1-St6B) und versuchter Blutschande (§§ 175 Abs. 1, 43 StGB) zu einer Zuchihausstrafe\nvon drei Jahren verurteilt.\n\nSeine Revision führt nur im Strafausspruch zur Aufhebung des Urteils.\n\nI. Einen Verstoß gegen die Denkgesetze enthalten die\nFeststellungen des Landgerichts nicht. Das Urteil bietet\nkeinen Anhaltspunkt dafür, daß die Strafksmner angenommen\nhabe, trotz der dünnen Trennwände der Räume habe kein Bewohner der Notunterkunft etwas von den Vorgängen gehört,\ndie sich In der Nacht vom 5. zum 6. November 1957 zwischen\ndem Angeklagten auf der einen Seite und seiner Ehefrau und\nseiner Tochter Elisabeth auf der anderen Seite abspielten,\nIn Frage käme hierbei nur, daß die Nachbarn die Stimme des\nAngeklagten ‚und deren. drohenden Charakter hätten wahrnehmen\nkönnen, als er ‚Elisabeth aufforderte, sich zum Geschlechts--\nverkehr mit ihm bereitzufinden. Eine Festetsllung Gehin,\ndaß dies nicht möglich gewesen wäre, enthält das Urteil\nnicht.\n\nSoweit in dem anschließenden Satze der Revisionsschrift: \"Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch\ndie damaligen Mitbewohner der.Notunterkunft erscheint erforderlich\", eine 'oränungsgemäß erhobene Aufklärungsrüge\nzu finden ist, ist diese” unbegründet. Der Angeklagte hat\n- eingestanden, Elisabeth zur Duldung des Beischlafs aufge-\n\nfordert und sich zu ihr ins Bett geiegt zu haben, nachdem :$\nseine Ehefrau den Raum verlassen hatte. Er bestreitet nur,\ndaß es zum Beischlafsversuch gekommen ist und daß er BlI-\nsabath zu dessen Duldung durch Drohungen genötigt habe. Für\ndie Vornahme der unzüchtigen Handlungen und den Versuch des\nBeischlafes kamen die Mitbewohner der Notunterkunfi als Zeugen nicht in Betracht. Was der Angeklagte zu seiner Tochter\nund seiner Ehefrau gesagt hat, konnten die Mitbewohner nicht\nverstehen, weil sie der ungserischen Sprache nicht mächtig\nwaren. Unter diesen Umständen fehlte ss an Tatsachen, die\ndurch die zeugenschaftliche Vernehmung dieser Mitbewohner\nhätten aufgeklärt werden können.\n\nDer Schuldspruch begegnet auch sonst keinen recht.-\nlichen Bedenken.\n\n2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen\nbleiben; denn die Strafkammer ist von rechtlich nicht halibaren Erwägungen ausgegangen und hat einen falschen Straf-\n‚rahmen zugrunds gelsgt.\n\nWenn das Gesetz für den Fall, daß mildernde Umstände\ngegehen sind, seinen ermäßigten Strafrahmen zur Verfügung\nstellt, so ist, falls mildernde Umstände im konkreten Einzelfalle vorliegen, dieser Strafrahmen für die ebzuurteilen- ,\nde Tat angedroht und nicht der ordentliche Strafrshmen\n(ReSt 75, 14). Dabei kann die Frage, ob mildernde Umstände\nvorliegen, bei den einzelnen der tateinheitlich begangesnen\nDelikte verschieden zu beurteilen sein. Der Ansicht des\nLandgerichts, die in § 177 Abs. 2 StGB vorgesehenen mildernden Umstände kämen nicht in Betracht, weil § 173 Abs. 1 Halt-f\nsatz 1 StGB keinen ermäßigten Strafrahmen für mildernde Umstände vorsehe, kann deshalb nicht beigepflichtet werden.\n\nRechtsirrig ist ferner der Schluß, aus demselben\nGrunde könne hier nur auf eine Zuchthausstrafe erkannt\nwerden. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte erheblich vermindert zurechnungsfähig (§ 5: Abs. 2 StGB). Das\nMindestmaß der für die tateinheitlich zusammentreffenden\nDelikte angedrohten Strafen ermäßigt sich deshalb nach der\nVorschrift des § 44 Abs. 3 StGB auf ein Viertel. Für den\nNotzuchtsversuch und die versuchte Blutschande des $ :73\nAbs. i Satz 1 StGB ermäßigt sich die so gemilderte Mindeststrafe nochmals nach der Vorschrift des § 44 Abs. 3 SiGB\n(RG HRR- 1936 Nr. 1462). Das Mindestmaß beträgt danach für\nden Notzuchtsversuch Schon bei Versagung mildernder Umstände und für den Versuch der Blutschande gleichermaßen äreiviertel Monate Zuchthaus, umgerechnet nach § 21 StGB mithin\neinen Monat und vier Tage Gefängnis, für das vollendete Verbrechen nach § 174 Nr. * StGB einen Monat und fünfzehn Tage\nGefängnis (BGHSt 7, 322). Die Strafrahmen der §§ 174 Nr, i\nund 177 Abs. i StGB erweitern sich also über das zulässige\nMindestmaßB der Zuchthausstrafe von einem Jahr nach unten.\nEs ist somit rechtlich möglich, für Notzuchtsversuch und\n‚für versuchte Blutschande des § 173 Abs. 1 Halbsatz ' StGB\nauf Gefängnisstrafen zu. erkehnen.\n\n. In vorliegenden Falle ist die-schwerste Strafe im\nSinne des: § 73 StEB für das vollendete Verbrechen nach\n\n§ 174 Nr. ! StGB 'angedroht. Die Höchststrafe beträgt für\nversuchte Notzucht und für.das vollendete Verbrechen nach\n§ 174 Nr. 1 StGB; auch bei: erheblich verminderiser Zurechnungsfähigkeit des Täters, fünfzehn Jahre Zuchthaus, für\nversuchte Blutschande nach $° 173 Abs. 1 Halbsatz 1 StGB\nfünf Jahre Zuchthaus. Wegen des niedrigeren Strafhöchstmaßes ist die letztere Vorschrift die mildere und deshalh\nnicht anzuwenden. Bei gleichem Höchstmaß droht dasjenige\nGesetr üje schwerere Strafe an, das des höhere Mindes maß\n\nenthält. Das ist im vorliegenden Falle $ i'/4 Abs. I Nr.\nStGB verbunden mit § 51 Abs. 2 StGB. Diesem Gesetz hätie daher die Strafe entnommen werden müssen.\n\nDer Senat vermag nicht zu beurteilen, ob das Landge-\n\nricht auf eine mildsre Strafe erkannt hätte, wenn es die oben’\n\ndargelegten Grundsätze beachtet hätte und sich der Spannweite des Strafrahmens bewußt gewesen wäre. Deshalb ist der\nStrafausspruch aufzuheben und die Sache Insoweit zur naucn\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Für die Berücksichtigung der erheblich vermindervsen\nZurechmungsfähigkeit des Angeklagten bei der Strafsumessung\nwird auf die Entscheidung BGHSt 7, 28 hingewiesen.\n\nBaldus Busch Dr. Dotterwei.ch\n\nScharpenseel Menges\n\ngan nreu ung” RETTET TE en\n\n.\na.\nFe\" |\n\n.,.\n’.\n\neu I\n\nDZ 200\n\nir Ui or\n\n{am","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-07/2-str-339-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-07/2-str-339-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:19.297836+00:00"}}