{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-01-05_2_StR_103_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-01-05","aktenzeichen":"2 StR 103/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2259 062\n\nza Nemen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Verkäufer Willi Franz Hugo GC EEEEB zus Te\ngeboren am mp 1894 in SCHUHE,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u. %\n\nhat der 2. 5Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom °5 April i959, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. W in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EB bci der Verkündung\nals Vertreter der Bundesamvaltschaft,\n\nJusiizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 5. Januar 1959 wird\nverworTen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n® 7? Lu ;\n\naründe\n\ne;\noe\n. . - . —\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Un\nzuchi mit Kindern in zwei Fällen und wegen tätlicher\nBeleidigung in sechs Fällen zu einer Gesamtsirafle von\neinem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt. Kit\nseiner Revision erhebt er die Sachbeschwerde; sie\nhat im Ergebnis keinen Erfolg.\n\nDer Schuldspruch ist rechtlich bedenkenfrei;\nauch die Strafzumessungsgründe sind nicht zu beanstanden. Die Nachprüfung der festgesciztien Einzcelsirsafen ergibt jedoch, daß hier der Strafksmucer irscfern ein Verschen unterlaufen ist, als es im Urteil\n\nheißt. daß im Falle 2 a auf eine Gelängnisstrafe von\nsechs “ionaten und im Falle 2 b auf eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten erkannt wird. Der Fell 2a\nbeirifft sine Beleidigung, der Fall 2 b cin Verbrechen\nnach § 776 Abs. 1 Er. 3 StGB. Da für das Verbrechen\näie Mindestsirafe sechs Monate Gefängnis beträgt. das\nVergehen der Beleidigung dagegen mit Gefängnisstrafe\nbis zu einem Jahr oder mit Haft oder mit Gelästrafe beärohi wird, handelt es sich bei der Anführung der\nStrefen zu den Fällen 2 a und 2 b offensichtlich um\neinen Schreibfehler. Es ist daher richtigzustellen,\ndaß im Falle 2 a eine Gefängnisstrafe von zwei kMona-\n\n.,\n- .ı\n\nten und im Falle 2 b eine solche von sechs Konsten\nausgesprochen ist,\n\nBusch Dr.Dotterweich Scharpenseel\n\nDr.Schalscha Henges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-05/2-str-103-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-05/2-str-103-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:19.142366+00:00"}}