{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-12-17_2_StR_533_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-12-17","aktenzeichen":"2 StR 533/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2265 013 ‘\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den kaufmännischen Angestellten Heinrich D us\nVD, geboren zrıı — 0 in\n\n2.) die Ehefrau Lin RER rg eb. u — geboren : u 1904. in\n\nwegen Beihilfe zur Untreue U.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n17. Dezember 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwal in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertret r Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter rer\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 5. März 1958 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nf?\n\nDie Strafkammer hat verurteilt\n1.) den Angeklagten Heinrich > in\n\na) wegen Beihilfe zur Untreue in drei Fällen sowie\nwegen einfachen Bankrotts (Aufwand) zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis sowie zu Geldstrafen von je 200 DM für jeden Fall der Beihilfe zur\nUntreue,\n\nb) wegen einfachen Bankrotts (unordentliche Führung von\nHandelsbüchern) zu einer Geldstrafe von 420 DM anstelle\neiner an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten,\n\nc} wegen einfachen Bankroits (Unterlassung rechtzeitiger\nBilanzziehung) zu einer Geldstrafe von 210 DM anstelle\neiner an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat,\n\n2.) die Angeklagte Lina Don\nwegen Beihilfe zur Untreue in drei Fällen, wegen Beihilfe\nzur genossenschaftlichen Untreue sowie wegen Beihilfe\nzum einfachen Bankrott (Aufwand) zu einer Gesamtstrafe\nvon einem Jahr und drei Monaten Gefängnis sowie zu Geldstrafen von je 300 DM für jeden Fall der Beihilfe zur Untreue und zur genossenschaftlichen Untreue,\n\nDer gegen Heinrich Dr ausgesprochenen Gesamtgefängnisstrafe liegen Einzelstrafen von je vier Monaten Gefängnis\nfür jeden Fall der Beihilfe zur Untreue sowie eine Einzelstrafe\nvon drei Monaten Gefängnis für den einfachen Bankrott (Aufwand) zugrunde. Die gegen Lina DM erkannte Gesamtgefängnisstrafe ist aus Einzelstrafen von je sechs Monaten Ge-\n\nfängnis für jeden Fall der Beihilfe zur Untreue und zur genossenschaftlichen Untreue sowie aus einer weiteren Einzelstrafe\nvon drei Monaten Gefängnis wegen Beihilfe zum einfachen\nBankrott (Aufwand) gebildet worden:\n\nDie Verurteilung beider Angeklagten wegen Beihilfe zur\nUntreue in drei Fällen, der Angeklagten Lina DEP außerdem\nwegen Beihilfe zur genossenschaftlichen Untreue beruht zum\nSchuldspruch auf der Entscheidung des erkennenden Senats\nvom 9. Oktober 1957, die auf die Revisionen der Angeklagten\ngegen das erste Urteil der Strafkammer in diesem Verfahren\nvom 26. April 1957 ergangen ist. Hinsichtlich des Vorwurfs\nder Beihilfe zur Untreue und zur genossenschaftlichen Untreue hatte nämlich der Senat dieses Urteil, in dem beide Angeklagte der fortgesetzten Beihilfe zur Untreue und zur genossenschaftlichen Untreue schuldig befunden und neben Geldstrafen zu Einzelstrafen von neun Monaten Gefängnis (Heinrich DB) und 14 Monaten Gefängnis (Bina DEE) verurteilt\nworden waren, im Schuldspruch entsprechend geändert und\ndabe” den Angeklagten Heinrich DD von der Anklage der Beihilfe zur genossenschaftlichen Untreue freigesprochen,\n\nIm übrigen hatte der Senat das Urteil aufgehoben, in dem\ndie Strafkammer an Einzelstrafen für den einfachen Bankrott\n(Aufwand) fünf Monate Gefängnis gegen Heinrich Dep uni\nfür die Beihilfe dazu vier Monate Gefängnis gegen Lina De»\nfestgesetzt hatte.\n\nNunmehr wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen\ngegen das zweite Urteil des Landgerichts und machen verfahrensrechtliche Verstöße sowie die fehlerhafte Anwendung des\n\nsachlichen Rechts geltend.\n\nDie Rechtemittel sind nicht begründet,\n\nDr\n\n2 mas een a u \\\n\n1.) Einen Verstoß gegen § 358 Abs. 2 StPO (Verbot der sog:\n\"reformatio in pejus\") sehen die Revisionen darin, daß die\nStrafkamner für die Fälle der Beihilfe zur Untreue und zur\ngenossenschaftlichen Untreue gegen Heinrich Dep Finzelstrafen von je vier Monaten Gefängnis und gegen Lina De»\nsolche von je sechs Monaten Gefängnis ausgesprochen hat,\nwährend die im ersten Urteil für die fortgesetzten Taten der\nBeihilfe zur Untreue und zur genossenschaftlichen Untreue ausgeworfenen Strafen neun Monate und vierzehn Monate Gefängnis\nbetragen haben. Die nunmehr erkannten Einzelstrafen müßten, so\nmeint die Revision, den früheren Einzelstrafen für die\nfortgesetzten Taten entsprechen. Diese Ansicht trifft, wie\nder Bundesgerichtshof im Anschluß an RGSt 67, 236, 241 bereits entschieden hat, nicht zu (Urteil vom 13. 10. 1953 - 1 StR\n71052 -, teilweise, jedoch nicht in dem hier maßgeblichen Teil,\nabgedruckt in BGHSt 5, 52). Wird ein Verhalten, das der erste\nTatrichter als eine einheitliche Tat angesehen hat, bei der\nrechtlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht als Mehrheit von strafbaren Handlungen beurteilt und setzt der zweite\nTatrichter dementsprechend mehrere Einzelstrafen hierfür fest,\nso ist es ihm auf Grund des § 358 Abs. 2 StPO nicht verwehrt,\ndiese so zu bemessen, daß ihre Summe über die eine frühere\nStrafe hinausgeht. § 358 Abs. 2 StPO will wohl eine Strafschärfung verhindern, nicht aber eine Strafminderung herbeiführen, äie sich, wäre die Auffassung der Revision richtig,\n\nim zweiten Urteil nach den Grundsätzen des § 74 StGB zwangsläufig ergeben müßte. Der Vorschrift des § 358 Abs. 2 5tPO\nist daher Genlige getan, wenn die frühere einheitliche Strafe\nweder von einer der neuen Einzelstrafen noch von der aus\ndiesen zu bildenden Gesamtistrafe überschritten wird. Jede\n\nder neuen Einzelstrafen darf also für sich die frühere eine\n\nStrafe erreichen; dabei müßte dann gegebenenfalls von einer\nErhöhung der Eilusalsstrafe hach den Grunäsätzen des § 74 StGB\n\nbei Bildung der Gesamtstrafe abgesehen werden. Diese Grundsätze hat die Strafkammer hier bei der Bemessung der Strafen\nnichi verletzt.\n\n2.) Die Überprüfung des Urteils in sachlichrechtlicher Hinsicht hat keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtesfehler ergeben. Der Schuldspruch wird, soweit er noch nicht\nrechtskräftig war, in allen Fällen sowohl zur äußeren wie\nzur inneren Tatseite von den Feststellungen getragen. Das\ngilt auch für die Verurteilung des Angeklagten Heinrich\nDEEP wegen einfachen Bankrotts (Aufwand) und der Angeklagten Lina DD wegen Beihilfe hierzu. Die Strafkammer hat,\nwie die Revision zutreffend vorträgt, den übermäßigen Aufwand im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO darin gesehen, daß\ndie Angeklagten sechs Monate vor Konkurseröffnung ein Grundstück zum Preise von 3205 DM erworben und weitere 3025 DM\nfür Bausparverträge gezahlt haben. Hiergegen sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben.\n\nE22\n\nUnter \"Aufwand\" ist jede das Maß des Notwendigen oder |\n\nÜblichen übersteigende Aufwendung zu verstehen, und \"übermäßige\nSummen\" sind solche, welche die durch den Umfang und die\nLeistungsfähigkeit des Geschäfts gesteckten Grenzen übersteigen und zu dem vorhandenen Geschäftsvermögen in keinem angemessenen Verhältnis stehen (RG GA 64, 1155 BGH in IM Nr. 4\n\nzu § 240 KO). Daß diese Voraussetzungen hier von der Strafkamner\n\nzureichend daxgetan sind, wollen wohl angesichts der festgestell-\"\n\nten überaus schlechten wirtschaftlichen Lage des Geschäfts des\nAngeklagten Heinrich Dep in Jahre 1953 auch die Revisionen\nerustlich nicht in Zweifel ziehen. Sie halten jedoch das Merk-\n\nVak\n\n6.\n\nmal des \"Verbrauchens\" nicht für gegebens \"Verbrauch\" sei nur\nder unwiderbringliche Verlust eines Wertes; davon könne bei\nAnlegung von Geldmittein in einem Grundstück und auf einem\nBausparkonto nicht ohne weiteres die Rede sein. Diese Ansicht ist irrig,. Wie das Reichsgericht in der angeführten\nEntscheidung schon ausgesprochen hat, bedeutet \"verbrauchen!\nnichts anderes als \"verausgaben\". Daher ist es ohne Belang,\nob an die Stelle der verwendeten Summen Gleichwertiges oder\nMinderwertiges oder Unverwer'tbares getreten ist. Entscheidend\nist allein, daß unverhältnismäßige Summen dem Geschäft\nentzogen und für Überflüssiges oder Nichtübliches verausgabt sind. Überflüssig waren aber die Aufwendungen für den\nbeabsichtigten Bau eines eigenen Hauses, wie die Strafkammer\nim Hinblick auf die erhebliche Überschuldung, die zu Beginn\ndes Jahres 1953 schon fast 200 000 DM betrug und bis zur Konkurseröffnung am 21. August 1953 noch um weitere 100 000 DM\nzunahm, sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die\nAngeklagten eine Wohnung hatten und deshalb nicht unbe-\n\ndingt ein eigenes Wohnhaus benötigten, in rechtlich nicht\n\nzu beanstandender Weise angenommen hat. Daß sich die Angeklagten dieser Tatumstände auch bewußt gewesen sind, hat die\nStrafkammer gleichfalls festgestellt.\n\nDaran, daß das Landgericht die Zuwiderhandlung des\nAngeklagten Heinrich DD zegen § 240 Abs. 1 Nr. i KV\nals eine vollendete und nicht als eine nur versuchte Tat\nbeurteilt und den Angeklagten auch entsprechend verurteilt\nhat, lassen Urteilsspruch und -gründe keinen Zweifel aufkommen. Die Anführung des § 44 StGB - anstatt des § 74 StGB -\nim Urteilsspruch, wie er in die gerichtliche Niederschrift\naufgenommen ist, beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler. Von einem Versuch ist, wie die Revision selbst bemerkt. nirgendwo die Rede.\n\nDie Strafen und die Erwägungen, die zu ihnen geführt\nhaben, geben zu Beanstandungen keinen Anlaß,\n\nBal.dus Krumme Dr, Dotterweich\n\nScharpenseel Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-17/2-str-533-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-17/2-str-533-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:19.007494+00:00"}}