{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-12-17_2_StR_523_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-12-17","aktenzeichen":"2 StR 523/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"dr§ 548, 523/58 2265 015\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n20) den Justitiar Dr, jur. Heinz Q\nBB; geboren au 191? in\n\n2.) die Ehefrau Christiane Q 0 aus wi\n‚„ geboren am i 9\n3.) den Stadtinspektor ur Heinz D EEE :.: DE,\n\ndort geboren am\n\n- Sachbegeichnungs SOEEEEEED .. 1. _\n\nwegen fortgesetzten Betrugs\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Dezember 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Pr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr, bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\nI: Die Rev\n\nstiane gegen Gas Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 5!. Oktober 1957 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten DB viri\n\n1. das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen\nBestechlichkeit auf Kosten der Staatskasse eingestellt,\n\n2. das Urteil im übrigen im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nBa der Angeklagten Dr. Heinz OEM und chri-\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nf?’ ’\nr\n.. ”\n\n\"nde:_\n\nw_E.\n\nDer Angeklagte Dr. OD ist wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Untreue zu einer Gefängnisstrafe von\nsechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt worden. Die Angeklagte Frau ei> erhielt wegen der gleichen\nStraftat unter Einbeziehung einer gegen sie wegen fahrlässiger\nTötung erkannten Strafe von drei Monaten Gefängnis eine Gesamtgefängnisstrafe von fünf Monaten und eine Geldstrafe\nvon 500 DM. Gegen den Angeklagten TG ist wegen einfacher passiver Bestechung und wegen Beihilfe zum fortgesetzten\nBetrug in Tateinheit mit Untreue auf eine Gesamtstrafe von\nvier Monaten Gefängnis und eine:ıGelästrafe von 200 DM erkannt worden. Die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafen wurde zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten Dr. Oi un: Dep\nrügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehler-\n\nhafte Anwendung des sachlichen Rechts; Frau OEM rüst 1ecirlich die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nT.) Revision des Angeklagten Dr. ED\n\n1.) Dieser Angeklagte rügt Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO\nund bringt dazu vors\n\n-Ausweislich des Sitzungsprotokolls sei er am 9. Oktober und am 11. Oktober 1957 bei der Verhandlung nicht zugegen gewesen. An diesen Tagen seien Zeugen vernommen worden,\ndie wesentliche und auch für ihn entlastende Angaben gemacht\nhätten. Als er dann wieder an dem Verfahren teilgenommen habe,\nseien ihm diese Zeugenaussagen nicht vorgehalten und auch\nsonst nicht mitgeteilt worden. Er habe daher keine Möglichkeit\ngehabt,sich zu ihnen zu äußern. Dies begründe einen Verstoß\ngegen § 338 Nr. 5 StPO.\n\nDie Revision übersieht, daß ausweislich der Sitzungsniederschrift das Verfahren gegen Dr. Oo 5) am 9. Oktober 1957\nvor der Vernehmung der Zeugen abgetrennt und erst am 16. Oktober 1957 wieder mit der Sache verbunden worden ist. Hiernach\nist die Verfahrensrüge unbegründet. Denn es ist nicht ersichtlich, daß Ergebnisse aus dem fortgesetzten Verfahren\nfür das abgetrennte und nachher wieder verbundene Verfahren\ngegen den Angeklagten verwertet worden sind (vgl. BGH NW 1955, |\n836). Eine substantiierte Aufklärungsrüge ist insoweit nicht\nerhoben.\n\n2.) Zur Rüge der Verletzung sachlichen Rechts wird geltend\ngemacht, daß für einen Betrug das wesentliche Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens fehle; auch sei das Merkmal der Täu- |\nschung nicht gegeben; denn der Angeklagte habe mit der Angabe,\ndas Grundstück stehe in seinem Eigentum, eine objektiv wahre\nTatsache mivigeteilt.\n\nDas Urteil sieht jedoch die Täuschungshandlung des Angeklagten darin, daß er der Stadtverwaltung vorspiegelte, den\nKaufpreis für das Grundstück bereits aus eigenem Vermögen bezahlt zu haben. Daß die Finanzierung des Grundstückkaufs\nmit Darlehen, die aus den Aufbaumitteln zurückgezahlt werden\nmußten, unzulässig und darüber hinaus nur mittels einer\nTäuschung der Ämter durchführbar war, wußte der Angeklagte.\nAuch hat er nach dem Urteil zugestanden, im Falle AgiiD\nWBstrase @ das Ant 59 über die Tatsache getäuscht zu haben, daß das von ihm als schte Eigenleistung deklarierte\nGrundstück aus einem Darlehen bezahlt worden war, das er\naus den Aufbaumitteln zurückzahlen und durch überhöhte Rechnungen belegen woilte,. Die Feststellungen zu diesem Falle\nberuhen auf seiner eigenen Einlassung, wie das Urteil ausdrücklich bemerkt.\n\nDie Täuschung erfolgte in der Absicht, sich einen\nrechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Durch die\nerzielte Irrtumserregung wurde auch das Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen geschädigt oder gefährdet, weil die\nBewilligung des Aufbaudarlehens zugeragt wurde. Seinen Vorteil sieht die Strafkammer nicht nur in der Beschaffung\neines etwa erhöhten Darlehens, sondern in dem Empfang der\nMittel für den sozialen Wohnungsbau überhaupt, auf. die der\nAngeklagte mangels Kigenkapitals keinen Anspruch hatte. Denn\nbei wahrheitsgemäßen Angaben über das Fehlen jeglicher\nEigenmittel hätte er, wie er wußte, keine Mittel des sozialen\nWohnungsbaus zum Wiederaufbau erhalten,\n\nDie Vermögensbeschädigung ergibt sich aus diesem Sachverhalt ohne weiteres. Zu Unrecht vertritt die Revision die\nAnsicht, daß die Hergabe des Darlehens gegen Bestellung einer\n\"gleich hoch valutierten Hypothek\" kein Schaden gewesen sei.\nDenn das Geld sollte nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben werden und stand jetzt nicht mehr für anderen förderungswürdigen sozialen Wohnungsbau zur Verfügung. Bei diesem Sachverhalt kommt es nicht darauf an, daß das Darlehen durch eine\nHypothek gesichert war (vgl. dazu RGSt 74, 129 f£). Bei einen\nsolchen Eingehensbetrug, der schon durch die Bewilligung des\nDarlehens zu einer Schädigung des Landesvermögens führte,\nsieht das Urteil ohne Rechtsirrtum in der späteren Zurückzahlung eigener Mittel auf das Baukonto lediglich eine Wiedergutmachung des bereits eingetretenen Schadens.\n\nDem Angeklagten sind also Mittel bewilligt und alsdenn auch ausgezahlt worden, auf die er keinen Rechtsanspruch hatte. Nach allem ist Betrug rechtlich fehlerfrei bejaht (vgl. dazu R6St 77, 49)o\n\n3.) Auch die Angriffe der Revision gegen die in Tateinheit\n\nmit dem Betrug verwirklichte Untreue gehen fehl. Die Treupflicht des Angeklagten ist in dem Urteil einwandfrei dargetan.\nDeren Verletzung liegt auch in der Täuschungshandlung des\nAngeklagten, so daß die Annahme von Tateinheit zwischen Betrug und Untreue rechtlich zutrifft (vgl. RGSt 75, 8)e\n\nII. Revision der. Angeklagten Freu OD\n\nDie von ihr erhobene allgemeine Sachrüge mit denselben\nEinwänden, wie sie die Revision des Angeklagten Dr. MD\nbringt, ist nach den vorstehenden Darlegungen unbegründet.\nDie Merkmale der Straftaten, die ihrer Verurteilung zugrunde\nliegen, sind in dem angefochtenen Urteil rechtlich einwandfrei nachgewiesen. Dies gilt insbesondere auch für die\ninnere Tatseite. Ihre Einlassung, daß sie die Vorausquittungen\naur zur \"Vereinfachung der Abrechnung\" eingereicht habe,\nwird unter Berücksichtigung der gesamten Umstände von der\nStrafkammer für widerlegt erachtet. Mithin kann auch ihre\nRevision keinen Erfolg haben.\n\nIII. Revision des Angeklagten, DR:\n\n1.) Nach Ansicht der Revision erschöpft das angefochtene\n\nUrteil den Eröffnungsbeschluß nicht; da in den dort be-\n\n“ zeichneten Fällen keine Schuld des Angeklagten festgestellt\n\nsei, hätte der Angeklagte DEE freigesprochen werden müssen.\nDas ist indessen dem Urteilsspruch nach geschehen, der allgemein\nauf Freispruch \"im übrigen\" lautet. Andererseits beanstandet die\nRevision, daß die Strafkammer den Angeklagten in zwei Fällen\nverurteilt habe, die nicht Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses\ngewesen seien; die ihm zur Last gelegte Bestechung sei darin\ngefunden worden, daß sich DEE von dem Mitangeklagten Hi\n\nAir\n\nEB Have versprechen lassen, beim Aufbau des Hauses TWB-\nstraße auf Bezahlung der Planungs- und Bauleitungskosten zu\nverzichten; dies sei aber gegenüber dem Inhalt des Eröffnungsbeschlusses ein völlig neuer geschichtlicher Vorgang, der\nnicht durch einen bloßen Hinweis gemäß § 265 StPO zum Gegenstand des Verfahrens hätte gemacht werden können; vielmehr\nwäre dazu die Erhebung einer Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO\nerforderlich gewesen.\n\nDasselbe macht die Revision hinsichtlich der Beihilfe\nzum Betrug in Tateinheit mit Untreue geltends Sie solle nach dem\nUrteil darin liegen, daß der Angeklagte die Meldung von\nUnredlichkeiten unterlassen habe, die ihm spätestens im\nNovember 1953 bekanntgeworden seien; dieser Vorgang sei\naber gegenüber dem Eröffnungsbeschluß völlig neu.\n\nDiese Rüge ist hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen\nBestechlichkeit begründet. Im Eröffnungsbeschluß war dem\nAngeklagten Bestechlichkeit in drei, zum Teil in sich\nfortgesetzten Fällen vorgeworfen worden. Diese wurde in\nder Teilnahme an einer von Mitangeklagten finanzierten Vergnügungsfahrt, sowie in der Annahme wiederholter Bewirtungen\nund der Zahlung von Notariats- und Maklergebühren durch Mitangeklagte gesehen. DeB HD zum Nutzen des Angeklagten\nauf die Bezahlung der Planungs- und Bauleitungskosten verzichtete, ist demgegenüber ein anderes Geschehen und gehört\nnicht zu demselben geschichtlichen Vorgang im Sinne des\n§ 264 StPO. -\n\nDaher war das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der\neinfachen Bestechlichkeit einzustellen, da es an einer formgerechten Nachtragsanklage und dem entsprechenden Zulassungsbeschluß des Gerichts fehlt,\n\nDagegen ist die Rüge des fehlenden Eröffnungsbeschlusses\ninsoweit unbegründet, als sie sich auch gegen die Verurteilung\nwegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug in Tateinheit mit\nUntreue wendet. Das Urteil sieht diese Beihilfe darin, daß\nder Angeklagte die ihm spätestens im November 1953 bekanntgewordenen Verfehlungen der Mitangeklagten Fu, TEBED |\nund ED pflichtwidrig verschwieg und damit bewußt und gewollt das strafbare Tunf dieser drei Mitangeklagten förderte.\nDer Eröffnungsbeschluß erhebt auch unter IV gegen nr \\ den\nVorwurf, denselben Angeklagten zur Begehung eines Betruges in\nTateinheit mit Untreue wissentlich Beihilfe geleistet zu\nhaben. Dieser Vorwurf ist nach Ergänzung durch den Inhalt\nder Anklageschrift (s. BGHSt 10, 137, 138) hinreichend deutlich\numgrenzt. Danach wird der Angeklagte DW nicht nur, wie die\nRevision meint, insoweit beschuldigt, als er wider besseres\nWissen die Ordnungsmäßigkeit der Darlehnsamträge bestätigt habe;\nvielmehr wird ihm mehrfach ausdrücklich vorgeworfen, trotz\nseiner Kenntnis von den Täuschungshandlungen die Bewilligung\nund Auszahlung der Darlehn nicht verhindert zu haben (vgl:\n\nSo 18, 22, 23, 26, 29 der Anklageschrift). Somit handelt\n\nes sich unverkennbar um denselben historischen Vorgang, so\ndaß das Verfahren, das die Beihilfe zum fortgesetzten Betrug\nin Tateinheit mit Untreue zum Gegenstand hat, entgegen dem\nAntrag der Revision nicht wegen Fehlens eines zureichenden\nEröffnungsbeschlusses einzustellen ist.\n\n2.) Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte bewußt und gewollt das strafbare Tun’ der Mitangeklagten He\n. EB. BED una Bon durch sein pflichtwidriges Ver-\n\"schweigen gefördert und ist dadurch der Beihilfe zum fortgesetzten Betrug in Tateinheit mit Untreue schuldig geworden.\nAus welchem Beweggrund er zu seinem Verhalten gekommen ist,\nkann für die rechtliche Würdigung keine Bedeutung haben, so.\ndaß etwaige Unklarheiten in der Darstellung der Motive...\n\nfi!\n-9-\n\nauf den Schuldspruch ohne Einfluß gewesen sind. Die Urteilsgründe lassen hinsichtlich dieser Verurteilung auch keine\nWidersprüche oder Verstöße gegen die Denkgesetze erkennen.\n\nZum Tatbestand der Beihilfe gehört es nicht, daß das Verhalten des Gehilfen für den Erfolg der Handlung des Haupttäters un-.\nmittelbar ursächlich geworden ist. Vielmehr genügt es, daß\n\nder Gehilfe die Handlung des Haupttäters fördert und erleichtert (vgl. R6St 73, 52, 54). Die Beihilfe muß auch nicht zur\nAusführung der Haupttat selbst geleistet werden; die Förderung\nbloßer Vorbereitungshandlungen des Täters genügt (vgl. RGSt 58,\n113, 114). Die abweichenden rechtlichen Ausführungen der Revision gehen fehl.\n\nDaher ist die Verurteilung im Schuldspruch rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\nDer Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben.\nDie veränderte Sachlage kann die Strafkammer bestimmen, die\nAnwendbarkeit des § 27 b StGB nunmehr anders zu beurteilen.\n\nBaläus Krumme Dr. Dotterweich\nScharpenseel Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-17/2-str-523-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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