{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-12-17_2_StR_517_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-12-17","aktenzeichen":"2 StR 517/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2265 016 \"\n\nTa Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gastwirt Hons R MED zu: 7. zenoren\non EEE 1915 in 1,\n\nwegen Begünstigung Usa.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Dezember 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanmwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nTustizengesteilter iii\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 21. Juni ;958 mit den Fest--\nstellungen aufgehoben,\n\n&) soweit er wegen Hehlerei verurteilt worden ist,\n\nb! im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer VerhandlZund und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird. verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nU.\n\n2. Ari\n\nGründe,\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten weger Begünstigung\nund wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaien\nGefängnis verurteilt»\n\nMit seiner Revision macht der Angeklagte einen verfahrensrechtlichen Verstoß sowie die fehlerhafte Anwendung\ndes sachlichen Rechts geltend.\n\nDas Rechtsmittel ist teilweise begründet.\n\n1.) Zu Unrecht rügt die Revision, der Inhalt des Eröffnungsbeschlusses halte sich nicht innerhalb der in § 207 StPO\ngezogenen Grenzen, die Strefkammer habe somit durch seine\nVerlesung den Grundsatz der Mündlickkeit und Unmittelbarkeit\nder Hauptverhandlung verletzt. Nach § 207 StPO ist in dem\nEröffnungsbeschlusse u.a. die dem Angeklagten zur Last gelegte\nTat unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale zu’ bezeichnen. Das bedeutet, daß die konkreien Vorgänge angegeben werden\nmüssen, die nach der Auffassung des das Hauptverfahren eröffnenden Gerichts die gesetzlichen Merkmale erfüllen. Gerade diesem Erfordernis entspricht hier der Eröffnungsbeschluß;s denn er\nenthält die gesetzlich vorgeschriebene Wiedergabe der Vorgänge;\nin denen die Merkmale der strafbaren Handlungen zu finden sind,\nderen der Angeklagte beschuldigt wird. Dagegen bringt er weder\neine zusammenfassende Darstellung der Ermittlungen noch deren\nWürdigung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. Von\n\neiner Vorwegnahme des Ermittlungsergebnisses, wie die Revision sie behauptet, kann daher keine Rede sein. Insofern\n\nist hier die Sachlage völlig verschieden von derjenigen, die\nGegenstand der von der Revision angeführten Entscheidung\n\nBGHSt 5, 261 war. \" j\n\n“_ .\n\n2,! Die Sachbeschwerde ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen - eigennütziger - Begünstigung ı§ 257\nAbs. 1 StGB) wendet.\n\nHingegen hat sie im übrigen Erfolg. Zwar sind im Falle\nder Verurteilung des Angeklagten wegen hehlerei die Merkmale\ndes § 259 StGB zur äußeren Tatseite dargetan. Ihre Überzeugung\nvon dem wissen des Angeklagten über die strafbare Herkunft der\n\nPelzjacke stützt die Strafkammer jedoch entscheidend, wenn nicht\ngar ausschließlich auf die Erwägung, daß kein Pelzhändler seine\n\nWare ohne Bargeld abgeben könne, zumal wenn er das Gewerbe\ngerade erst begonnen habe. Abgesehen davon, daß es schon nicht\nunzweifelhaft erscheint, ob ein solcher Satz in dieser Allgemeinheit Gültigkeit beanspruchen kann, darf hier nicht überseben werden, daß der Angeklagte nach den Feststelluugen Ges\nUrteils einen Anspruch auf Zahlung von etwa 200 DM aus Zechund Übernachtungsschulden gegen den \"Pelzhändler\" hatte. Im\nHinblick derauf brauchte sich ihm allein aus der Überlassung\nder Pelzjacke, die er zur Tilgung der Schulden erhielt. nicht\nohne weiteres der Gedanke aufzudrängen, daß diese aus einer\nstrafbaren Handlung stamrte, auch wenn der \"Pelzhändler mit\nseinem Geschäft erst gerade angefangen!\" hatte und der Vert\nder Pelzjacke die Forderung des Angeklagten überstieg. ZU-\nnindest ist die Auffassung der Strafkammer insofern als Tehlerhaft zu beansianden, als sie diese Folgerung als zwingend\nbezeichnet, obwohl nicht festgestellt worden ist, daß der\nAngeklagte den wahren Wert der Pelzjacke erkannt hat. Unter\ndiesen Umständen tragen die Darlegungen des Urteils zum\ninneren Tatbestand die Verurteilung des Angexlagten aus\n\n§ 259 StGB nicht: -\n\nm en rennen\n\n3.: Nach alledem muß das Urteil im Schuldspruch aufgshoben\nweräaen, soweit der Angeklagte der Hehlerei schuldig befunden worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch. Im\nübrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nBaldus Krumme Dr. Dotterweich\n\nScharpenseel Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-17/2-str-517-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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