{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-12-12_2_StR_221_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-12-12","aktenzeichen":"2 StR 221/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":"innappie gu> ie am WED Im Hin gan m mn Ruten FEN SE U tn Annie\n\nLebensmittel&G v. 17. Januar 1936, RGBL I 17, § 4 Nr. 1-3,\n§ 11; ButterVO v. 2. Juni 1951, BAnz Nr. 110, §§ 2, A, 6;\nStGB § 263\n\na) Auslandsbutter, der nachträglich Wasser zugesetzt wird,\nist verfälscht, auch wenn der für Deutsche, Markenbutter\nzugelassene Wassergehalt von 18 % nicht überschritten\nwird.\n\nb) wird die durch Wasserzusatz verfälschte Auslandsbutter\nverkauft, so ist nur wegen des Vertriebs, nicht auch\nwegen der Verfälschung zu verurteilen.\n\nc) Der Verkauf einer durch Wasserzusatz verfälschten Auslandsbutter als Deutsche Markenbutter ist nach den\n§§ 4 Nr. 2 und 5 LebMG, ihr Verkauf als Auslandsbutter\nnach § 4 Nr. 2 LebMG und der Verkauf unverfälschter Auslandsbuster als Deutsche Markenbutter nach § 4 Nr. 3\nLebuG strafbar.\n\nd) Wer verfälschte Auslandsbutter ohne Kennzeichnung der\n‘ Verfälschung oder sogar als Deutsche Markenbutter verkauft, ist des Betruges schuldig; der Verkauf unverfälschter Auslandsebutter als Deutsche Markenbutter kann\nden Tatbestand des Betruges erfüllen.","text_plain":"2264 097 “\n\nNachschlagewerk: Ja\nteilweise\nAmtliche Sammlung: ja\n\ninnappie gu> ie am WED Im Hin gan m mn Ruten FEN SE U tn Annie\n\nLebensmittel&G v. 17. Januar 1936, RGBL I 17, § 4 Nr. 1-3,\n§ 11; ButterVO v. 2. Juni 1951, BAnz Nr. 110, §§ 2, A, 6;\nStGB § 263\n\na) Auslandsbutter, der nachträglich Wasser zugesetzt wird,\nist verfälscht, auch wenn der für Deutsche, Markenbutter\nzugelassene Wassergehalt von 18 % nicht überschritten\nwird.\n\nb) wird die durch Wasserzusatz verfälschte Auslandsbutter\nverkauft, so ist nur wegen des Vertriebs, nicht auch\nwegen der Verfälschung zu verurteilen.\n\nc) Der Verkauf einer durch Wasserzusatz verfälschten Auslandsbutter als Deutsche Markenbutter ist nach den\n§§ 4 Nr. 2 und 5 LebMG, ihr Verkauf als Auslandsbutter\nnach § 4 Nr. 2 LebMG und der Verkauf unverfälschter Auslandsbuster als Deutsche Markenbutter nach § 4 Nr. 3\nLebuG strafbar.\n\nd) Wer verfälschte Auslandsbutter ohne Kennzeichnung der\n‘ Verfälschung oder sogar als Deutsche Markenbutter verkauft, ist des Betruges schuldig; der Verkauf unverfälschter Auslandsebutter als Deutsche Markenbutter kann\nden Tatbestand des Betruges erfüllen.\n\nBGH, Urt. v. 12. Dezember 1958 - 2 StR 221/58 LG Bonn’\n\nImNeamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1»\n2.\n3.\n\n4.\n5.\n\n©\n1.\n\n8:\n\n9,\nwegen Vergehens nach § 4 der Butterverordnung u. &.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts auf Grund der Hauptverhandlung vom\n28. November i958 in der Sitzung vom 12. Dezember 1958, an\n\ndenen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident -Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweick\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Nru.Menges\nals beisitzende Richter,\n\n-2-\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanweltschaft,\n\nrv .cHn Geschäftsstelle;\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamte\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 13. Juni\n1957 wird mit den Feststellungen aufgehoben\n\n1e\n\n2:\n\nauf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\na) hinei lich der Angeklagten GUEME ‚>\n‚soweit sie wegen Vergehens nach\nwi H uttVOo i. V. m. § 11 LebMG und wegen\n\nzweier Vergehen nach § 4 LebMG verurteilt\nworden sind, außerdem im Gesamtstrafausspruch,\n\ndb) hinsichtlich des Angeklagten@iiiiß, soweit er\nverurteilt und von der Anschuldigung, Auslandsbutter als Deutsche Markenbutter verkauft zu\nhaben, freigesprochen worden ist,\n\nc} hinsichtlich der An geklagten um. >\nund ‚„, soweit Pi e verurte worden\n\nd) hinsichtlich der Angeklagten und\nin vollem Umfang, >\n\nauf die Revision des Angeklagten a soweit\n\ner verurteilt worden ist,\n\n3, ö die Revisionen der Angeklagten (WW uns\n\na) hinsichtlich diese klagten und der Angeklagten und ara soweit sie wegen\nVergehens nach $ i.Vv. m ! 11 LebNMG\nund wegen Vergehens nach § 4 LebMG (betreffend\nAuslandsbutter) verurteilt worden sind, außerdem\nim Gesamtstrafausspruch,\n\ndb) hinsigktlich der Angeklagten Gi. user\nund ‚„ soweit sie wegen B lfe einem\nVergehen nach § 4 ButtVO i. V. m. § 11 Lebke\nund wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 4\nLebMG (betreffend Auslandsbutier) verurteilt\nworden sind, außerdem im Gesamtsirafausspruch;\n\n-3-\n\n4. auf die Revision des Angeklagten am» ferner\nim Strafausspruch, soweit er wegen Betrugs in\nTateinheit mit Vergehen nach § 4 LebNG verurteilt worden ist.\n\nII. Di itergehenden Revisionen der Angeklagten\nGib ‚„ sowie die Revision des Angeagten werden verworfen. Der Angeklagte\n> ha & Kosten seines Rechtsmittels zu traen,\n\nIIT. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver.\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, soweit darüber nicht unter II befunden ist, an das Landgericht in Wuppertal zurückverwiesen,\n\nvon Rechts wegen\n\n-A-\n\nwründes\n\nnun tn > BETTER Tr mn\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten verurteilt, wie\nfolgt:\n\n\"wegen Vergehens gegen § 4 der Butterveroränung\nin Verbindung mit § 11 des Lebensmittelgesetzes sowie wegen\nVergehens gegen § 4 des Lebensmittelgesetzes\",\n\nund EB nwegen Vergehens gegen\n\n8 4 der Butterverordnung in Verbindung mit § 11 des Lebensmittelgesetzes, wegen Vergehens gegen §§ 4 des Lebensmittelgesetzes in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen Vergehens gegen § 12 der\nButterveroränung in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Milchgesatzes!\",.\n\nnwegen Vergehens gegen § 4 der Butterverordnung\nin Verbindung mit § 11 des Lebenamittelgesetzes, wegen Vergehens gegen § 4 des Lebensmittelgesetzesin zwei Fällen\nsowie wegen Vergehens gegen § 12 der Butterverordnung in\nverbindung mit § 44 Abs. 1 des Milchgesetzes\", -\n\nwegen Vergehens gegen. § 4 der Butterverordnung in Verbindung mit § 11 des Lebensmittelgesetzes\nsowie wegen Vergehens gegen § 4 des Lebensmittelgesetzes\nin zwei Fällen,\n\niS , GEEEEEEEED , GEB ;e \"wecen\n\nBeihilfe zum Vergehen gegen § 4 der Butterverordnung in\nverbindung mit § 11 des Lebensmittelgesetzes und wegen\nBeihilfe zum Vergehen gegen § 4 des Lebensmittelgesetzes\nin zwei Fällen\",\n\nwegen Beihilfe zum Vergehen gegen § 4\nder Butterverordnung in Verbindung mit § 11 des Lebensmittelgesetzest,\n\n-5-\n\nDie Angeklagten ED, ED m: EB:\n\nGE ::: GE = in: \"in üorigen freigesprochen\",\n\ngegen die Angeklagten > und > ist \"das Verfahren\nim übrigen eingestellt\" worden. Gegen dieses Urteil haben\n\ndie Staatsanwaltschaft und die Angeklagten iD ED.\n\nGE 5 GEB zevieion eingeleet.\n\nA. Revision, der Stestsanwaltschaft\n\nDie Siaatsanwaltschaft greift mit der Sachbeschwerde das Urteil hinsichtlich sämtlicher Angeklagten an. Sie\nbeschränkt jedoch ihre Revision erkennbar auf die Vorwürfe,\ndie Verfehlungen bei der Herstellung und dem Verkauf von\nButier zum Gegenstand haben.\n\nDie Angsklagten waren bei der Milchverwertungsstelle\nBD e. Gen. m. db. H. beschäftigt, GEB ::!5 seschäftsführer vom 7. Dezember 1954 bis 30. Septenber 1956, >:\n0) und >: technische Betriebsleiter, und\nzwar MD vom Juni 1945 bis 7. Dezember 1954,\nvon 15. März 1955 bis 27. April 1955 und EB 30.\nWärz 1955 vis 22. September 1956.\n\n- Die Milchverwertungsstelle kaufte von Mitte Juni\n1951 bis Nai 956 laufend Aushandsbutter an, die regelmäßig einen Wassergehalt von weniger als 16 % hatte. Die\nBuster wurde zum großen Teil umgeformt und ihr hierbei\nWasser zugeseizt, so daß sie einen Wassergehalt von nahezu 18 $ erhielt; sie wurde sodann als Deutsche Markenbuster verpackt und als solche in den Verkehr gebracht\noder auch, wie sich dem Urteil entnehmen läßt, als ausndische Butter vertrieben. Außerdem wurde zugekaufte\n\nAuslandsbutter ohne Wasserzusatz als Deutsche Markenbutter verpackt und dem Verbraucher zugeführt. Schlie3-\nlich wurden bei der Herstellung von Butter, die als Deutsche Markenbutter in den Verkehr gebracht wurde, zurückgegebene Sahne und Butter, die zum Teil fleckig waren\nund einen schlechten Geruch hatten, sowie aus Tropf-\n\nund Schmutzmilch gewonnene Sahne verwendet. Diese Maßnahmen haben die Angeklagien während ihrer Tätigkeit angeordnet oder durchgeführt.\n\nDie Strafkammer hat beurteilt:\n\n8) den Zusatz von Wasser bei der Auslandsbutter als Vergehen nach § 4 ButtVo i. V. m. § 11 LebMG5\n\ndb) die Anordnung, Auslandsbutter ohne Wasserzusatz als\nDeutsche Narkenbutter zu verpacken und zu verkaufen,\nals Vergehen nach § 4 Nr. 3 LebMG und, soweit es sich\num mit Wasser bearbeitete Auslandsbutter handelte,\ndarüber hinaus als Vergehen nach § 4 Nr. 2 LebNG;\n\nc) die Verwendung von verdorbenen Sahne- und Butterretouren und von Sahne aus Tropf- und Schmutzmilch bei\nder Herstellung von Butter und den Verkauf dieses Ergeugnisses als Vergehen nach § 4 Nr. 2 LebNt.\n\nEinen Betrug hat die Strafkammer bei den Handlungen\nunter b) und c) verneint, da nach ihrer Auffassung den\nAbnehmern kein Schaden entstanden ist.\n\n1,) Die Strafkammer findet in dem Zusatz von Wasscr eine Zuwiderhandlung nach $ A Nr. 2 ButtVO, die gemäß § 22 ButtVO als Vergehen nach § 11 Abs. 1 LebM& zu\n\nbestrafen ist. Dies ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden, Sie hat jedoch übersehen, daß in dem Zusetzen\n\nvon Wasser ein Verfälschen liegt; denn durch den Wasserzusatz ist die ausländische Butter in ihrer normalen Zusammensetzung verändert und verschlechtert worden und hat\nso einen ihrem wahren Gehalt nicht entsprechenden Schein\nerhalten (RGSt 49, 350; 60, 495 JW 1938, 1323), Dem steht\nnicht entgegen, daß die ausländische Butter in der Regel\neinen Wassergehalt von weniger als 16 % hatte und durch\ndas zugesetzte Wasser noch nicht den für Deutsche Markenbutter zulässigen Wassergehalt von 18 # erreichte. Pür\n\ndie Beurteilung entscheidend ist die Eigenschaft, die die\nButter bei der Herstellung aus dem Naturerzeugnis erhält.\nHier hatte sie bei der Pertigung einen Wassergehalt von\nweniger als 16 % in dieser bei der Herstellung erhaltenen Zusammensetzung war sie echt. Durch den nachträglichen\nWasserzusatz bei der Umformung verlor sie diese Eigenschaft\nund wurde verschlechtert;denn sie erhielt einer der wahrheit nicht entsprechenden Schein besserer Beschaffenheit.\nSie war somit-im Vergleich zu dem echten Erzeugnis verfälscht. Diese Auffassung hat der erkennende Senat bereits\nin dem Urieil vom 6. März 1957 - 2 StR 577/56 - vertreten;\nan ihr ist festzuhalten. Danach kann die Ansicht der Revision, es sei gleichgültig, ob die Butter ihren Wassergehalt bei der Herstellung erhält oder ob der fertigen\nButter nachträglich Wasser zugesetzt wird, nicht gebilligt werden. Die Testlegung der Grenze des zulässigen YTassergehalts bei Deutscher Markenbutter bedeutet auch nicht,\ndaß der Wassergehalt der fertigen Butter nachträglich bis\nzui' Höchstgr’anze gesteigert werden darf.\n\nDie Angeklagten haben vorsätzlich gehandelt und,\nwie sich den Feststellungen einwandfrei entnehmen läßt,\n\nzum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr. Sie\nhaben somit den äußeren und inneren Tatbestand eines\nVergehens nach §§ 4 Nr, 1, 11 Abs. 1 LebMG erfüllt.\n\nEine Verurteilung hierwegen entfällt jedoch, da\nGie Verfälschung entspreckend dem Vorsatz der Täter\nnur der Vorbereitung des In-Verkehr-Bringens des verfälschten Lebensnittels diente. In einem solchen Falle\ngeht die Herstellungshandlung als vortat in ger Vertriebshandlung auf (RGSt 73, 83 und das /ürteil des erkennenden Senats). Dies gilt auch für die Zuwiderhandlung\nnach § 4 Nr. 2 ButtVO. Es bedarf daher keiner Erörterung, in welchem Verhältnis sie zu dem Vergehen der Lebensmittelfälschung nach § 4 Nr. 1 LebMG steht:\n\n2.) Die Angeklagten haben die Auslandsbutter unter\nverschiedener Bezeichnung und ohne Kenntlichmachung des\nnachträglich erhöhten Wassergehalts in den Verkehr gebracht. Hiernach richtet sich jeweils die rechtliche\nBeurteilung.\n\na) Verpackung und Verkauf, der verfälschten Aus-\n\n|. mn nn une\n\nlandsbuster als Deutsche, Markenbutter;:\n\nm...\n\nDie Strafkemmer nimmt hier zutreffend an, daß die\nAngeklagten sich durch den Verkauf der verfälschten\nButter als Teutsche Markenbutter eines Vergehens nach\n§ 8 A Nr. 2, 11 Abe. 1 LebMG schuldig gemacht haben. Ohne\nRechtsirrtum hält sie auch den Tatbestand eines Vergehens nach §§ 4 Nr. 3, 11 Abs. 1 LebMG für gegeben,\nda die Angeklagten das Lebensmittel unter irreführender\nBezeichnung in den Verkehr gebracht haben. Neben der\nVerurteilung nach §§ 4 Nr. 2, 11 Abs. 1 LebMG scheidet\n\nzwar eine solche aus §§ 4 Nr. 3, 11 Abs. 1 LebNG aus,\nwenn in Bezug auf dieselbe Eigenschaft des verfälschten\n\n\"..\n\nLebensmittels beim Inverkehrbringen sowohl eine ausreichende Kenntlichmachung im Sinne des § 4 Nr. 2 IebNG\nunterbleinyt als auch eine irreführende Bezeichnung\n\nnach § 4 Nr. 3 LebMG gebraucht wird, weil alsdann\n\n§ 4 Nr. 2 LebMG die Sondervorschrift ist (RE JW 1938.\n1323). Dies trifft hier jedoch nicht zu. Die Eigenschaft der verfälschten Auslandsdutter, deren Kenntlichmachung die Angeklagten unterließen, war der nachträgliche Zusatz von Wasser bei der Umformung; die irreführende Bezeichnung bezog sich dagegen darauf. daß diese\nAuslandsbuster als Deutsche Markenbutter angeboten und\nverkauft wurde. Die nicht ausreichende Kenntlichmachung\nund die Irreführung betreffen somit nicht dieselbe Eigenschaft.\n\nDie Strefkammer verneint einen Betrug. Sie nimmt\nzwar an. daß die Angeklagten die Abnehmer über die Hm\nkunft der Butter täuschten und dadurch bei diesen einen\nIrrtum erregten, meint jedoch, ein Schaden sei den Abnehmern nicht entstanden, da die Auslandsbutter in der\nfraglichen Zeit einen höheren Preis als Deutsche Karkenbutter hatte. Zu Recht wendet sich die Revision gegen diese Auffassung. Die Strafkammer übersieht, daß\ndie Abnehmer ja keine echte Auslandsbutter erhielten,\nsondern eine verfälschte. Eine solche verfälschte Auslandsbutter hatte aber keinen oder jedenfalls einen\nniedrigeren Marktwert als Deutsche Markenbutter., Die\nAbnehmer haben somit einen Schaden erlitten, da sie\neine geringerwertige Ware erhielten. Nach den bisherigen Feststellungen ist daher Betrug zu Unrecht verneint worden. Tateinheit zwischen dem Vergehen gegen\ndas Lebensmitielgesetz und dem Betrug ist rechtlich\nmöglich {RGSt \"3. 83, 85).\n\n- 10 -\n\nb) Yerkauf, verfälschter. Aus\nAusl.andsbutter;,\n\nDem Urteil ist zu entnehmen und die Revision weist\nauch darauf hin, daß ein Teil der verfälschten Auslandsbutter wieder als Auslanäsbutter verpackt und ohne\nKenntlichmachung des nachträglichen Wasserzusatzes verkauft worden ist. Die Strafkammer hat hier das Verhalten der Angeklagten nur als eine Zuwiderhandlung nach\nden §§ 4 Nr. 2, 22 ButtVO i. V. m. § 11 Abs. i LebNG\nbeurteilt. Den Vertrieb dieser Butter als Auslandsbutter hat sie rechtlich überhaupt nicht gewürdigt. Anklage und Eröffnungsbeschluß haben dies ebenfalls unterlassen und sich darauf beschränkt, das nachträgliche\nWasserzusetzen den Angeklagten als strafbare Handlung\nvorzuwerfen Gegenstand der Urteilsfindung ist jedoch\nnach § 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete\nTat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung\ndarstellt. Tat bedeutet hier nach der ständigen Rechtsprechung das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit\nes mit den durch den Eröffnungsbeschluß bezeichneten\ngeschichtlichen Vorkommnissen nach der Lebensauffassung\neinen natürlichen Vorgang bildet (RGSt 70, 396; 72, 339).\nDie Auslandsbutter wurde verfälscht zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr. Die Verfälschung und das\nInverkehrbringen ist daher der geschichtliche Vorgang,\nden die Strafkammer zu beurteilen hatte,\n\nDie Angeklagten haben sich durch den Vertrieb der\nverfälschten Auslandsbutter als echter Auslandsbutter\nohne Kenntlichmachung des nachträglichen Wasserzusatzes\neines Vergehens nach den §§ 4 Nr. 2, 11 Abs. 1 LebMG\nschuldig gemacht. Die Anwendung des § 4 Nr. 3 LebNG ent-\n\nu\n\n„- 11 -\n\n£fElli nier, weil die Eigenschaft. deren Kenntlichmachung die Angeklagten unterließen, die Beschaffenheit\ndieser Butter gewesen ist; über diese Eigenschaft haben sie auch die irreführende Bezeichnung gebraucht.\n\nIn diesem Fall ist nur die Sondervorschrift des § 4\n\nNr. 2 LebMG anwendbar. Ebenso scheidet, wie bereits dargelegt, eine Verurteilung wegen Zuwiderhandlung nach\nden §§ 4 Abs. 2, 22 ButtVO, § 11 Abs. 1 LebMG und wegen\nVergehens nach den §§ 4 Nr. 1, 11 Abs. 1 LebMG aus.\n\nZugleich haben die Angeklagten nach den bisherigen Feststellungen auch einen Betrug begangen. Sie\nhaben den Abnehmern vorgetäuscht, sie erhielten eine\nechte, unverfälschte Auslandsbutter, während sie in Wahrheit eine Auslandsbutter mit nachträglichem Tasserzusatz bekamen, die jedenfalls von geringerer Güte war\nund deshalb einen niedrigeren Marktwert hatte, wenn sie\nüberhaupt einen besaß. Den Abnehmern ist daher ein Schaden entstanden. Es genügt, daß die Angeklagten durch\nden Verkauf dieser Butter nicht sich selbst, sondern\nder Nilchverwertungsstelle einen Vorteil verschaffen\nwollten,\n\nce} Verkauf, unverfälschter, Auslandsbutter als\nDeutsche, Markenbutter:\n\nZu Recht findet die Strafkammer darin, daß die\nAngeklagten Auslandsbutter, die kein Wasser zugesetzt\nerhielt und daher nicht verfälscht war, als Deutsche\nNarkenbutter verkauft haben, ein Vergehen nach den\n§§ 4 Nr. 3. 11 Abe. 1 LebNg.\n\nEinen Betrug verneint sie, da zur fraglichen Zeit\ndie Qualität der Auslandsbutter die der Deutschen Markenbuiter Teilweise übertroffen habe und ihr Marktpreis\nhöher gewesen sei. Der Preis richte sich, wie sie meint,\nbei der Butter nicht entscheidend nach der Herkunft,\nsondern nach der Marktlage und damit innerhalb des durch\nAngebot und Nachfrage gestatteten Rahmens nach der Güteklasse; hiernach sei aber mit der Verkehrsauffassung vom\ntatsächlichen Wert der Butter auszugehen, der höher gewesen sei, als der der Deutschen Markenbutter. Den Abnehmern ist also nach Auffassung der Strafkammer kein\nVermögensschaden entstanden, weil sie zwar Ware einer\nanderen Herkunft erhalten haben, diese Ware jedoch\nhöherwertig war, j\n\nMit diesen Erwägungen sind aber die Feststellungen\nder Strafkanmer nicht vereinbar, daß die Käufer Deutsche\nMearkenbutter verlangten und Auslandsbutter ablehnten,\nindessen nicht wegen des höheren. Preises. Gerade weil\ndie Auslandsbutter schwieriger abzusetzen war, haben die\nAngeklagten sie fälschlich als Deutsche Markenbutter,\nCie begehrt wurde, bezeichnet. Die Ablehnung der Auslandsbutter war demnach in Wirklichkeit nichts anderes\nals eine den Markt beherrschende Unterbewertung der Auslandsbutter, der gegenüber die Qualitätsmerkmale zurücktraten. Der Marktwert der Deutschen Markenbutter beruhte\nauf ihrer Herkunft, ihrer besseren Absatzfähigkeit und\nder in der Bezeichnung liegenden Gewähr für die Tinhaltung der Vorschriften bei ihrer Herstellung, die einwandfreie Eigenschaft sichern sollen. Die Strafkammer wird\ndaher nach diesen Gesichtspunkten zu prüfen haben, ob\nder Marktwert der Deutschen Markenbutter nicht höher gewesen ist als der Marktwert der Auslandsbutter, mag auch\n\n- 13 ..\n\ndiese einen höheren Preis gehabt haben. Ist dies zu bejahen, haben die Abnehmer einen Schaden erlitten (BGHSt\n\n3, 99, 102; 8, 46).\n\n3.) Die Herstellung von Butter unter Verwendung\nzurückgegebener Sahne und Butter, die zum Teil fleckig\nwaren und einen schlechten Gerugh hatten, und von Sahne,\ndie aus Tropf- oder Schmutzmilch gewonnen war und der\nVerkauf dieses Erzeugnisses als Deutsche Markenbutter\nhat die Strafkammer zutreffend als Vergehen nach den\n88 4 Nr. 2, i1 Abs. 1 LebMG beurteilt. Diese Butter war\nein nachgenachtes Lebensmittel, weil sie unter Außerachtlassung der Bestimmungen für die Herstellung Deutscher Markenbwiter nicht aus dem Naturprodukt allein gewonnen wurde und weil unzulässige Bestandteile verwen-\n\ndet wurden,\n\nNach § 6 Abs. 1 ButtVO darf Deutsche Markenbutter\nnur aus Sahne, die einem anerkannten Pasteurisierungsverfahren unterworfen und gekühlt wurde, hergestellt\nwerden und muß mindestens 17 Wertmale, davon mindesiens\n9 Wertmale für Geschmack aufweisen. Milch, die erheblich verschmuizt ist, gilt nach § 6 Nr. 4 der Ausführungsveroränung zum bilchgesetz vom 15. Mai 1931 (RGB1. 1931\nI S. 150) in der jetzt geltenden Fassung als verdorben\nund ist auch bei Kenntlichmachung vom Verkehr ausgeschlossen. Als erheblich verschmutzt gilt auch Tropfmilch. Milcherzeugnisse, die unter Verwendung einer\nsolchen Schmutzmilch hergestellt sind, also auch Salıne,\nwerden ebenfalls als verdorben angesehen und sind auch\nbei Kennilichmachung vom Verkehr ausgeschlossen (§§ 2\nNr. 8, 7 Kr. 1 AVO 2. Milchgesetz). Eine aus Schmutz-\n\n14 -\n\nmilch gewonnene oder zurückgegebene, nicht mehr frische\nSahns ist daher bei der Herstellung Deutscher Warkenbutter nicht verwendbar Weiter verbietet § 4 Nr. 1 ButtVOo\ndas Mischen von Butter, demnach auch das Beimischen einer\nanderen Butter, noch dazu einer zurückgegebenen Butter.\nAlle diese Bestimmungen haben die Angeklagten nicht beachtet. Das als Deutsche Markenbutter verkaufte Lebensmittel hatte somit nicht die Eigenschaft, die es aufweisen muß und die der Verbraucher bei ihm erwarten\n\nkann. Es war nachgemacht (vgl. RGSt 49, 350).\n\nDa die Herstellung nur der Vorbereitung des Vertriebes diente, und da es sich bei der unterlassenen\nKenntlichmachung und der irreführenden Bezeichnung um\ndieselbe Eigenschaft handelte, ist aus den bereits dargelegten Gründen nur die Sondervorschrift des § 4\nNr. 2 LebMG anwendbar.\n\nDie Strafkammer hat es unterlassen zu prüfen,\nob das Debensmittel nicht auch verdorben war und bei\nden Verbrauchern. wenn ihnen die Verwendung der unzulässigen Stoffe bekannt gewesen wäre, Ekel erregt hätte\n(RGSt 23, 409; GA 46, 138). Sie wird dies in der neuen\nHauptverhandlung nachzuholen haben.\n\nDie Strafkaumer verneint einen Betrug, da die\nunerlaubien Zusätze gering waren, so daß \"wirtschaftlich gesehen von einem noch meßbaren Schaden nicht mehr\nausgegangen werden kann\". Zu Recht bemängelt die Revision diese Auffassung; sie ist unhaltbar. \"Deutsche\nMarkenbutter\" ist ein Qualitätsbegriff. Die Bezeichnung bürgt dafür, daß die Vorschriften, die ihre einwand-\n\n.15 -\n\nfreie Herstellung und Beschaffenheit sichern, beachtet\nworden sind. Fin Erzeugnis, das nicht den an die EKerstellung und die verwendbaren Stoffe gestellten Anforderungen\nentspricht, hat nicht den Marktwert eines echten Erzeugnisses. Den Abnehmern wurde vorgetäuscht, sie erhielten\n\"Deutsche Markenbutter\". Sie haben deshalb den entsprechenden Preis bezahlt. Als Gegenwert bekamen sie ein\ngeringerwertiges (möglicherweise auch verdorbenes und\nEkel erregendes) Lebensmittel. Sie haben deshalb einen\n\"Schaden erlitten.\n\n4.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist\nsonach das Urveil aufzuheben, soweit die Angeklagten\ndaD. GB: GEHE :: GE essen vergenens nach\n§ 4 ButtVO i. Ve m. § 11 LebMG und wegen zweier Vergehen\nnach § 4 Zebhü verurteilt worden sind. Bei der neuen Verhandlung und \"ntscheidung wird die Strafkammer auch zu\nprüfen haben, inwieweit die Angeklagten als Mittäter\nhandelten. Sie wird weiter untersuchen müssen, wie die\nTaten unter I, 2 a bis C rechtlich zusammen treffen,\ninsbesondere ob Tateinheit vorliegt, soweit verfälschte\nAuslandsbutter teils als Deutsche Markenbutter, teils\nals echte Auslandsbutter in den Verkehr gebracht wurde.\nDie unter I, 3, erörterte Tat ist nach den bisherigen\nFeststellungen eine selbständige Handlung. Soweit Betrug in Tateinheit mit einem Vergehen nach dem Lebensmittelgesetz vorliegt, ist die Strafe dem § 263 StGB\nzu entnehmen.\n\nI. m:\n\n1.) Der ngeklagte hat nach den Feststellungen als\nVorsitzender der Genossenschaft geduldet, daß angekauf-\n\nter Auslandsbutter nachträglich Wasser zugesetzt wurde,\nobwohl er wußte oder damit rechnete, daß dies nicht erlaubt sei. Er hatte jedoch keine Kenntnis devon, daß\nAuslandsbutter als Deutsche NMarkenbutter verkauft und\nin den Verkehr gebracht wurde.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 4 Nr. 2 ButtVO i. V. m. § 11 Abs. 1 LebNG\nverurteilt, Die Revision der Staatsanwaltschaft ist\nhier ebenfalls begründet. Es kann insoweit auf die Ausführungen unter I kingewiesen werden. Der Angeklagte hatte keine Kenntis, daß die verfälschte Auslanäsbutter als,\nDeutsche Narkenbutter verkauft wurde, Er hat demnach angenommen, daß sie wieder als Auslandsbutter vertrieben\nwerde und dies auch gewollt. Insoweit hat die Strafkammer sein Vorgehen ebenfalls nicht geprüft. Da der Angeklagte, wie das Urteil feststellt, vorsätzlich handelte, ist sein Tun als Vergehen nach §§ 4 Abs. 2, 11\nLebMG und als Betrug zu beurteilen.\n\nDer Annahme eines vollendeten Betrugs stünde dabei\nnicht, wie die Staetsanwaltschaft meint, entgegen, daß\nein Teil dieser verfälschten Buster nicht als Auslandsbuiter, sondern als Deutsche Markenbutter verkauft wurde.\nDer Angeklagte hat sich vorgestellt, die Abnehmer wür-Gen durch die Behauptung, es handle sich um echte unverfälschte Auslandsbutter, getäuscht und dadurch zum Erwerb bestimmt. Sie wurden auch getäuscht, allerdings\nnoch durch eine zusätzliche unwahre Angabe über die\nwigenschaft des Lebensmittels, indem es ihnen als Deutsche Werkenbutter bezeichnet wurde. Das ist aber nur\neine unerhebliche Abweichung von dem Verlauf, den der\nAngeklagte sich vorgestellt und gewollt hat; die Zurechnung wird dedurch nicht ausgeschlossen (RGSt 51,\n305, 311, 79, 257).\n\n- 17 -\n\nDer Eröffnungsbeschluß hat den Wasserzusatz als\neine fortgesetzte Handlung angesehen. Die Aufhebung des\nUrteils gibt deher der Strafkammer die Öglichkeit zu\nprüfen, ob der Angeklagte, wie die Revision meint, sich\nnicht in der Zeit vor dem 16. 12. 1954 zumindest eines\nfahrlässigen Vergehens nach §§ 4 Abs. 2, 11 Abs. 5 LeoMG\nschuldig gemacht hat.\n\n2.) Nach dem Urteil hat der Angeklagte die Verwendung von Sahne aus Tropf- und Schmutzmilch, ja\nsogar aus Milch, die aus zerbrochenen Flaschen über\nverunreinigte Milchkastenboden und Transporthbänder lief,\nnicht uur geduldet, sondern nach dem 29. 8. 1955 sogar\nangeordnet. Eine Mitwirkung bei der Verwendung von ZzUurückgesandter Butter und Sahne ist dagegen nicht für erwiesen angeselıen worden.\n\nDie Strafkammer hat hier den Angeklagten wegen\neines Vergeheus nach §§ 4 Nr. 2, 11 Abs. 1 LobMG verurteilt. Zu Recht bemängelt die Revision, daß sie den\n‚Tatbestand des Betrugs verneint hat. Die Ausführungen\nzu I 5.) gelten hier entsprechend. Dies nötigt auch\ninsoweit zur Aufhebung des Urteils.\n\nDie Revision beanstandet, daß die Strafkammer\nnicht auch eine Kenntnis oder fahrlässige Nichtkenntnis des Angeklagten über die Verwendung von Buüter, die\nzurückgegeben wurde, festgestellt hat. Sie greift damit\nnur unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Tetrichters an. Infolge der Aufhebung des Urteils hat die Strafkammer jedoch den Sachverhalt auch in dieser Richtung\nneu zu prüfen. \"\n\n- 18\n\nDie Angeklagten waren als Buttermeier bei der Genossenschaft tätig, und zwar 0) von. Juli 1951 bis\n25. April 1952 sowie drei Wochen vom 22. April 1955 an,\n@E : :952 vis November 1955 und von April 1955 bis\nSeptember 1956, EEE => 1. Oktober 1954 bis 24. März\n1955 und BD von 29. März bis 21. April 1955. Sie\nhaben während ihrer Tätigkeit veranlaßt, daß der Auslandsbutter Wasser zugesetzt wurde. ED: ED\nund (ED Haven weiter auch den Verkauf dieser Butter\nteils als Deutsche Markenbutter, teils als Auslandsbutter angeordnet; ferner haben sie echte Auslandsbutter\nals Deutsche ziarkenbutter verkaufen lassen, sowie, die\nVerwendung von zurückgelieferter Sahne und Butter und\nvon aus Schmutzuilch gewonnener Sahne bei der Herstel-Jung von Deuischer Markenbutter vorgeschrieben, Die\nStirsfkeumer hat hierwegen die Angeklagten jeweils wegen Beinilfe zu zinem Vergeken nach § 4 ButtVO i. V-\n\nm. § 11 Leblig, «an: iD und ( auseräen wegen \"Beihilfe zum Vergehen nach § 4 Nr. 2 LebNG in zwei\nFällen\" verurteilt.\n\nDie Aufhebung des Urteils wegen der rechtlich fehlerhaften Beurteilung der Haupttat führt auch zur Auf-’\nhebung, soweit die Angeklagten wegen Beihilfe hierzu\nverurteilt worden sind. Die Strafkammer hat den Sachverhalt nach den bereits dargelegten Gesichtspunkten\nneu zu prüfen. Sie hat hierbei auch zu würdigen, daß\nAuslandsbutter nach ihrer Verfälschung wieder als solche verkauf, wurde,\n\nDies gilt auch für den Angeklagten > obwchl der Eröffuungsbeschluß ihm nur einen unzulässigen\n\nWasserzusatz zur Last gelegt hat, da, wie bereits dargelegt, dadurch Gegenstand der Urteilsfindung auch der\nVertrieb dieser Bubter geworden ist. Eine Prüfung in\ndieser Richtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß\ndie Strafkammer den Angeklagten freigesprochen hat, soweit ihm der Eröffnungsbeschluß Hilfeleistung bei der\nVerpackung und dem Verkauf der Auslandsbutter als Deutsche Markenbutier vorgeworfen und darin Beihilfe zum Betrug und zu einem Vergehen nach § 4 Nr. 3 LebNG gefunden hatte; denn dieser Freispruch ist von der Revision\nder Staatsanwaltischaft mit angefochten.\n\nB. Revisionen der Angeklagten un. Mm.\n\nDie Angeklagten beanstanden das Verfahren und erheben die Sachbeschwerde.\n\n1.) Yerfahrensrügen\n\na) Zu Recht rügt die Revision, daß die Zeugin\n«zn nicht vereidigt wurde, ohne daß ein gesetzlicher Grund hierfür angegeben worden ist. Gegenüber der\nvollen Beweiskraft, die der von dem Vorsitzenden und\ndem Urkundsbsamten unterzeichneten Sitzungsniederschri.ft\nnach § 274 St?O zukommt, sind die dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter und Urkundsbeanten unbeachtlich, Es ist auch ohne Bedeutung, ob der Entwurf der\nSitzungsniederschrift Feststellungen über eine Vereidigung Ger Zeugin enthielt. Auf dem Verfahrensfehlor beruht\nJedoch die Verurteilung des Angeklagten) nicht.\nDie Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Schuld des\nAngeklagten hinsichtlich des Zusatzes von Wasser nicht .\n\n{f\n\n- 20 -\n\nauf die Aussage der Zeugin ED gestützt, sondern\nauf das Geständnis des Angeklagten, von dem Wasserzusatz\nzur Erreichung eines Wassergehaltes von 18 % Kenntnis\ngehabt zu haben.\n\nb) Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergehens nach §§ 4 Nr. 2, 11 LebMG in Tateinheit ‚mit Betrug verurteilt, weil er Normalmilch unter der unzutreffenden Bezeichnung \"Hovit-\", \"An - oder \"Schulmilch!\nin den Verkehr gebracht hat. Der Angeklagte stellte hilfsweise den Antrag, einen Sachverständigen darüber zu hören,\ndaß ordnungsgemäß pasteurisierte Milch keine gesundheitsschädlichen Keime enthält und somit völlig ungefährlich,\ninsbesondere euch für Kleinkinder ist. Die Revision’ beanstandet, deß die Strafkammer diesen Antrag nicht beschieien habe, auch in den Urteilsgründen nicht. Dies\ntritt zu.\n\nDer Verfahrensverstoß hat jedoch keine Bedeutung\nfür den Schuldspruch;z denn aus dem Urteil ist klar ersichtlich. daß als Hovii-Milch, A-Milch oder Schulmilch\nnur Milch bezeichnet werden durfie, die von einen Hof\nstammte, dessen Viehbestände tbc-frei waren, nicht aber\neine Normalmilch, auch wenn sie \"ordnungsgemäß pasteurisiert war. Dagegen ist der Strafausspruch durch den Fehler beeinflußt. Die Strafkammer hat als straferschwerend\nberücksichiigt, es sei nicht abzusehen, \"welcher Schaden\nan der Gesundheit vieler Verbraucher hätte entstehen können und vielleicht auch entstanden ist\". Die Vernehmung\neines Sachverständigen sollte aber gerade den Beweis erbringen, daß ordnungsgemäß pasteurisierte Milch keine\ngesundheitsschädlichen Keime enthält, also nicht gesundheitsschüödlich sein kann, und zwar auch nicht für Kleinkinder,\n\n%\n\n- 21 -\n\n2.) Sachbeschwerde\n\nDie Strafkammer hat die Verfälschung der Butter\ndurch Zusatz von Wasser und deren Vertrieb als zwei gesonderte selbständige Handlungen beurteilt. Dies ist,\nwie bereits bei der Revision der Staatsanwaltschaft dargelegt, rechtlich fehlerhaft. Der Angeklagte ist daduren\nauch beschwert, Seine Sachbeschwerde hat daher insoweit\nErfolg. Nicht beschwert es dagegen den Angeklagten, daß\ndie Strafkammer die Verwendung von unzulässigen Bestandteilen bei der Herstellung von Deutscher Markenbutter\nund deren Verkauf nur als Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz angesehen und einen Betrug verneint hat, Da\ndie Annahme eines Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz selbst rechtlich nicht zu beanstanden ist, führt\ndaher die Revision hier nicht zur Aufhebung des Urteiis.\n\nDie Verurteilung wegen des Verkaufs von Normelmilch als Hovit-Hilch, A-Milch oder Schulmilch, ist im\nSchuläspruch rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings\nist nicht § 4 Nr. 2, sondern § 4 Nr. 3 LebMG verletzt.\nDagegen führt hier, wie bereits dargelegt, die Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils im Strafaussyruch.\nDie Verurteilung wegen der Anordnung von Sonderbutterungen, worin die Strafkammer zutreffend ein Vergehen\nnach §§ 12 Nr. 3, 22 ButtVO, Art. 2 der Anl. 2 zur ButtVo,\n§ 44 Nilche gefunden hat, ist rechtlich bedenkenfrei.\nDie Revision irägt hierzu auch nichts vor.\n\n.\n\nDie Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da die Revision sie nicht mit Tatsachen belegt. Die Sachbeschwerde\nist unbegründet.\n\n- 22 -\n\nzu Recht nimmt die Strafkammer an, der nachträgliche Zusatz von Wasser sei durch die Besiimmung des § 4\n\nNr. 2 ButtVO verboten und daher auf Grund des § 22 ButtVo\n\nnach §§ 11 LebMG zu bestrafen. Daß die Strafkammer den\nSachverhalt nicht unter dem Gesichtspunkt der Verfälschung nach § 4 Nr. 1 LebMG geprüft hat, beschwert den\nAngeklagten nicht. Dies gilt auch, soweit die Strafkammer nicht gewürdigt hat, daß der Angeklagte nach der\nSachlage den Vertrieb dieser verfälschten Butter als\nAuslandsbutter gewollt hat.\n\nFerner ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert,\ndsß die Strafkemmer, soweit er wegen der Mitwirkung bei\nder Herstellung Deutscher Markenbutter unter Verwendung\nvon Sahne aus Schmutzmilch wegen eines Vergehens gegen\ndas Jebenswitteigesetz verurteilt worden ist, einen Bstrug verneint hat.\n\nDie Meinung der Revision, der Angeklagte sei als\nOrgan der Genossenschaft strafrechtlich nicht verantwortlich, ist abwegig. Ihm oblag als Vorsitzenden des\nVorsvandes die Erfüllung der Pflichten, die der Genossenschaft im öffentlichen Interesse auferlegt sind.\nFür eine Straftat, auch wenn er sie im Interesse der\nGenossenschaft begeht, ist er wie jeder Gewerbetreibende strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (RGSt\n31, 261). Deß er die Rechtspflicht hatte, für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bei der Bearbeitung der Milch und der Herstellung der Butter Sorge zu\ntragen, bedarf keiner Erörterung; im übrigen hat er sich\ngerade um den Molkereibetrieb gekümmert, sich von der\nArbeitsweise der verschiedenen Arbeitszweige vergewissert und sich dabei um Einzelheiten angenommen.\n\n- 23 -\n\nDer Revision des Angeklagten war daher, da die Nachprüfung auch sonst keine Rechtsfehler zu seinen Nachteil\nergeben hat, der Erfolg zu versagen.\n\n1.) Yerfahrensrilgen\n\na) Die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verlsızt, ist unbeachtlich. da die Revision die\nBeweismittel nicht benennt, die das Gericht hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168).\n\nb) Begründet ist dagegen die Beaustandung, die\nZeugin > sei zu Unrecht nicht vereidigt worden,\nda hier, anders als bei dem Angeklagten WB, (ie\nVerurteilung wegen des Wasserzusatzes auf dem Verfahrensfehler beruht; denn die Strafkammer gründet ikre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auch auf die Aussage der Zeugin. Dies gilt für die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 4 Kr. 2 ButtVO,\n§ 11 Abs. 1 LebHMG und wegen eines Vergehens nach §§ 4,\n11 Abs. 1 DLebNG, im letzteren Falle deshalb, weil ein\nTeil dieser verfälschten Butter auch als Deutsche Markenbutter verkauft worden ist. Das Urteil mußte daher schon\naus diesem Grunde insoweit aufgehoben werden.\n\n2.) Sachbeschwerde\n\nSoweit Zuwiderhandlungen bei der Herstellung oder\nbeim Vertrieb Deutscher Narkenbutter in Betracht kommen,\nwird auf die früheren Ausführungen verwiesen. Im übrigen\nzeigt die Nachprüfung des’Urteils bezüglich der Verur-\n\n24 -\n\nteilung in den anderen Fällen keinen Rechtstehler zum\nNachteil des Anzeklagten,. Rechtlich fehlerfrei hat die\nStrafkanmer festgestellt. daß durch den Verkauf von Nornalmilch &ls Vorzugsmil.ch die Abnehmer einen Schaden er-Jitten haben und daß der Angeklagte handelte, in der Absicht, der Genossenschaft einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Als verletzt ist auch hier § 4\nNr. 3 LebMG und nicht § 4 Nr. 2 LebMG zu bezeichnen,\n\nDie Abhängigkeit des Angeklagten von der Genossenschaft hat die Strafkanmer gewürdigt. Es kann ihn nicht\nvon Schulä befreien, daß Vorstandsmitglieder der Genossensohaft an den strafbaren Handlungen beteiligt waren.\n\nv. Bm:\n\nDie Revision des Angeklagten hat Erfolg, da bereits\ndie Verfahrensrüge, die zeugin RED sei zu Unrecht\nnicht vereidigt worden, durchdringt; denn auch auf deren\nAussage gründet Cie Strafkammer ihre Überzeugung von der\nSchulä dieses Angeklagten. Es bedarf daher keiner Erörverung der weiteren Verfahrensrügen und der Sachbeschwer-Ge. Bemerkt sei jedoch, deß die Strafkammer ausreichend\nfestgestellt hat, worin die Hilfeleistung des Angeklagten\nlag. Daß er von der Genossenschaft abhängig war, rechtfertigt nicht cie strafbare Handlung. Die Strafkammer hat\nden Sachverhalt auch hier nach den bereits angeführten Gesichtspunkten neu zu prüfen.\n\nC. Erweilerte Aufhebung, nach § 357, SEO.\n\nDie Aufhebung des Urteils wegen eines Vergehens\ngegen § 4 Nr. 2 ButtVO i. V. m. § 11 Abs. 1 LebNG sowie\n\n- 25 -\n\nwegen Vergehens gegen §§ 4, 11 Abs. 1 LebMG (betreffend\nAuslandsbutier) auf die Revision der Angeklagten\nund war auch auf die Angeklagten @. „\n\n, und ] zu erstrecken, da deren Verurseilung insoweit ebenfalls auf dem Rechtsfehler, der zur\nAufhebung führt, beruht (§ 357 StPO). Soweit der Gesamtstrafausspruch aufgehoben wird, folgt dies aus der tcilweisen Aufhebung des Urteils.\n\nEs sei noch darauf hingewiesen, daß die Strafvorschrift in $ i1 LebMG@ enthalten ist. Die Strafkamner muß\ndaher diese Bestimmung im Urteilsspruch anführen, falls\nsie überhaupt die verletzte Strafvorschrift benennen\nwills \"\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten. Der Senat hat von der Vorschrift\ndes § 754 Abs, 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nBaldus j \"Busch Dr.Dottierweich\n\nScharpenseel Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-12/2-str-221-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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