{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-12-10_2_StR_538_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-12-10","aktenzeichen":"2 StR 538/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2ER „338/58 2264 076\n\nIn Nanen des Vo; kes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schuhmacher Peter Dim cu: vi,\n\ndort geboren an GE 1916, zur Zeit in Untersuchungsbaft,\n\nwegen schwerer Kuppelei u.a\n\nhat der 2. Strafsenai des Bundesgerichishofs in der Sitzung\nvom 10. Dezember 1958, en der teilgenomnen habens\nSenstspräsident Dr. Baldus\nale Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr, Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaat sanval ggg\ne er Bundssanwaltschaft,\n\nals Vertret\ntr; u Geschäftsstelle,\n\nJustizangestellter\nals Urkunäsbe\ntür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in M.-Gleäbach vom 18. Juli 1958 wird\nverworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels zu tragef.\nAuf die Strefe wird die seit dem 19. Juli 1958 erlittene\nUntersuchungshaft angsrechnet, soweit sie drei Monate\nübersteigt.\nVon Rechte wegen\n\nTie Strafksmmer hat den Angeklagten wsgen schwerer Kuppelei !:$ '81 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und wegen Unzucht mit Abhängigen\n(8 1”A Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit gewaltsamer Vornahme\nunzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu einer\nGesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, auf die sie\ndie Untersuchungshaft angerechnet hat. Ferner: hat sie ihm die\nbürgarlichen Shrenrechte auf die Dauer von vier Jahren ab--\nerkannt.\n\nMit seiner Revision macht der Angeklagte die Verletzung\nverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie die fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechtes geltend:\n\nLas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nIo) Unbegründet ist die Rüge. die Strafkammer hätte über\n\nden Hilfsamtrag des Verteidigers, die Zeugin Ingrid Pin\n\nauf ihre Ghaubwürdigkeit hin untersuchen zu lassen, durch\nBeschluß entscheiden müssen. Der Beweisamtrag ist ausweis-\n\nlich der gerichtlichen Niederschrift von dem Verseiäiger im\nRahmen der Schlußanträge gestellt una von ihm ausdrücklich\n\nals Hilfsamtrag bezeichnet worden. Unter diesen Unstärden war die\nStrafkamıer nicht gehalten, hierüber durch Beschluß zu beiinden.\nEs genügte, daß sie den Antrag im Urteil beschied.\n\nScine Ablehnung wird auch von der dafür gegebenen Be-\n\ngründung getragen, daß grundsätzlich das Gericht Über dic\nGlaubwürdigkeit eines Zeugen zu entscheiden hat und daß hier\nkeine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die zur Vorbereitung\ndieser Entscheidung die von dem Verteidiger beantragte Untersuchung der - im Zeitpunkt ihrer Vernehmung 17 1/2 Jahre alten-Zousin notwendig erscheinen lacnen könnten. Im Hinblick hierauf\n\nbestand für die Strafkammer ebensowenig ein Anlaß, gemäß\n\n8 244 Abs. 2 StPO von sich aus eine entsprechende Beweiserhebung anzuoränen. Der Hinweis der Kevision auf den Inhalt\ngewisser, in den Händen der Verteidigung befindlicher Briefe,\ndie Ingrid PB an ihren - früheren - Verlobten rn\ngeschrieben haben soll, ist unbeachtlich. Weder in der gerichtlichen Niederschrift noch im Urteil sind diese Briefe erwähnt. Auch ist ihr Inhalt in der Revisionsbegründungsschrift\nnicht wiedergegeben, so daß nicht geprüft worden kanr, ob\n\ner, wie die Revision behauptet, Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin zuläßt.\n\n2.) Die auf Grund der Sachbeschwerde gebotene Überprüfung\ndes Urteils hat weder zum Schuläspruch noch zur $trafbemessung seinen den Angeklagten benachteiligenden Rechisfehler\nergeben.\n\nDie Anwendung der von der Strafkammer angezogenen Strafvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt entspricht\ndem Gesetz. Das gili auch, soweit der Angeklagte aus § 18!\nAbs. 1 Nr, 2 StGB verurseilt worden ist. Zwar hat die Strafkanmer eingangs der rechtlichen Würdigung das Vorliegen\ndes nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderlichen Vertravensverhältnisses mit der Erwägung bejaht, daß der Angeklagiüc\nzu der verkuppelten Person in dem Verhältnis von Vormund zur\nPflegebefohlenen gestanden habe. Dies könnte insofern gewissen Bedenken begegnen, als der Angeklagte nicht zum Vormund\nüer Ingrid Pimp vesiellt worden war. Ihm: war abor,\nwas die Strafkammer auch in ihren weiteren Darlegungen berücksichtigt, das Recht der Personensorge übertragen\nworden, und es mag nahe liegen, das hierdurch geschaffene\nVerhältnis dem des Vormundes zum Mündel gleichzusetzen.\nDiese Frage bedurf indessen hier keiner Entscheidung; denn\nder Angeklagte hat Ingriä I) in sein Haus aufgenommen.\n\n-4- Jb\n\nTanit hat er ihr gegenüber die Stellung eines Pflege-\n\nvaters erlangt, was auch die Strafkamuer feststellt, die\n\nIngrid PO nenr2ach als seine Pflegetochter bezeich-\n\nnet. Daß aber das Verhältnis von Pflegeeltern zu Pflegekindern zu den durch § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB besonders geschützien\nVertrauensverhältnissen gehört, hat der Bunäesgerichtshof\n\nim Anschluß an RGSt 58, 61 bereits ausgesprochen (BGH in IM -\nNr. 5 zu § 181 Abe. 1 Nr. 2 StGB).\n\nDie Höhe der Strafe und die Dauer der Nebenstrafe\nsowie die Erwägungen, ‚die zu ihnen geführt haben, geben\nzu durchgreifenden Bedenken keinen Anlaß. Die Strafkammer\nhat allerdings bei der Einzelstrafe für die zweite Tar\n(Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit gewaltsaner\nVornahme unzüchtiger Handlungen) nicht argegeben, welchem\nder beiden verletzten Strafgesetze sie die Strafe entnoumen\nhat. Hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert,\nauch wenn bei der Straffestsetzung die Vorschrift des\n§ 176 StGB anstatt der nach § 73 StGB anzuwendenden Bestimmung des § 174 StGB herangezogen worden sein sollte. Da die\nStrafkamuer dem Angeklagten keine mildernden Umstände im\nSinne des § 176 Abs. 2 StGB zugebilligt hat, hätte sie auch\nbei Anwendung des Strafrahmens des § 174 StGB auf Zuchthaus\nerkennen müssen, weil bei einer in Tateinheit begangeien Zuwicerhandlung gegen mehrere Strafvorschriften nicht eins Sirafe\nausgesprochen werden darf, die das Mindestmas eines der verletzten Strafgesetze unterschreitet. Im übrigen rechtfertigen entgegen der Meinung der Revision die für die Vergagung nildernder Umstände angeführten Gesichtepunkte die ablohnende\nEntscheidung. Zu weiteren Prüfungen und Erörterungen,wie sie\n\ndie Revision für erforderlich hält, war die Strafkommer auf\nGrund des von ihr als erwiesen erachteien Sachverhalts\nnicht verpflichtet;\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\n\nScharpenseel Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-10/2-str-538-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-10/2-str-538-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:18.554222+00:00"}}