{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-12-10_2_StR_527_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-12-10","aktenzeichen":"2 StR 527/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 StR SET/ae_ 2264 075\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Kellner Franz Sales HE iilD zu: « , geboren\nam (En '925 :7 Dog Nieaervayern,zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls 1.R>.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n10. Dezember 1958, an der teilgenommen haben?\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenssel\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesamwalt er Verhandlung,\nOberstaatsanwa bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n‚Justizangestellter an\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nin Frankfurt am Mein vom 28. Mai 1958 wird verworfen, jedoch\nwerden im Urteilsspruch die Worte \"unter Einbeziehung der\ndurch Urteil des Landgerichts München ausgesprochenen Gesamtstrafe (Urteil vom 22. Mai 1957)\" ersetzt durch die Worte\n\"unter Einbeziehung der durch die Urteile des Landgerichts in\nKoblenz vom 21. März 1954 und des Landgerichts in München\n\nvom 22. Mai 1957 erkannten Einzelstrafen bei Wegfall der vom\nLandgericht in München gebildeten Gesamtstrafe!.\n\nDer Angeklagte hat die Kossen des Rechtemittels zu tragen> i\n\nDie seit dem 29, Mai 1958 erlittene Untersuchungshaft wird,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Gesamtstrafe\nvon fünf Jahren Zuchthaus angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nN\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\"unver Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts in München\nausgesprochenen Gesamtstrafe (Urteil vom 22. Mai 1957)\" zu einer\nncuen Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden;\nauf die Strafe ist die bisher verbüßte Strafhaft und Untergeuchungshaft angerechnet worden. Zugleich ist der Angeklagte\nim vorliegenden Urteil wegen schweren Diebstahls im Rückfalle in\nweiteren sieben Fällen, begangen als gefährlicher Gewohnheitsverkrecher, zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus\nverurteilt worden, worauf die im vorliegenden Verfahren erlittene\nUntersuchungshaft angerechnet worden ist.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung des\nsachlichen Rechts und macht weiterhin geltend, er sei bereits\ndurch Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 31. März 1954\nwegen fortgesetzten Diebstahls verurteilt worden, so deß jetzt\nseine Verurteilung wegen des Diebstahls vom 12. April 1950\nnicht mehr zulässig sel.\n\n1.) Der damit erhobene Einwand des Verbrauches der Strafklage\nhinsichtlich des Einbruchsädiebstahls in Gmund vom 12. April 1950\nist unbegründet. Das Urteil des Lanägerichts in Koblenz vom\n\n51. März 1954 erkannte gegen den Angeklagten wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfalle auf eine Zuchthausstrafe von drei Jahren. Aus der Urteilsbegründung ergibt sich\nklar, dal\" ein Gesamtvorsatz des Angeklagten für seine schweren\nDiebstähle in der Zeit vom 30, Juni 1953 bis zum 22. August 19553\nan den bezeichneten Orten bejaht worden ist. Der gemeinschaftiliche schwere Diebstahl in Gmund in der Nacht vom 12: April 1950\nist zudem mehr als drei Jahre vorher begangen worden und kann\n\nY\n\ndeshalb nicht zu der Fortsetzungstat des Jahres 1955 ge-Lören.\n\n2.) Bei Anwendung des sachlichen Rechts hat die Strafkammer\nausdrücklich erwogen, ob der Angeklagte bei dem Einbruchadiebstahl in Gmund als Täter oder als Gehilfe mitgewirkt hat.\nSie ist im Hinblick auf seinen wesamtlichen Tatbeitrag und\nunter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Erlös der Beute\nunter alle drei Täter aufgeteilt, also auch der Angeklagte\nentsprechend bedacht werden sollte, zu dem Ergebnis gekommen,\ndaß er mit die Tatherrschaft hatte und deshalb Mittäter war.\nDas ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n3,‘ Das Urteil stellt fast, daß die Taten des Angeklagten in\nden sieben verschiedenen Nächten untereinander nicht in Fortsebzungszussmmenhang stehen. Bei der Prüfung und Würdigung des\nSachverhalts haben sich für die Strafkammer keine Anhaltspunkte\ndafür ergeben, daß Ort und Zeit der Ausführung aller Taten aucn\naur in etwa schon vorher von dem Angeklagten festgelegt worden\nweren, so daß er hierüber auch keine festen Vorstellungen gehabi\nhaben kan, Bei dieser Sachlage ist Fortsetzungszusammenhang\nzutretfend verneint (vgl. BGHSt 1, 313, 315).\n\n4,‘ Die Tatsache, daß der Angeklagte auf der Fahrt nach\nBad Wiessee am 7. September 1957 swark angetrunken war, iet\nin Urteil herücksichtigt: Die Art der Ausführung des Dietswahls, Aie eine erhebliche körperliche Wendigkeit voraussetzte, mußte die Strafkammer nicht dazu bestimmen, von\nAmts wegen noch die Mittäter als Zeugen zu hören.\n\nFür eine solche Maßnahme bestand auch bei dem Eınbruchsdiebstahl in Gmund kein Anlaß.\n\n\"1\n\n5.} Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils ist insofern\nfehlerhaft, als der Angeklagte unter Einbeziehung der früheren\n\"Gesamtstrafe\" zu einer neuen Gesamtstrafe verurteilt worden\nigt. Denn die neue Gesamtstrafe war nicht unter Eisbeziehung\n\nder alten Gesamtstrafe, sondern aus allen gegen den Angeklagten\nin den früheren Urteilen festgesetzten und den jetzt erkannten\nEinzelstrafen in der Weise, wie § 74 StGB vorschreibt, zu bilden.\nZutreffend ist dementsprechend auch in der Urveilsbegründung gesegt, daß unter Erhöhung der Rinsatzetrafe von drei Jahren\nZuchthaus auf eine neue Gesamtstrafe zu erkennen war, bei der\ndie weiteren Einzelstrafen von zweimal ein Jahr sechs Monate Gefängnis nach deren Umwandlung gemäß § 21 StGB zu berücksichtigen\nwaren (vgl. RGSt 44. 302; 76, 97, 98). Die hiernach erforderliche andere Fassung des Urteilsspruchs hat der Senat vorgenommen.\n\n6.ı Die Entscheidung der Strafkammer über die Anrechnung der\n\"bisher verbüßten\" Untersuchungshaft uf die Gesamtstrafe von\nvier Jahren Zuchthaus, ist offensichtlich dehin zu verstehen,\nduß die Untersuchungshaft angerechnet wird, die der Angeklagte\nbis zun Beginn des Verfahrens wegen der weiteren sieben Fälle\ndes schweren Diebstahls erlitten hat. Denn die in diesem Verfahren wegen der weiteren Straftaten erlittene Untersuchungshaft ist auf die Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus angerechnet worden. Hieraach bedarf der Urteilsspruch hinsichtlich\n\n.6-\n\nder Entscheidung über die Anrechnung der erlittenen Untersuchung:\nhaft keiner besonderen Klarstellung.\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\n\nScharpenssel Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-10/2-str-527-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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