{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-12-10_2_StR_484_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-12-10","aktenzeichen":"2 StR 484/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"tR_484/58 2264 071\n\nIn Nsaenı des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\noor haurergehilfer Peter Iwan M aus >\n\nGEBE. z:r0:cn au 1923 1\n\nPolen, zur Zeit in Untersuchurgshaft,\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundssgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Dezember 1958, an der seilgerommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. 3aldus\n\nals Vorsitzende”,\nBundsesrichter Prof.Dr, Busck\nBundesrichter Dr. Dotitsrweich\nSundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. henges\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt in äcr Verhandlung,\nOberstae tsanvo1i ED bei dor Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesamwaltschafi,\nJustizangestellter «an\n\nals Urkvnäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des angekiaustau wird das Urucil\ndes Lendgerichts in Freskfurt an hain vor\n\n18. Juli 1958 mit den Festetellungen aufgrhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhanölung und Entscheidung, auch über die Kosten ües Rechtanitiuls,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n/\n\nre drum tn mu fi un De rm Bam mt pn and an\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Einbruchsdiebstahls und wegen versuchter Brandstiftung zu einer Gesamtisiraie von 2 1/2 Jahren Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revis}on beanstandet er das Verfahren und die Anwendung des\nsachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht mit Tat--\nsachen belsgt wird. Die Saphıbanchwerde führt zur Aufhebung des\n\nUrteils.\n\nDie Strafkammer hat auf Grund der Beweisaufnannme die\nÜberzeugung erlangt, daß der Angeklagte aus einem Kiosk mittels\nEinbruchs Waren gestohlen und anschließend versucht hat, den\nKiosk in Brand zu setzen. Soweit die Revision sich hiergegen\nwendet, greift sie nur unzulässigerweise äie Feststellungen\nund die rechtlich einwandfreie Beweiswürdigsung des Tatrichters\nen.\n\nZv. Recht beanstandet üle Revisior jedock die Erwägungen\ndcr Strafkammer, mit denen sie (ie strafrechtliche Verantiwortlichkeit des Angeklagten bejaus. Die Strakanmer folgert\nars der berechnenden Art der Tatausführung, der anschließerden\ngewandter Flucht und der der Tat vorausgegangenen Verhandlung\nüber den Verkauf von Dollarschecks, daß der Angeklagte des\nUnerlaubte seiner Tat erkannte und sich entsprechend verhielt;\nDamit begründei.sie zwar ohne Rechtsirrtum die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten. Dies besagt aber nicht, daß er auch das\nerforderliche Hemmungsvermögen besaß (BGHSt 1, 384). Des Urteil\nbemerkt hierzu wörtlich: \"Auch das Hemmungsvermögen des Angeklagten karn durch den Alkoholgenuß nicht so erheblich genindert gewesen sein, .daß eine verminderte Zurechnungsfänigkeit\ndeshalb bei ihm anzunehmen ist\". Diese Erwägung ganügt nicht.\nDoor Angeklagte hatte zur Zeit der Tat eiren Blutalkobolgskelt\n\nvon 2,25 bis 2,30 %0, der nach der Erfahrung sehr häufig die\nZurechnungsfähigkeit erheblich vermindert, zuweilen sogar\naufhebt. Das Erscheinungsbild der Tat mit dam sinzlosen Versuch der Inbrandsetzung des Kiosks ist ungewöhnlich. is hätie\ndeher einer eingshenden Prüfung und Erörterung dieser Umstände\nunter Heranziehung und- Würdigung auch des Verhaltens des ängeklagien nach der Tat, bei der Polizei und bei der %nntnahme\n\nder Blutprobe und der hierbei gemachten Wahrnehmungen bedurft. Ohne Bedeutung ist für die Beurteilung, deß der Angeklagte zu Ungesetzlichkeiten bei Alkoholgenuß neigt; denn\n\ndies besagt nichts für die Frage, ob sein Hemmungsvermögon\ndurch Alkoholgenuß im Binzelfalle ausgeschlossen oder erheblich vermindert ist. Diese Erwägung der Strafkammer läßt\n\nder Vermutung Raum, daß 'sie hierbei an die actio libera ic\ncausa gedacht hat. Eine solche scheid6öt aber nach den bisherigen Feststellungen aus, da nicht dargetan ist, daß der\nAngeklagte den Alkohol zu sich genommen hat, um unter dessen\nEinfluß eine strafbare Handlung zu begehen.\n\n2s ist somit nicht rechtlich einwandfrei festgestellt,\ndaß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten weder zusgeschlossen noch erheblich vermindert gewesen ist. Das Urteil\nwar daher aufzuheben,\n\nEs sei bemerkt, daß die Dauer einer Geiängnisstrafe\nnicht nsch Bruchteilen eines Jahres bemessen werden darf;\n\nu\nng\n\n*\n\n§ 19 Abs. 2 StGB (RG IW 1938, 3103 Mr. 4 R6St 10, 22, 26;\n43, 320).\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\nScharpenssel, Menges\n\nU","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-10/2-str-484-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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