{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-12-10_2_StR_418_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-12-10","aktenzeichen":"2 StR 418/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_S1R, 418/58 2264 072.\n\nin Nanen des Volkesg\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gießer Johann N sus WEB; geboren\non EEE 1999 in\n\nwegen fortgesetzter versuchter Unzucht mit einer Abhängigen u-&»\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baläus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt en\nals Vertrete er Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter sad\nals Urkundsbe er Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannte\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Tanüge\nrichts in Muisburg vom 13. Mai 1958 wird verworfen.\nVer Angeklagte hat die Kopten des Rechtemittels zu tragen.\n\nVon Rechis wegen\n\n5\nm\n\n„f Gründe s\n\nan st\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nversuchter Unzucht mit einer Abhängigen (§§ 174 Nr. |, 43\nStGB) und wegen fortigesetzter Unzucht mit einem Kinde /§ 176\nAbs. ! Nr. 3 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt, auf die sie die Unter--\nsuchungshaft angerechnet hat.\n\nDie Revision des Angeklagten ist nicht begründet.\n\nia) Die Rüge,das Gericht sei nicht vorschriftemäßig besetzt\ngewesen, weil Gerichtsassessor zw» als beisitzender Richter\nbei der Verhandlung und: Entscheidung mitgewirkt hat, greift\nnicht durch, j\n\nZwar trifft es zu, daß nach dem Geschäfteverteilungsplan des Jandgerichts in Duisburg für das Kalenderjahr 1958\nGerichtsassessor I weder einer Strafkammer als Mitglied\nzugeteilt noch als Vertreter eines verhinderten Mitglieds\neiner Strafkammer vorgesehen war. Gerichtsassessor zD\nist aber auch, wie die Revision selbst vorträgt, nicht auf\nGrund des Geschäftsverteilungsplans zur Mitwirkung in der\nSitzung der 7. (großen) Strafkammer am 13. Mai 1958 herange-\n\nzogen worden; vielmehr ist er hierzu durch den stellvertretenden\n\n..\n_—\n\nLandgerichispräsidenten als zeitweiliger Vertreter eines litglie-\n\ndes dieser Straikammer bestimmt worden, Diese Maßnahme, die auf\n\nder Vorschrift des § 67 GVG beruht, verstößt entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen das Gesetz.\n\nNach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsiderten war der Vorsitzende der 7. Strafkammer, Landgerichtsdirektor Karl Sch, vom 21. April bis zum 18. Mai 1958\n\n“6 3 -\n\nerkrankt. An seiner Stelle mußte daher, wie es geschehen\n\nist, der erste Beisitzer und stellvertretende Vorsitzende\ndieser Kammer, Landgerichtsrat GE: den Vorsitz übernehmen. Außer ihm hat das Mitglied der Kammer, Gerichis\nassgessor Tr gg als beisitzender Richter bei der\nVerhandlung mitgewirkt. Der dritte der insgesamt Ärei Beisitzer der Kammer, Lendgerichteret BP, der zugleich\n\nder 8. (großen) Strafkammer als Mitglied angehört, konnte\n\nan der Verhandlung nicht teilnehmen, weil er wegen der Beurlaubung des Vorsitzenden der 8. Strafkammer dort zusätzlich in wöchentlich zwei Sitzungen den Vorsitz zu führen\nhatte. Infolgedessen mußte für den zweiten beisitzenden Richter ein Vertreter in die Sitzung der 7. Strafkammer om\n\n13. Mai 1958 eintreten. Von den beiden Beisitzern der 3. (großen) Strafkammer, denen entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan die Vertretung in erster Linie oblag, befand sich nach\nder dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten einer\nin einem Kururlaub, während der zweite durch dessen Ausfall\nsowie durch sonstige dienstliche Geschäfte zur Wahrnehmung\nder Vertretung außerstande war. Die im Falle der Verhinderung\nder planmäßigen Vertreter für die Vertretung der Beisitzer\n\nder großen Strafkammern vorgesehenen Richter waren ebenTalls,\nwie die dienstliche Erklärung des Landgerichtspräsidenten\n\nim einzelnen ergibt, sämtlich verhinderts Sie waren krank oder\nbeurlaubt oder anderweitig dienstlich in Anspruch genomuens\n\nSomit stand für die Sitzung der 7. Strafkammer em\n15. Mai 1958 kein Vertreter zur Verfügung, (der nach dem\nGeschäftsverteilungsplan als beisitzender Richter hätte\neintreten können und müssen, es sei denn, daß danach auch\ndie für die drei kleinen Strafkammern bestimmten Beisitzer\nund deren Vertreter zur vertretungsweisen Mitwirkung in der\n\nHauptverhandlung einer großen Strafkammer berufen gewesen\nwären. Das iet jedoch zu verneinen, wenn auch die Regeluug,\nwie sie in dem Abschnitt IV \"Vertretung\" des Geschäftsverteilungsplans getroffen ist, ihrem Wortlaut nach nicht ohne\nweiteres entgegenstehen würde. Gemäß § 76 Abs. 2 47G ist die\nkieine Strafkammer in der Hauptverhandlung mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt, also die Mitwirkung von\n(berufs-)richterlichen Beisitzern gesetzlich nicht vorgesehen.\nDem trägt auch der Geschäftsverteilungsplan in seinem Abschnitt II \"Strafkammern\" Rechnung, wonach bei den kleinen\nStrafkammern Beisitzer lediglich für die Entscheidungen\naußerhalb der Hauptverhandlung bestimmt sind. Im Hinblick\nhierauf kenn sich die in dem Abschnitt IV für die Vertretung der Beisitzer der kleinen Strafkammerngetroffene Regelung nur auf die Mitwirkung dei Entscheidungen außerhalb\n\nder Hauptverhandlung beziehen. Die Beisitzer der kleiner.\nSirafkammern und deren Vertreter kommen somit als nach dem\nGeschäftsverteilungsplen vorgesehene Vertreter für Hauptverhandlungen der großen Strafkammern nicht in Betracht.\n\nDemnach war der Lendgerichtspräsident infolge der Verhinderung aller an sich zur Vertretung berufenen Richter nach\n8 67 GVG befugt, einen anderen beim Landgericht tätigen\nRichter als zeitweiligen Vertreter zur Mitwirkung in Ger\nSitzung der 7. Strefkammer sm 13. Mai 1958 zu berufen, so\ndaß von einer rechtlich ungulässigen oder gar willkürlichen\nRegelung, wie die Revision behauptet, keine Rede sein kanninsofern unterscheidet sich hier die Sachlage von derjenigen. die der Entscheidung BCHSt 7, 205 zugrunde lag; dort\nhatte sich der Landgerichtspräsident bei seiner auf 5 67 GVG\ngestürzten Verfügung nicht in. den rechtlichen Grenzen dieser\nVorschrift gehalten.\n\nAuch der Umstand, daß der Termin zur Hauptverhandlung\nam 13. Mai 1958 festgesetzt war, ehe Gerichtsassessor Zi\nvon dem stellvertretenden Landgerichtspräsidenten als zeitweiliger Vertreter berufen wurde, steht der rechtlichen\nWirksamkeit dieser Maßnshme nicht entgegen. Die Vorschrift\ndes § 67 GVG gibt in Abweichung von den allgemeinen Bestimmungen, wie sie im Gerichtsverfassungsgesetz für die\nBesetzung der Kammern eines Landgerichts getroffen sind,\ndem Landgeri.chtspräsidenten die Ermächtigung, bei \"Erschöpfung\" der Vertretungsregelung des Geschäftsverleilungs-\n‚lans einen zeitweiligen Vertreter zu bestinuen. Gerade\nbei einem solchen Notfall, der häufig erei nach Anberavmung\ndes Termins zur Hauptverhandlung eintritt, soll der Landgerichtspräsident auf Grund der ihm in § 67 GVG eingeräunten Befugnis in der lage sein, im Interesse einer möglichst\nreibungslosen Abwicklung der Geschäfte seines Gerichts\neinen der dort tätigen Richter als zeitweiligen Vertreter\nzu berufen. Der von der Revision in diesem Zusammenhange\ngebrachte Hinweis auf die Entscheidung BGHSt 10, 179 geht\nfehl, Darin wird die Wirksamkeit einer auf § 63 Abs. 2 GVE\ngestützten Anoränung des Präsidiums verneint, nicht aber\neiner Verfügung des Lanädgerichtspräsidenten aus § 67 GVG\ndie rechtliche Wirksamkeit abgesprochen; ihre Zulässigkeit\nbei Verhinderung des regelmäßigen Vertreters eines Kannermitgliedes wird im Gegenteil ausdrücklich bejaht,\n\nNach alledem war die Strafkammer in der Verhanälung\ngegen den Angeklagten ordnungsmäßig besetzt, so daß der\nVerfehrensrüge der Erfolg versagt bleiben muß.\n\n2.) Die Sachbeschwerde ist gleichfalls nicht begründet-Die Überprüfung des Urteils hat keinen den Ängeklagien be-\n\nnachteiligenden Rechtsfehler ergeben, Ter Schuldspiuch\nwird in beiden Fällen der Verurteilung von den getroffenen Feststellungen getragen. Ein Rechteirrtum ist nicht\nersichtlich. Auch gegen die Strafzumessungserwägungen\nund die auf ihnen beruhenden Strafen - Einzelstrafen wie\nGesamtstrafe - sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben.\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\n\nScharpenseel Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-10/2-str-418-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-10/2-str-418-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:18.498425+00:00"}}