{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-12-05_2_StR_500_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-12-05","aktenzeichen":"2 StR 500/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Nachschlag werk: je\nAusliche Summlvug® Ja 2264 099\nS:3B & AU 2 Abs. ? und 7\n\na) wenn meuterer [ür den Fall, daß der geplanse Ausbameh\necliogt. ein bestimmtes Verbrechen lesi verabreden.\nso liegt trolz dieser Bedingung eine straibare Ver -\nabredung nach § 49 ,a Abs. 2 Si6B vor.\n\nb} Sxrweist sich von zwei Wegen, die die Täter gleichzeitig\nzur Begehung einer bestimmten Straftat ins Auge golahtı\nhaben. der eine infolge von Umständen, die von ihren\nwillen unabhängig sind, als nicht gangber, und nehmen\ndie Täter nunnehr von der Begehung der verabredeoten\nTat ondgültig Abstand, okne an der Beschroitung des\nzneitan Weges durch solche Umstände gehindert worden\nzv sein, 8o haben sie damit, das geplante Verbrechen\naus freien Stücken aufgegeben und bleiben gemäß § 40 a\nAts. 3 Nr. 2 SiGB süraffrei.\n\nBCH, Urt. v. 3. Dezember 1958 - 2 SiR 500/58 IC Duispurg\n\n2 StR 300/58\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Iothar B ars > .\ngeboren an DB 935 in u\n\nwegen Vsrabredung eines Verbrechens\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter. Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Doiterweich\nBundesrichter Scharpenssel\n\nBundesrichter Dr. Menges\nu 'als beisitzende Richter,\n\nBundesamali .- MT.\nLS Verireter der Bundssamwalischaft.\n\nJustizangestellier\n\nfür Recht erkanntz .-\n\nAuf die Revision. des Angeklagien wird „ga Ss Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 25. Mrz 958 aufgehoben, soweit er für schuldig befunden worden ist,\nDer Angeklagte wird auch von der anschu eng der\nVerbrechensabrede nach §§ 49 a Abs. 2, 122 Abs. 3 unä\n\n249 StGB freigesprochen.\n\nDie Kos’ien des: Verfahrens fallen such insoweit\nder Staatskasse zur last, die zugleich die Kosten\nger Revisionsinstanz: zu‘ tragen hai.\n\n\"Von Rechts wegen\n\n.\n\nER\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung von dem Yor-\n\nwurf der Brandstiftung'wegen Verabredung \"eines\" Verbrechens,\n\nund zwar einer schweren Meuterei und eines Raubes, unter\nAnwendung der Vorschriften der §§ 49 a, '22 Abs, 5 und 24°\nStGB zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt\nworden. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagien\nmi‘ der Sachrüge. Sie hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen ist der Angeklagte, während\ner wegen Verdachtes der Brandstiftung in Untersuchungshaft\nim Untersuchüngsgefängnis in Mülheim an der Ruhr saß, mit\nseinen Zellengenossen Hp und Sch übereingekomzen,\naus der Heftanstalt auszubrechen. Sie erörterien gemein--\nsau verschiedene Ausbruchsmöglichkeiten und faßien dann\nden Plan, den Wörter beim Schichiwechsel mit einem Krug\nvor den Kopf zu schlagen; der Angeklagte sollie ihn dareanı--\nhin fesseln, damit Hg und Sch sich inzwischen der\nDieustwpistolen, die in einem Schrank aufbewahrt wurden,\nbemöchtigen könnten; mit den Pistolen wollten sie denn\nden Austiuch erzwingen. Sie besprachen aber auch noch die\nMöglichkeit, mit einem Schraubenschlüssel, den sie aus\neinem regelmäßig die Haftanstalt besuchenden Volkswagen\nentwenden wollten, die Fenstergidier ihrer Zelle zu lösen\nund dvrch das Fenster zu entweichen. Während sie denn in\nden folgenden Nächten die Wärter bei ihren Ruidgängen beobachteten, erwogen sie weiter, wie man nach gelungenem\nAusbruch zu Geld kommen und unteriauchen könne; sie beschlossen, in eine bestimmte Gastswätte einzubrechen, der\nWirtin sinen Schlag vor den Kopf zu versetzen und ihr Geld\nwegzunehmen,\n\nDie Strafkammer findest hierin - die Ernstlichkeit\ndes Planes wird ausdrücklich festgestellt — die Verabredung\neiner schweren Gafangenenmeuterei nach $ '22 Abs. > SiGB\nund eines Raubes nach § 249 StGB. Die Anwendung des § 49\nAbs. 2 SiGB auf diese Verabredung begegnet an sich keingn\nBedenken. Was zunächst $ i22 Abs. 5 StGB betrifft, muß das\nUrteil dahin ee daß ( die Meuierer ' Sbexeingen\ngegen den kurtaltebeamten zu begchen. Selbst wenn insoweit\nein tatsächlicher Zweifel besiehen sollte, kann die Hanl--\nlungsweise des Angeklagten nicht wesentlich anders beurteilt\nwerden. Ina seiner Person war die geplante Tai schon deshaih\nein Verbrechen, weil die von ihm auszuführende Fesselung\nauch bei Bewußtlosigkeit des Anstaltsbeamten eine Gewalt--\ntätigkeit im Sinne des Gesetzes gewesen wäre {vgl. BGH in\nNOW ‘953, 350). Wollte man, wenn darüber hinaus nur der\nAngeklagte Gewaelttätigkeiten begehen sollte, aus Kechtsgründen eine Verabredung nach § 49 a Abs, 2 StGB vemeinen.\nso hätie sich der Angeklagte jedenfalls im Sinne dieser Vorschrift zu einem Verbrechen bereiterklärt,\n\nSoweit der Angeklagte und seine Zellengenossen auch\ndie Möglichkeit in Betracht zogen, durch Lösen der Zellengitter mittels eines Schraubenschlüssels zu entweichen, isü\ndie Verabredung nicht sürafbar; denn diese Art des Ausbruchs\nist nur ein Vergehen nach $ :22 Abs. 2 SiGB. Weil siein\nden Plan einbezogen wurde, fehlie es nicht etwa an dem\nbesiimnten Millen zur Ausführung des Verbrechens nach\n§ 122 Abs. 5 StGB. Die drei Zellengenossen waren keineswegs\nunschlüssig, ob sie ausbrechen wollten und in welcher Weiss\nsie ausbrechen wollten. Sie waren vielmehr zu beiden Arien\ndes Ausbrucks gleicherweise bereit und wollien ihn auf\ndem Wege durchführen, der sich ihnen zuerst öffnen würde.\n\nh-\n\nZwar setzt § 49 a Abs. 2 StGB vorms, daß die Tai,\ndie begangen werden soll, feststeht. Ungewißheit über die\nArt des verabredeten Verbrechens schließt seine Amwendung\naus, Eine Ungewißheit in diesem Sinne liegt aber nicht vor,\nwenn die Teilnenmer an der Verabredung mehrere Nöglichkeiten\nder Rechtsgutverletzung ins Auge fassen und in ihren Willen\naufnehmen (BeyObIG NIW 1954, 1257 Nr. 32 a.R.); und dies\nauch dann nicht, wenn von zwei gleichzeitig vorgesehenen\nBegehungsmöglichkeiten die eine ein Verbrechen, die andere\neker nur ein Vergehen und die Verabredung insoweit nicht\nstrafbar ist. u\n\nDie drei Häftlinge haben den Ausbruchsplan schließlich\nfallen gelassen, Soweit er auf die Begehung eines Verbrechens nach § 22 Abs. 3 StGB ging, haben sie davon Abstand\ngenommen, weil ihnen das Vorhaben, den Wärter niederzuschlagen, \"bei näherem Überlegen zu gelährlich erschien\".\nDie Strafkammer meint, das sei nicht aus freien Stücken\ngeschehen, der Angeklagte sei deshalb nicht nach § 49 a\nAbs, 3 StGB straffrei. Dieser Ansicht kann nicht bheigepflichiset werden. Im Urteil ist zwar nicht dargetan, Iuwiefern ihnen das Vorhaben zü gefährlich erschien. Indessen\nkommen nach Lage der Dinge nur folgende Befürchtungen in\nBstrachts daß entweder der Wärter schwer oder tödlich verletzt werden oder daß der Versuch mißlingen könnte und sic\ndann harte Strafe zu erwarten hätten. Wenn sie Giese Risiken\nnicht mehr auf sich nehmen wollten, so beruhte ihr Entschluß, von der Ausführung des beabsichtigten Verbrscheuns\nabzusehen, euf ihrem freien Willen und nicht auf einem\näußeren Zwang. Das Urteil bietet insbesondere keinen Anhaltepunkt dafür, daß sie zu.der Überzeugung gekommen wö- -\nren, diese Ausführung der Tat sei unmöglich, und daß sie\ndeshalb, nämlich in der sicheren Voraussicht des Scheiterns;,\nden Plan aufgegeben hätten (vgl. insbesondere KGSt 47, 74;\n\n73). Soweit also der Angeklagte mit HP und Schi ein:\nschwere Meuterei nach $ '22 Abs. 3 StGB verabredet hat,\nbleibt er gemäß § 49 a Abs. 3 Nr, 2 StGB straffrei.\n\nNun haben die drei Häftlinge weiter einen Raub verabredet. Auch insoweit liegen an sich die Voreussetnungen\ndes § 42 a Abs. 2 StGB vor.\n\nZur Verabredung gehört, daß die Beteiligten die a”.\nernstlich wollen, d.h. daß sie zu deren Ausführung im Sinne\ndes § 43 Abs. ! StGB entschlossen sind, also den bestimmten\nWillen der Tatbestandsverwirklichung haben. Bloße Ervägunsen\noder Vorbesprechungen mit dem Vorbehalt späterer 'endgüliiger\nEnischließung darüber, ob die Tat begangen werden soll,\ngonügen nicht. Der Angeklagte und seine Zellengenossen\nhatssaz den erustlichen, bestimmten Willen, die Gastwirüin\nzu heraußen, Die.Ausführung der Tat hatte zwar das Gelingen\ndes beabsichtigten Ausbruches zur notwendigen Voraussetwun;.\nDieser Umstand nimmt aber ihrem Verbrechensvorsaüz nichi\näie erforderliche Bestimmiheit. Unsicher war lediglich,\nob ihnen der Ausbruch gelingen würde. Diese Unsicherheit\nsteht der Annahme einer Verabredung zum Raube nicht entgegen; denn sie betraf nicht den Entschluß der Meuierer,\nsondern die Möglichkeit seiner Verwirklichung.\n\n‚Das Reichsgericht hat bereits in einer frühen Enischeidung (RGSt 16, 133) ausgesprochen, daß der zum Versuch gehörige Enischluß der Taibestandsverwirklichung auch\ndann vorhanden ist, wenn der Täter die Tat nur unter gewissen teisächlichen Voraussetzungen vollenden will, deren\nkünftiger Zintritt bei Fassung des Enischlusses noch unge--\nwiß ist. Spätere Entscheidungen enthalten dagegen Äußerung:\ndie auf einen Wandel dieser Rechtsauffassung deuten, wem\ndas auch nicht allenthalben klar zuisage tritt (vgl. RESi ”-\n\n\"\n\n182; 65, 45). In den Entscheidungen RGSt 68, \"4: TO,\n\n20% und 7°, 53 hat das Reichsgericht jedoch ausgesprochei,\ndaß der Willo, die tatbestandsmäßige Handlung auszuführen,\nstrafrechtlich bedeutungslos Sei, wenn er noch von einer\n\"Bedingung\" abhängig ist. Dabei wird der \"bedingte\" Wille\nin RGSt C&, 541 und 70, 203 ersichtlich mit dem \"unbestimten\" Willen gleichgesetzt, also mit dem Tell, daß der Täter\nsich die endgültige Entschließung darüber, 'ob er die Tat\nüberhaupt ausführen will, noch vorbehalten hat. Indessen\nliegt dann eben noch kein Verbrechensentschluß vor, Offenkar wird auch in RGSt 71, 53, wie jedenfalls der Leitsatz\n\n. nahelsgt,. der \"pedingte\" Wille im Sinne eines \"unbestiamtan\"\nWillens verstanden. Nun macht allein das Bewußtsein des\nTäters, daß die Verwirklichung seines Planes von einer\näußeren Bedingung, sei es von einer bestimmten Gestaltung\nder Sachlage, sei es vom Eintritt oder Nichteintritt oinee\nEreignisses abhängig ist, seinen Willen weder zu einem he--\ndingten noch zu einem unbestimmten Willen. Denn, wenn die\nDinge so llegen, ist für die Ausführung der Tai kein neuer\n(Nendgüliiger\") Entschlu3 erforderlich, sondern nur der\nEintviit oder Nichteintriti des Ereignisses oder das Vorfinden einer bestimmten Sachlage. Wohl in der überwiegenden Mehrheit der Fälle ist die Durchführung eines verhrechc--\nvischen Vorhabens abhängig von solchen Voraussetzungen velsächlicher Ari, die dem Willen des Täters entzogen Sind»\n\nüs wäre aber verfehlt, allein wegen dieser Abhängigkeit\ndie Annahme eines endgültigen Willens zur Tatausführung\ngrunäsätzlich abzulehnen. Im Einzelfall mag die Vorstellung erheblicher Hindernisse oder der großen Ungewißheit\nüber den Eintritt eines bestimmten sreignisses den Täter\nveranlassen, noch keinen endgültigen. Entschluß zu fassen;\ndas ist eber Tatfrage.\n\nHier haben der Angeklagte und seine beiden Kumpane\nden Raub nicht etwa für den Fall verabredet, daß sie sich\nentschließen würden, aus der Haftanstalt auszubrechen,\nSie waren zu beidem fest entschlossen. Sie wollten den\nRaub ausführen, wenn der Ausbruch gelingen würde, Auch\ninsoweit liegt also eine Verabredung im Sinne des § 40 a\nAbs. 2 Si iGB vor,\n\n‘Die Meuterer haben, , indem sie von dem geplanten Aus--\nbrruch Abstand nahmen, zugleich.den verabredeten Raub aufgegeben. Da dieser erst möglich war, wenn der Ausbruch\ngelang, haben sie, falls der Rücktritt von der’ Meuterei\nfreiwillig war, auch die Ausführung des Raubes aus freien\nStücken aufgegeben. Wie bereits dargelegt, sind sie Yon dem\nVorhaben, den Wärter niederzuschlagen und sich mit den\neniwendeien Pistolen den Weg aus der Haftanst alt zu eranaen freiwillig zurückgetreten. Die gleichzeitig ins\ntuge gefaßte Möglichkeit, mit einem Schraubenschlüssel das\nGistar des Zellenfensters zu lösen und durch das Fensier\nzu antweichen, bot sich ihnen. nicht, weil sie sich keinen\ngeeignzven Schraubenschlüssel beschaffen konnten. &s brauchi\njedoch nicht geprüft zu werden, ob dieser Umstand der An-.\nnahme eines freiwilligen Rücktritts vom Raube enigegenstehen würde, falls sie zwar den Plan, den Wärier niederzuschlagen, fallen gelassen, aber vorerst an ihrem Vorhaben, durch das Fenster zu entweichen, fesigenalten heben.\nSo liegt die Sache nicht. Vielmehr haben: sie nach den Fes\n‚stell ungen des Urt seils ‚den Ausbruchsplan. auf Grund eines\neinheitlichen Entschlusses ganz und gar aufgegeben, also\ngleichzeitig von der 'Benü ützung der beiden erwogenen Wege\n‚Abstand genommen. Erweiss:.' sich von zwei Wegen, die äle\nTäter gleichzeitig zur Begehung einer bestimmten Straftat\nins Auge gefaßt haben, der eine infolge von Umständen, die\nvon ihrem Willen unabhängig sind, als nicht gangbax, und\n\nEn\nFu\n3\n.\nN\n\nUN\n\nnehmen die Täter.nunmehr von der Begehung der verabredeten\nTat endgültig Abstand, ohne an der Beschreitung. des zweiten\nWeges durch solche Umstände gehindert worden zu sein, So\n\nu haben sie damiü das geplante Verbrechen aus freien Stücken\n. aufgegeben; denn sie komten es in diesem Augenblicke, auf\n\ndem nach ihrer Vorstellung noch gangbaren Wege ausführen.\nDanach haben der Angeklagte und seine Kumpane: auch die\nVerabredung des Raubes aus \"freien Stücken aufgegeben. Der\n\nAngeklagte durfte nicht nach § 49 a Abs. 2 StGB bersrett\n\nwerden. Er ist daher auch insoweit freizusprechen (8 35\nAbs. 1 St?O). Die Voraussetzungen: des § 467. Aus. 2 Satz 2\n\n„StPO liegen nicht vor; zur Ambendung des § 467 Abs, 2\n\nSatz 1 StPO besteht kein Anlaß,\n_ Baldus Busch . Dr. Dotbterweich\n\nScharpenseel Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-05/2-str-500-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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