{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-12-03_2_StR_512_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-12-03","aktenzeichen":"2 StR 512/56","doktyp":null,"leitsatz":"mebze nude Du nip Den I in: Gumtap EB IR au De Zu Oi vun Ian m Am zen smmn\n\nStGB § 14-.Nr. 1\n\nDie Verantwortung für die Lebensführung und die sittliche\nHaltung einer Minderjährigen, die im Haushalt ihrer verheirateten Schwester lebt und deren Obhut untersteht, fallt\nnicht ohne weiteres dem Ehemann der Schwester dadurch zu,\ndaß diese vorübergehend abwesend ist und der.Ehemann sich\nwährenddessen allein mit der Minderjährigen im Haushalt\nbefindet.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja f\nAmtliche Sammlung: nein 2264 1019\n\nmebze nude Du nip Den I in: Gumtap EB IR au De Zu Oi vun Ian m Am zen smmn\n\nStGB § 14-.Nr. 1\n\nDie Verantwortung für die Lebensführung und die sittliche\nHaltung einer Minderjährigen, die im Haushalt ihrer verheirateten Schwester lebt und deren Obhut untersteht, fallt\nnicht ohne weiteres dem Ehemann der Schwester dadurch zu,\ndaß diese vorübergehend abwesend ist und der.Ehemann sich\nwährenddessen allein mit der Minderjährigen im Haushalt\nbefindet.\n\nBGH, Urt. vV. 3. Dezember 1958 - 2 StR 512/58 - IG Saarbrücken\n\nN\n\nIm Nanen des volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Eu «P Beldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EM\nals Urkundsbe er der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Saarbrücken vom 28. August 1958 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n»-\n\n.ear\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgeselzter\nUnzucht mit einer Abhängigen zu einer Gefängnisstrafe von\nsieben Monaten verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nDie Revision, mit der der Angeklagte die Sachbeschwerde\nerhebt, hat Erfolg»\n\nDie Auffassung der Strafkemer, zwischen dem Angeklagten\nund der damals 16jährigen Schwester seiner Ehefrau habe - zeitweise - ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. ;\nStGB bestanden,wird von den Darlegungen des Urteils nicht getragen, Danach hat das elternlose und unter Vormundschaft stehende\nMädchen entgegen der ursprünglich ablehnenden Haltung des Angeklagten zwar auf Wunsch. seiner vor der Entbindung stehenden\nEhefrau in seinem Haushalt Aufnahme gefunden und in der Folgezeit darin wie auch im Geschäft des Angeklagten geholfen.\n\nDie Aufsicht über das Mädchen übte: jedoch allein die Ehefrau aus. Daher ist die Ansicht der Strafkammer, ein Obhutsverhältnis, wie es § 174 Nr. 1 StGB vorsieht, habe zunächst\naur zwischen den Schwestern vorgelegen, nicht zu beanstanden.\n\nTurchgreifenden Bedenken begegnet indessen die weitere\nAnnahme des Landgerichts, hierin sei infolge der durch\ndie Entbindung veranlaßten vorübergehenden Aufnahme der Ehe-\n. Erau des Angeklagten in einer Klinik eine Änderung in der\n_ Weise eingetreten, daß nunmehr für die Dauer der Abwesenheit\n‚der Ehefrau deren minderjährige Schwester dem Angeklagten\nzur Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen sei. Insoweit\nfehlt es an den erforderlichen Feststellungen.\n\n- 3.\n\nDie Tatsache, daß die Ehefrau des Angeklagten aus Anlaß\nder Entbindung auf kurze Zeit das Haus verließ, ist für sich\nallein nicht geeignet, ein Aufsichts- und Betreuungsverhältnis des Angeklagten gegenüber der Schwägerin während\nder Abwesenheit seiner Frau zu begründen. Die Verantwortung für die Lebensführung und die sittliche Haltung einer\nMinderjährigen, die, wie hier, im Haushalt ihrer verheirateten Schwester lebt und deren Obhut untersteht, fällt nicht\nohrıe weiteres dem .Ehemann der Schwester dadurch zu, daß diese\nvorübergehend abwesend ist und der Ehemann währenddessen sich\nallein mit der Minderjährigen im Haushalt befindet. Die Aufsichts- und Betreuungsaufgabe verbleibt vielmehr bei der Ehefrau, zumal wenn sie, wie es hier der Fall ist, dieser Aufgabe\nweiterhin nachkommen kann, mag ihr die Erfüllung auch nicht in\nder gleichen Weise wie sonst möglich sein. Zwischen dem Ehegat--\nten der Aufsichtspflichtigen und der Minderjährigen würde\nein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB erst dann\nanzunehmen sein, wenn zwischen ihnen für die Dauer der\nAbwesenheit der Aufsichtspflichtigen eine zusätzliche persönliche Bindung eingetreten wäre, die Über die Beziehungen,\nwie sie sich aus der Hausgemeinschaft als solcher ergeben,\nhinausging und dem Ehegatten eine besondere Verantwortung für\ndie Lebensführung des Minderjährigen auferlegte. Dafür, daß\ndas hier so war, ist im Urteil nichts dargetan. Es heißt\nwohl, der Verbleib des Mädchens in dem Haushalt des Angeklagten\nauch während der Zeit, in der sich die khefrau in der Klinik befand, sei \"von dem Einverständnis des Vormundes getragen\" worden:\nDas bedeutet aber nicht, daß dieser sein Mündel dem Angeklagten\nfür die Dauer des Klinikaufenthalts der Ehefrau zu besonderer\nBetreuung anvertraut hat. Ebensowenig geht aus dem Urteil\nhervor, deß etwa die Ehefrau ihren Mann darum gebeten und\ner ihr zugessgi hat, während ihrer Abwesenheit für sie\n\noder neben ihr die Minderjährige zu beaufsichtigen und zu\nbetreuen. Auch sonst sind bisher keine Umstände festgestellt,\nwelche die Annahme einer zeitweise bestehenden Aufsichts--\nund Betreuungspflicht des Angeklagten gegenüber seiner\nSchwägerin rechtfertigen könnten. Keinesfalls kann sie\n\ndaraus gefolgert werden, daß \"sich nach Lage der Verhältnisse\nder Angeklagte für Helga > hätte verantwortlich fühlen\nmüssen\",\n\nDa das Urteil somit mangels zureichender Darlegungen\nzum äußeren Tatbestand aufgehoben. werden muß, bedürfen die\nAusführungen Zur inneren Tatseite keiner Erörterung. Dennoch\nsei die - allerdings nur ‚als Hilfserwägung angeführte - Bemerkung erwähnt, ‘der Angeklagte habe nach seiner Persönlichkeit\nwissen müssen, daß er nach natürlicher Anschauung für die\nsittliche Haltung seiner Schwägerin verantwortlich gewesen\nsei, auch wenn er sich der Verpflichtung, sie zu betreuen,\nnicht bewußt gewesen wäre. Diese Wendung des Urteils könnte\nso verstanden werden, als habe die Strafkammer ein fahr- -\nlässiges NJichterkennen der Aufsichtspflicht für genügend erach-\n\n8\n\n-5-\n\not. Das wäre rechtsirrig, weil der Tatbestand des § 174\nNr. 1 StGB nur vorsätzlich verwirklicht werden kann, wobei\nallerdings auch bedingter Vorsatz genügt.\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\nScharpenseel Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-03/2-str-512-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-03/2-str-512-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:18.224550+00:00"}}