{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-12-03_2_StR_506_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-12-03","aktenzeichen":"2 StR 506/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 506/58 2266 077\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndey Polizeimeister Eric S m zus rw sort\ngeboren an ln :9'4;\n\nwegen versuchter Begünstigung im Amt u. &\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WB in ier Verhandlung,\n\nBundesanwa1t iD bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 27. Juni 1958 wird die\nSache an das Landgericht zurückverwiesen zur Entscheidung\nüber die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen\nund über die Kosten des Revisionsverfahrens,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten, dem der\nEröffnungsbeschluß eine versuchte Begünstigung im\nAmt und Falschbeurkundung im Amt zur Last legte, freigesprochen, Mit seiner Revision erhebt er die Sachbeschwerde. Er beantragt Aufhebung des Urteils und\nZurückverweisung an die Vorinstanz, da nach seiner Ansicht das Gericht ihn wegen erwiesener Unschuld hätte\nfreisprechen und die Kosten des Verfahrens, einschließlich der ihm erwachsenen notwendigen Auslagen, der\nStaatskasse hätte auferlegen müssen. Das Rechtsmittel\nhat nur zum Teil Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen, allerdings nicht seine Unschuld für erwiesen\nerachtet, sondern ihn nur eis nicht überführt angesehen. Dadurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert;5 er kann deshalb den Freispruch nicht anfech-\n\nten (BGHSt 7, 153).\n\nZu Recht beanstandet dagegen die Revision die\nEntscheidung über die Kostentragung. Das Urteil begnügt sich hier mit dem Hinweis: \"Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO\". Daraus ist nicht\nersichtlich, daß die Strafkammer die in § 467 Abs. 2\nStPO gegebene Möglichkeit, die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzu-\n\n4\n\nerlegen, geprüft hat. Die Sache war Gaher zur Nachholung\ndieser Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.\nHierzu wird auch auf die Entscheidung des erkennenden\nSenats BGHSt 11, 3853 hingewiesen.\n\nBaldus Busch Dr.Dotterweich\n\nScharpenseel Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-03/2-str-506-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-03/2-str-506-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:18.185282+00:00"}}