{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-12-03_2_StR_434_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-12-03","aktenzeichen":"2 StR 434/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"un m nm an Tun men me mn ar tn un tn at — Pr\n\nNachschlagewerks ja\nAntliche Sammlung: j8\n\nBierstgnerGg v. 14. März 1952, BGBl-.I 149, idF v. 10. Oktober 1957, BGBl I 1712, §§ 6, 10, 19; LebensmittelG v.\n17: Jemusr 1936, RGB1 I 17; § 4 Nr. 2, 3,8115 UWG 8 4 Abs. 1\n\nEin gegorenes Getränk, das außerhalb Bayerns unter Verwendung\nvon Zucker, aus Zucker bereiteten Farbmitteln oder Süßstoff\nhergestellt worden ist, darf auch in Bayern vertrieben werden,\nvenn es nicht als Bier bezeichnet und auch nicht der Anschein\nerweckt wird, es nandle sich um Bier. (Ergänzung zu BGHSt 11,\n365; gegen BayObL6St 1956,- 114).\n\nBGH, Urt. v. 7. Januar 1959 - 25 434/58 LG Hanau a.M.\n\n454/58\n\nnenne [2\n\nI\n\nIQ\ne\n\n[0671\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Brauereiäircktor Georg B iR au: Tui:\ngeboren am EEE 1900 ir Susi\n\nwegen Vergeheus gegen das Lebensmittel- und Biersteuergesetz\n\nhet der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 3. Dezember 1958 in der Sitzung vom\n7. Januar 19059, an deren teilgenomien haben:\n\nSenstspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesricnter Proi.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundeswrichtsr Dr. keanges\n\nals boisitzende Richier,\nBunderauvalt un\n\nals Vertreter der Bundesanvealtschaft,\nJustizangestellter ER\n\nsls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht eckannrts\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Hanau vom 21. Mai 1958\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das landgericht zurückverwissen.\n\nVon Rechts wegen\n\nen\n\nDer Angeklagte ist geschäftsführende 5 Vorstandsmitglied\nder \"Hofbrauhaus Np AC\" in Hi Diese stellt unter\nseiner verantwortlichen Leitung seit 1940 obergäriges Bier\nunter Vernondung von Zucker, Traubenzucker und Milchzucker\nher-und bringt es außerhalb Bayerns als \"Tg anrbier\"\nin den Handel. Auch in Bayern wurde es bis 1957 unver dieser\nBezeichnung vertrieben. Nachden das Bayerische Oberste\nLandesgericht im Jahre 1956 den Veririeb für unzulässig erklärt hatte, änderte er die Bezeichnung für den Verkauf in\nBayern und brachte es dort als \"Tg Kalz-Nährtrunk\" in\nder. Verkehr. Das Fleschenetikett laut ve\n\nu Malz - Nähr‘' trunk\nmit Hilchzucker und Traubenzucker, alkoholaırm,\nHofbrauheus iO |) AG Eu\n\nunter Zuckerverwendung hergestellt.'!\n\nDer ErörYuungsbeschluß legt dem Angeklagten ein Vergehen\nnach den §§ 4 Nr. 2, 11 LebfG i.Verb. m. den §§ 9, 10, 19 des\niersig, § 2 Abs. 2 des Gesetzes Über den Eintritt der Freistaaten Bayern und Baden in die > Bierstieuergemeinschaft vom\n24. Juni 1919/9. Juli 1923 sowie der Bekanntmachung des\nBayerischen. Staa tsministeriuns ‚ser Finanzen vom 29. Juni 1924\nzur Last... u nn\n\ne Strafkammer hat. ieh Kngeklagten. freigesprochen. Sie\nhalt a äie §§ 10 Abs. 1, 19 Bier$t Yes nicht für verletzt, da\ndas Getränk weder unter der Bezeichnung Bier noch unter\nBezeichnungen oder bilälichen Darstellungen, die den Anschein eriiecken, als ob es sich um Bier handle, veririeben\n: worden ur $ i9 Abs. 1 Bierst@g schließe, wie sie meint,\n»icht schlechthin aus, daß: ein Getränk, das außerhalb Bayerns\nhergestellt und dort als. Bier anerkannt wird, in Bayern nicht\n\n. 3\n\nin Verkehr kommen carf, wenn es dem dort für Bier geltonden\nReinhsiisgebot widerspricht; die gegenteilige Ansicht Yinde\nim Gesetz keine Stütze; zudeu sei das hergestellte Getränk\nzwar bierähnlich, jedoch nicht biergleich, so daß nach\n\n§ 23 3ierstG die Bestimmung des § 10 Abs. 1 BierStG nicht\nanwendbar sei. Auch gegen das Lebensmit velgesetz hat nach\ninver Auffassung der Angeklagte nicht verstossen, da Jie\nVerwendung von Zucker ausreichend kenntlich gemacht ist\n\nun Festiselzungen nack § 5 Yr. 5 Leblig, die das Inverkehr-\n\ningen des Getränkes in Bayern verbieten, nicht ergangen\n\nFe77\n\nsind.\ndieses Urteil hat die Staatsanvyaltschaft Revision\n\neingelegt. Si» beanstandet äle Anwendung des sachlichen Rschts,\nDis Revision meint, die, Strafkamuer habs N 10 Abs. 1 BierstiG\nzu eng „usgelagtz er enthalte auch gas Verbot, Getränke,\n\ndie sich wach ihren wesentlichen Eigsuschaften als Bier darcxtellen, zu deren Bereitung aber auch andere als die zu-I8ssigen Braustoffe vervendet wurden, in einer Weise in\n\nBayern in Verkehr. zu bringen, daß sie als Ersatz für Bier\n: erscheinen dies sei hier der Fall gewiesen; denn das als\n\nI 7 Malz - Nährtrunk bezeichnete Erzeugnis sei nicht\nbierähnlich, sohdern biergleich. Für ihre Auffassung beruft\nsich die. Revision auf das“ Urteil des Bayerischen Obersten\n\nLandesgerichts von 23. Kai 1956 (BayobLest 1956, 114, 129).\n\nDas Rechtsmitiel führt- zur Aufhebung ges Urteils, jegöch nicht aus den von der Revision angeführten Gründen.\n\nDer erkennende Schat hat bereits mit Urteil vom\n15.. Februar 1958 - 2 StR 80/57 = (BERSR il, 365) entschieden,\ndaß ein gegärenee Getränk, zu dessen Berei ‚tung Zucker, sin\naus Zucker hergestelltes Fa rbmitiel oder Süßstoff verwendet\nvorden it, in Bayern nicht unter der Bezeichnung Bler!\n\n-A-\n\nin den Verk-hr sebracht werden darf, auch wenn es außerhalb\nseiuus Gebiets» herzsstellt ist und dort als Bier anerkennt\nwird. Damals wurde Jie Frage ollengslassen, ob es auch verboten iet, ein solches Getränk in Bayern unter einer uaderen\nSozsichnung zu vertreiben, wern hierbei nicht der Anschein\neıviockt wird, es handle sich um Bier. Der Senat verneint\nnun diese Frage. Die segenteilige, von der Revision vertreiene Auffassung findet weder in dem Biersteusrguseln\nnoch in den Lebensritselgesetz eine Grundlage.\n\nDan Biersteuorgeuetg in der Fassung vom 14. März 195210.\n\ntober 1957 (BGBl. 1952 I 149, 1957 I 1712) gibt ebanso wie\ndas frühere Bierstenergesetz, Jie früheren Brausteuergesetse\nund die in Bayern einschlägigen Maizaufuchlagzesetze (zuletzt von 18. Kürz 1910, GVBl. 113) keine Erlänterung des\nBexriffes Bier. iu nimmt vielmehr diesen, der im Leuie ur\nZeit sich gevandelt hat, als historisch gegeven hin. (so\nbereits RGSt 21, 346, 350). Es schreibt. jedoch in § 9 Abs. 1\nbis 3 BierSis vor, welche Stoffe in seinem Geltungsbereich\nzur Bereitung von 3ier Verwendung finden dürfen. Allein ein\naus diesen Stoffen hergestelltes Erzeugnia gilt als Bier.\nFür Beyern besteht sins Sonderregelung insofern, als hier\ndas strenge Reinhsitegebot auch auf obergärigee Bier erstreckt: und demit bei dessen Bereitung die ‚Verwendung von\nZucker, aus Zucker hergöätellten. Farbmitteln oder von SüßR-\nstoff zungeschlonsen ist. 8:10 Abs. 1 BierätG macht des\n\n: Inverkeshrbringen eines Getränkes unter der 3Bezeiohnung \"3iert\ndsvon abhängig, daß es mit zulässigen Braustoffen bereitet\nist, und verweist hierwegen auf § 9 Abe. 1 bie 3 3ierstg.\nDurch üle Varbinäung dex Herstellungs- und der Versriebsvorseurift wird ein uniassender' Schutz cahin erreicht, Ad=ß\n‘als Bier mur ein mit zulässigen Stoffen hergestellies Getränk dem Verbraucher zugeführt wird. Für Bayern hat desnalb die Sonderregelung die Folge, daß in seinem Gebiet zuch\n\nOkk-:\n\nin\n\n_ obergärizes Bier, bei dessen Bereivung” Zucker verwendet\nwird, nicht als Bier. anerkeppt und ‚vom Vertrieb unter der\nBezeichnung. Bier. auggeschlobsen ist (Bepst 11, 365):\n\nPe EL\n\nbtes bedeutet äber‘ nicht, ZeY: ein. solches Getränk. in\n\nBabe überhaupt \"nicht, dem: Verbiaucher zugeführt. werden\n| darf.” Dage ‚gen spricht. sehef. der. \"Wortlaut des Gesetzes;\n\"dei fin § 19 Abs. i Bierätg. ‚verbiötet nur, ‘ein Getränk, das\nnicht‘ (den Anforderungen in $°9: Abs. 1 his 37 -Bierste genügt,\nunter der Beze 1chnung Bier; im ‚allein. oder. in Zusammensetzung -\n‚güer: unter. Bezeichnungen. ‚sder hildlichen Dars tellungen, die\nder Ans chein: eriecken, als. ob: ös sich um Bier handelt, in\nVerkehr BE briiligen:- Die Vöraekrift werfoigt,. wie aus ihrer\n‚Begründı in; hezvor; geht; allein: ‚das: Ziel, den ungerechtfertigte\n- Gebrauch: des Wortes’ \"Bierf. zur“ \"Bezeichiiung von Getränken,\ndie nach, den hörkönmlichen. Begrift: von Bier unter dleses\n-Getränk nicht sußsumiert ı werägn. ‚könnten; zu verhindern.\n\n: BEUS; 11,..3 372); Daraus, folet; ‚daß. im: übrigen. der Vertrieb.\n„erkeubi ist, venn- das 'geiränk' nicht als Bier’ bezeichnet. .\n‚ünd»auch ‚nicht, der. Anschein. erweckt .mird,,. es handle sich.\n\nunter „den Denkt: elek alien aber nicht üc! sirengän”\nWeinhöstegebot entsprechen, von: Verkehr. Er Bayern aus\n‚schließe, ist nicht zuzustimmen. Sie. verkennit, ‚daß $' Io:\n\"kbs.. i Bierstg sich auf ‚gen Beäoichnungsbchutz beschränkt,\nwie ang gesichte. ‚seines. wortlautg: nicht, ‘zweifelhaft. sein.\nkann und daß: die Worte \"unter: äsr Bezeichnung Biei®nicht\nunberlicksichtigt bleiben alirfen. ‚Bekommt deshalb nicht‘\nsarauf an,. ‘ob das- Get trank niehr. der. weniger:. das. Aussehen.\n:ünd den @ Geschmack ‚eines Sräingedenäß: bereiteten Bisres hat\n\n-6-\n\nund ale biergleioh oder als bieräänlich beseichnet weroen\nkanu. Di.von, Guß bei weiner Herstellung unzulässire Stofre\n\nin 3inno des § 9 Bierst@ Verwendung fanden, hängt also richt\nscin Vertrieb, sondern nur seine Bezeichnun: Dei jem Verkuuf ab. Indem § 23 Bierst6, der im wesentlichen steuerlichen\nInhals hut, bierährliche Getränke nicht für schutzbedürftig\naält und deshalb § 10 BierftG für unanvenäbar erklärt, besa;;t\ner nichts Über die hier zu entscheidende Fragc. Immerhin\n\nsoht auch darsus hervor, daß Ger Gesetzgeber der Vertrieb\nsolcher bicrährlicher Goträcke an sich Tür zulässig erklärt,\nwenn unch nick unser de> Bezeichnung 3ier.\n\nDer Vergleich mit der Regelung bei untergärisen Bier\nbestätigt deu’lich die hier vertretene änsicht. Dieses Rier\nunterliegt nicn § 9 Abs. 1 BierStG in allen üändern der\n3undesm. publik dem streägen Reinheltegevbot. Es dürfen daher\nzu „einer Bereitung nur die Im Gesetz vorgesehenen Stoffe,\nnämlich Gerstenmalz, Lopfen, Eefe und Wanser verwenäst werden.\nDas Geuets kenn Anorä.angen Über die Noerstellung nur Zür\nseinen Geltungsbereich treffen. Es hätte jedoch diese Anoränungen dadurch ergänsen können, daß es auch die Zinfukr\nseines untergärigen Getränkes verbot, das im Ausland unter\nVerwendung von unzulässigen Stoffen \"bereitet und dort als\nSier anerkannt wird. Diesen Weg hat aber der Gesetzgeber\nnicht berchritten, sick vielmehr damit begnligt,eim solches Getränk\nbei der Siniuhr dem Zoll und der Besteuerung zu unterkerien\n(vgl. Erläuterungen zum Deutschen Zolltsrif 1959, Anlayonband z. BEBL. 1959 Teil 1I,S. 76 Tarii-Nr. 22.03; 58 2 Abe. 3,\n4 BierötG) und on nach der Sinztuhr ebenfa.ls den Kinschränkungen\ndos § 20 Abs. 1 BierstG zu unterstellen, so das es unter der\nBegeic' rung Bier nicht in Verkehr gebracht weräe derf. Einen\nsolchen Schutz hält er für ausreichend (vgl. auch Zupf/Siagert,\nBiorstsurrgeseig 7. Aufl. § 1 Anm. 12,8 9 Anm. 8, } MW ära. 2).\n\nDiese gelug galt bereits für dis Lände er der früheren 3iersie borgeneinschaft. 0\n\nBe Dürch' das ‚Gesete, vom \"34. Jun 1919 (Bea l. 599) &.8. ».\ndes Gesatze 5 von 'd, Fu 1923: 1.563) über den Eintritt\nder Freis Kern un en äden in die Bie vstouergeneinschatt\nun @& m. berg igon. Bier, das dort.\n\nx ‚unterlag, ZU ar de\n\neomoinschatt & ange ahör enden Ländern: nldsiohtläch @ des Peg\n achränkten Reinheits ‚geboten; & Weiterreichender ‚Schutz: für\nobergäriges Bier würde ilinen jedoch nicht. zuer kannt (BEHSL 21,\n365, 374). Dies:hat zur Fe} ge; daß. ‚Bayern nicht nur, wie, ‚alle\nLänder ggr Bundesrepubli R die! inführ eines. unter rgärigen\nen Gen Ausland, Sondern auch. die. eines. obsrgärigen.\njieres i Inden anderen Län ern der ‚Bundesrepublik her-Getränke. in.seinem'Gebiet\nir: B dan) Yorke gebracht\n\nKb: veruschuel! von,\nen Betrkänsn. Denit, is’\n\nkteis in Bayern ©\nsaß: 'das a Agebotene‘ Geiz\nund win, in Bayern als\n\n-8 .\n\nErsatzuitwteln bei seiner Bereiturg ausschlieBt und dafür\nGewähr bistet. Daß die Trüher gebrauchte Bezeichnung \"Malz -\nNährbier\" noch zu einem Mißverständnis des Wortss \"Malz -\nSöhrtrunk\" führt (BGH NW 1957, 1762 Nr. 5), ist nach der\nSachlage schon deshalb suszuschließen, weil der Vertrieb\n\nals \"ielz - Nährbiert in Bayern nicht sehr lange gedauert\nhat und bald unterbunden worden ist.\n\nDer Vertrieb eines solchen Getränkes in Bayern ist\nsuch nach deu § 8 4, 11 LebNG nichs verboten. Din Nachmachen\nsus Zwecke Jer. Täuschung in Handel und Verkehr liegt offensichilich nicht vor. Das ‚Getränk ist auck, wie dargelegt,\nbeim Veckanf ausreichend dahin. kenntlich gemacht, deß es\nkein 3iev isy, und seine Bezeichnung ist insoweit nicht\n\nRi\n\n-\n\n\"irreführend, als sie den Anschein vermeidet, es handle sich\n\nun 3ler.\nDie Gegermeinung kann,sich such nicht auf die Rechtsprechung ues Neichsgerichts berufen. In den änischeidungen,\n\nin dener diasesg sich nit der Verviendung von unzulässigen\n\n€\n\ns\n\nStollen bei der Bierbereitung, und den Vertrieb eines solchen\nErzeugnissos in Bayerh beiaßt hat. (so.u.a. in R6St 7, \"314;\n8,.434; 10, 266; 11, 894,. 382; 12, 94; 21, 346; 24, 36),\n\nvar das Getränk als BIdE: bereitet, una als solches in Verkehr\ngebracht worden. Dazuy : ‚h’ein r Richt ‚gem, Reinheitsgebot eus-Sprechendes Erzeugnis, aueh ‚vend 88 außerhalb Bayerns hergestellt wurde und dort als ‚Bier galt, unter einer anderen |\nBezeichnung den Verbraucher zugeführt‘ \"werden darf, hat das\nReichsgericht sich nicht geäußert. Es hatte hierzu keine\nVeranlassung, da zu dieser Zeit der Torsrieb eines unteroder obargärigen Getränken unter ei Ingr anderen Bezeichrung\nals Bier in Bayern ofgenbar keine Rglle spielte.\n\na8 vor Hofbrauhaus im Fam Bergestell: is obergärige\nGetränk darf daher in Bayern eingeführt und vertrieben werden,\n\nwenn es nicht als Bier bezeichnet und auch nicht Ger\n‚Anschein emeckt. Wire, es bandle sich um Bier.\n\nZu einer Stellungtahme, ob ein odergäriges Getränk\nunter Verwendung von Zucker auch in Bayern hergestellt\nwerden darf, wenz es nicht als Bier bezeichnet oder\nvertrieben werden soll; nötigt der Sachverhalt nicht.\nAnhaltspunkte hierzu wird ebenfalls der Vergleich mit\nder Regelung bei untergärigen Bier geben.\n\nIndessen ist damit der Sachverhalt rechtlich richt\nerschöpft. Das Wort \"Malz - Nährtrunk\" erweckt bei. den\nAbnehmern den Eindruck, das angebotene Getränk zeichne\nsich dadurch aus, daß es mit kochvertigen dulz herasstellt ist und deshalb eine besondere Nährkraft besitzt.\nDas Nalz iet sber gerade zum Teil üurck Zucker erseizi.\nDas Urteil trifft keine Feststellun.en, in welchen Umfang dies geschehen ist. Es is; daher eine Prüfung nient\nmöglich, ob das Getränk unter Umständen wegen der ge-\n\n„ zingen Menge des verwendeten NHalzes die Bezeichnung\n\"Malz - Nährtrunk), überhaupt beinspruchen darf. Be kann\ndaher auch nicht beurteilt werden, ob diese Bezeichnung\n‚Richt deshalb nack $ £ Nr. 2, 3 Lebug, 8 AÄbs. I UWE\n‚unzureichend Oder. ‚aprefährena ist, weil sie bei den Erwerbern ein& talsche- ‚Vorstellung über den Gehalt und\ndie Beschetfunheit; des Tebensnittels hervormufti (RGSt 52,\n269; 68, 247; RGZ ’66, 3713 128, 264; BGHZ 13, 244, 2573).\n‘Hierfür kann von Bedeutung sein, wie die Schrift das\nBirette gestaltet ist, u.a. ob das Wort \"Malz — Tähr-Hrunkt a an.der Spitze stehend derart hervorgehoben. ist,\n\"daß.es als Blickfang dient und daher die nachfolgenden\nerläuternden Zusät ze die Beseutung der 3ezeichnung nicht\neinzuschränken vermögen, zumal sie das Verhältuis von\nMalz und Zucker nicht angeben (RGZ 66, 171; RG JW 1933,\n2758 Wr. &, GRUR 5l, 126),\n\n- 19 -\n\nDa die Peststellungen insoweit unzureichend sind, war\ngas Urteil aufzuheben.\nDer Gensralbundesanwslt hat die Revision der Staatsanwalt-\n.schalt nicht vertreien. \\\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\nScharpenseel Bu Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-03/2-str-434-58","cited_norms":[{"jurabk":"BierStG 2009","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BierStG 2009","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BierStG 2009","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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