{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-11-28_2_StR_400_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-11-28","aktenzeichen":"2 StR 400/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_S$R, 400/58 2264 077\n\nta Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\nge gE8.ı\n\nsus EEE. zevcren an\n\nhein,\n\nden Winzer Johann P\n1897 in 6\n\nwegen Vergehens gegen das Weingesetz U.&.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 28. November 1958 in der Sitzung vom i2. De-\n„enber 1958, en denen teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges ‘\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt inder Verhenälung,\nBunaesanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n„Justizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden von 15. April 1958 im Strafausspruch mit\ndeu Feststellungen aufgehoben, soweit der Angsklagte wegen\nVergehene nach §§ 25, 26 Abs. 1 Nr. 4 WeinG sowie wegen forigesetzten Vergehens nach §§ 19, 26 Abs. 1 Nr, 4 WeinG verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nU\n\ngründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen forigssetzten\nBetruges in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach §§ 4.\n1! LebMG — Verkauf von Weinen unter irreführender Bezeichnung -,\nwesen Vergehens nach §§ 23, 26 Abs. 1 ur. 4 WeinG - ürbeilung\nunrichtiger Auskunft - sowie wegen fortgesetzten Vergehens nach\n89 19. 26 Abs. 1 Nr. 4 Wein@ - unrichtige Führung von Kellerpbüchern - zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Perner hat sie ihm untersagt, als selbständiger Gewerbetreibender Wein im eigenen Betrieb herzustellen oder Wein\nzu verkaufen. Schließlich hat aie in näher bezeichneten Fässern enthaltenen Wein eingezogen.\n\nMit der Revision macht der Angeklagte einen Verfahreneverstoß sowie die fehlerhafte Anwendung des sachlichen\nRechts geltend.\n\nDas Rechtsmittel ist teilweise begründet.\n\n1,) Die Rüge, die Untersagung der Berufsausubung eniberre hinsichtlich der Dauer und des Umfanges der in § 260 Abs. 2 StPO\nvorgeschriebenen genauen Bezeichnung, ist zugleich sachlichrechtlicher Art und wird daher bei der Erörterung der Sachbeschwerde mit behandelt werden.\n\n2.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen\nSachrüge hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagte: benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Anwenaung der von der\nStrafkammer angezogenen Strafvorschriften euf den fesigestellten Sachverhalt entspricht in allen Fällen dem Geretz.\nDas gilt auch für die Verurteilung des Angeklaglen wegen\nErteilung unrichtiger Auskunft. Der Einwand der Rrvision,\n\ndie Strafkammer habe übersehen, daß der Weinkontrolleur den\nAngeklagten nicht auf das dem Auskunftspflichtigen in § 23\nSatz 3 WeinG eingeräumte Auskunftsverneigerungsrecht hingewiesen habe; geht fehl. Eine dahingehende Belehrung ist dem\nWeinkontrolleur weder in § 23 Wein@ noch in den die Organisation und die Ausführung der Weinkontrolle regelnden Grundsätzen für die einheitliche Durchführung des Weingeselzes\nvom 2. November 1933 (RGBl. I, 801) zur Pflicht gemacht.\n\nZutreffend hat auch die Strafkammer die Weinverkäufe\nunter irreführender Bezeichnung einerseits und die unrientige\nFührung der Kellerbücher andererseits als zwei rechtlich selbständige Handlungen beurteilt. Dem steht nicht entgegen, daß\ndie Vornahme der falschen Eintragungen und das Unterlassen von\nEintragungen der Durchführung oder der Verschleierung von Wein:\nverkäufen unter irreführender Bezeichnung gedient haben.\n\n».! Durchgreifenden Bedanken begegnen indessen zun Strafausspruch die Erwägungen, von denen sich die Strafkamner bei\nder Bemessung der (Einzel-)Strafen für die Vergehen nach\n\n§§ 19, 26 Abs. 1 Nr. 4 WeinG und nach §§ 25, 26 Abs. i Nre 4\nWeinG hat leiten lassen. Wegen der Zuwiderhandlung gegen $ ı9\nWeinG hält sic eine Gefängnisstrafe für erforderlich, weil\neine ordnungsmäßige Weinbuchführung für die Überprüfung des\nBetriebes in jeglicher Hinsicht die Grundlage bilde und\n\nweil ohne sie kaum oder nur sehr schwer die Fesistellung möglich sei. ob die Vorschriften des Weingesetzes eingehalien\nworden seien oder nicht. Zur Erteilung der unrichtigen Auskunft gegenüber dem #einkontrolleur bemerkt sie, das sei\nkeine Angelegenheit von geringer Bedeutung: die Weinkontrolleure müßten sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Ervweilung richtiger Auskünfte verlassen können. Demit hat die\n\nBr\n\nStrafkammer Gesichtspunkte als siraferschwerend berücksichtigt.\n\nGle den Gesetzgeber dazu hestimmt haben, entsprechende Gebote\nzu erlassen und ihre Verletzung unter Straie zu stellen. Sie\nhat also den Zweck, den der Gesetzgeber mit den Vorschriften\nder §§ 19 und 23 WeinG verfolgt, bei der Strafbemessung herangezogen. Das ist unzulässig , wie der Bundesgerichtshof schon\nmehrfach, u,a. auch in der gleichliegenden Strafsache gegen\nSteinmetz - 8 KMo 6/57 StA Wiesbaden - in dem Urteil\n\nvom 5, November 1958 - 2 StR 384/58 - ausgesprochen hat:\n\nHingegen gibt die Strafzumessung in Falle der\nWeinverkäufe unter irreführender Bezeichnung zu Beansbandungen keinen Anlaß. Die Behauptung der Revision, die\nStrafkaumer habe dem Angeklagten eine — angeblich niemals vorgenommene — Anschaffung eines Personenkraftwagene\nübel vermerkt, bedarf schon deshalb keiner Erörterung,\nweil dieser Umstand nicht als strafzumessungstatsache vcorwertet worden ist. Ihm hat die Strafksmmer, wie die Lrseilsgründe deutlich ergeben, allein bei der Anordauug \\les\nBerufsverbotes Beachtung geschenkt, das aber aus anüeren\nvründen nicht aufrechterhalten werden kanı. Daß die Tür\ndie Weinvsrkävfe unter irreführender Bezeichnung fostgesetzte Einzelstrafe von zehn Monaten Gefängnis io ihrer\nHöhe etwa von den wesentlich niedrigeren Einzelstrafen\nfür die beiden anderen Vergehen zum Nachteil des Angeklagten\nbeeinflußt sein könnte, ist ausgeschlossen.\n\n4.) Die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch scstreckt sich sonach auf die wegen der Erteilung vurichviger Auskunft und der unrichtiigen Führung von Kellerbückern\nerkannten Einzelstrafen und damit auch auf die Gesamtstrefe:\nVon deren Wegfall werden die gemäß § 76 StGB neben ihr rerhangteo Maßnahmen - die Einziehungsanordnung und die Un-\n\nU\n\nversagung der Berufsausübung - mit erfaßt. Das Berufe-\n\nverbot wird im übrigen von der Revision mit Recht als unzureichend beanstandet. Es ist ausweislich der gerichtli-\n\nchen Niederschrift ohne Angabe seiner zeitlichen Dauer verkündet worden, Darin liegt ein rechtlicher Fehler, der durch\n\nden von der Strafkammer später erlassenen Berichtigungsbeschluß nicht beseitigt werden konnte. is mag sein, daß die\ndort angegebene Dauer von drei Jahren dem Ergebnis der Beratung entsprochen hat. Das ist aber nicht maßgeblich, Entscheidend ist vielmehr der Inhalt des verkündeten Urteils. Es geht\ndeshalb auch nicht an, die Unterlassung als offenbare Unrichtigkeit zu begeichnen und sie im Wege der Berichtigung\nbeheben zu wollen. Da die zeitliche Dauer nicht Gegenstand des\nverkündeten Urteils gewesen ist, liegt in deren nachträglichen\nBinfügung keine Berichtigung, sondern eine unzulässige sachliche Ergänzung.\n\nSoweit die Revision das Berufsverbot auch seinen\nUnfange nach als ungenau bezeichnet, wird die Strafkamxer,\nTalls sie diese Maßnahme wiederum für notwendig erachtet.\nGelegenheit haben, deren Ausmaß in der neuen Entscheidung\nklarzustellen, dsmit nachträgliche Entscheidungen gemäß\n\n- 6\n§ 458 StPO vermieden werden.\n\nBzläus Busch\nScharpenseel\n\nDr. Dotterweich\n\nMenges\n\nN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-28/2-str-400-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-28/2-str-400-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:17.954001+00:00"}}