{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-11-26_2_StR_481_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-11-26","aktenzeichen":"2 StR 481/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"tunen\n\nji\nza ande 2264 085 |\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden \"Kosmobiologen\" Ernst Willi Hans Max M aus\nVD; zeroren ar ED 1599 in ;\n\nvegen Betruges\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtsheofs in der Sitzung\nvom 26. November 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha'\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n‚erichts in Wiesbaden vom 2. Juni 1958 wird verworfen. Jeoch erhält der Urteilsspruch folgende Fassung;\n\n\"Der Angeklagte wird unter Freisprechung im übrigen verur-\n\noL s\n\n1.) wegen fortgesstzten Betruges in zwei Fällen unter Einbeziehung der am 4. Juni 1957 in 3 Ms 29/57 von Schöffergericht in Wiesbaden erkannten Gefängnisstrafe von drei\nNonaten zu einer Gesautstrafe von einen Jahr Gefängnis;\n\n2.) wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von\nsechs Wochen Gefängnis.\n\nFerner wird dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren\nverboten, gegen Enigelt Lebenzberatungen zu erteilen und\nKoroskope jeglicher Art zu ersiellen.\n\nDer Angeklagie trägi die Kosten des Verfahrens, soweit er\nverurgeiLt ist; im üÜbrigsn Fallen sie dcr Staatskasse zur\n\nast.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels zu tragen.\n? Von Rechts wegen\n\nDer Urteilsepruch der angefochtenen satscheidung lautct:\n\n\"Der Angeklagte wird unter Freisprechung im übrigen verurteilte\n1.) unter Einbeziehung der in 3 Ms 29/57 erkannten\nGefängnisstrafe von 3 Monaten wegen Vergehens\ngegen §§ 1 - 5 des Heilpraktikergösetzes und\nwegen fortgesetzten Betruges in 2 Fällen\nzu einer Gefängnisstrafe von 12 Monaten;\n\n2.) wegen Betruges in 2 Fällen\nzu einer Gesamtstrafe von 6 Wochen Gefängnis.\n\nDie in 3 ie 29/57 erkannte Gelängnisrtrafe kommt in Fort-La 11 o \"\n\nFerner wird dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren\nverboten, gegen Eutgelt Lebensberatungen zu erteilen und\nHoroskope jeglicher Art zu ersiellen.\n\nDer Angeklagte vrägt die Kosten des Verfahrens, soweit er\nveruortsilt ist; im übrigen fallen sie der Stsatskasse zur\n\nLast.\"\n\nwit seiner Revision rügt der Angeklagte dis Verletzung\nsuchlichen Rechts. Die Nachprüfung des Urteils hat indessen\n\"eder zum S>huld- noch zum Strafausspruch einen durchgreifenden\nAcchistehler erkennen lassen.\n\nDie Fassung Ges Urteilsausspruchs ist jedoch zu ändern.\n\nE) Die Strafkammer hat ausgesprochen, daß die in 3 Ms 29/57\nerkanırle Gefängnisstrefe in Forifall kommt. Das ist fehlerhaft.\n\n-3._\n\n„llerdings gehen in der Gesamtsirefe die ihr zugrunde\nliezenden zsinzelstrafen auf und haben von da ab keine selbständige\n3edsvtung melır, solange die Gesamtstrafe besteht (vgl. R6St GN,\n\n206. 2075; 68.° 149, 152). Damit verlieren sie aber \\ksinesralls ihre Bedeutung überhaupt. Sie heben vielmehr als erkannte\nStrafen Tortdauernden, wenn auch in bastimnter Jinsicht goschrälerten 33etand. Sonst wären Überlegungen, wie sis RISt 74,\n\n587, 5389 näher ausTührt, nicht denkbar. Der Yortb.stand\nGer Sinzuelstrafen tritt besonders hervor, wenn nach der ersten\nG:sursatrafenbildung “och eine Straftat des Angeklegien zur\n\\burtbeilung komnt, die er schon vor der ersten Verurteilung\nbegangen hatte (vgl. RaSt 44, 302; 76, 97, 98). 3ei \"Tort-Yall\" der früher erkannten Einzelstrafe durch die erste Gcsamte trafenbiläung könnte sie richt mehr als- vorhanden angeschen und der neuen Gesamtstrafe nicht mehr zugrunde gelegt\nwerien. Daher kann keine Rede davon sein, aaß die Zinzelstrafe durch die Gesemtstrafe, die sie umfaßt, in \"Fortrall\"\nhorat. jur eina stwaige frühere Gesamtistrefe kenn durch\nBilänng einer nouen Gesamtstrafe \"in Wegfsll\" kommen. Zoforn\nAST 2, 198, 200 etwas anderes sagen will, kann dem dar\nSao nient foigen (vgl. auch BGH = Urteil 1 StR 312/58 von\nel Oktober 1958, dessan Abäruck in der amtlichen Senrlurng\nvierzpeselen ist).\n\nb) Der Urteilsausspruch, der beı einer Gesamtstrafenbiliung gemäß § 79 St3B auch angibt, wegen welcher Straftat\nGe Angeklagte früner verurteilt worden ist, kenn zu SiN-\nvevarandnissen rühren. „uch ist aleser Hinweis auf die Trühere\nStraliat über/iüssig, weil es nur darum geht, jetzt in asm\nneuen Urteil die Zrühsre Strafe genau zu bezeichnen. Deu\n\nist aber durch Neraung des erkeainenden Gerichts, seines\nAkteuzeichens und dem Tages der Verurteilung vollauf genügt,\nsa daß sich weiteres erübrigt. Daher siad im Urteilsausspruch\n\nIl\n\n’ n 4 n\n\ndes angefochtenen Urteils die Worte \"wegen Vergehens gegen\n%§§ 1 - 5 des Heilpraktikergesetzes und\" zumindest überflüssig\n\nund darum ebenfalls zu streichen.\nDer Senat hat den Urteilsspruch entsprechend neu gefaßt.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr.Schalscha Menges\nist erkrankt und deshalb\nverhindert zu unterschreiben.\n\nBaldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-26/2-str-481-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-26/2-str-481-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:17.937099+00:00"}}