{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-11-26_2_StR_413_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-11-26","aktenzeichen":"2 StR 413/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"iR 413/58 2264 089\n\nIm Namen des Volkes,\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Installateur Max H EB zu: BB, dort geboren\nzu EEE >>>. |\n\nwegen Verabredung sines Raubes\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n26. November 1958,ar der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr, Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\n\"als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangest elltez GB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 29. April 1958\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nvegen Verabredung eines Raubes — Verbrechen nach\n§ 49 a Abs. 2 StGB in Verbindung mit, § 249 StGB -\nverurteilt wird,\n\nbp) im Strafausspruch mit den dözu ıgehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an Gas Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n\"tündes\n\nDie Strafkamer hat den Angeklagten nach § 49 a StGB\nwegen Verabredung eines schweren Raubes zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine Revision, mit der\ner das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\nIe Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\nle § 55 Abs. 2 StPN ist nicht verletzt. Der Zeuge\nGEB ist ausweisiich der Sitzungsniederschrift über sein\nRecht zur Auskunftsverweigerung belehrt worden. Im übrigen\nkönnte auch die Revision auf eine Verletzung dieser Vorschrift nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213).\n\n2. Auch die Aufklärungsrüge geht fehl. Soweit beanstandet\nwird, daß die Strafkammer den Sachverhalt nicht durch weitere\nBefragung der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen geklärt habe, ist die Rüge unzulässigs das Revisionsgericht kann\nnicht feststellen, welche Fragen bereits an diese Personen gerichtei\nworden sind (BGHSt 4, 126). Der Vorwurf, die Strafkammer hätte\ntrotz Zustimmung aller Beteiligten nicht auf die Vernehmung\nder weiteren bei Gericht anwesenden Zeugen verzichten dürfen,\nist unbegründet, Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind\nlediglich Margarete WED und Elisanetn gg nicht vernommen worden, Ihre Vernehmung wäre zwecklos gewesen, weil sie\nals Angestellte der Lotto-Annahmestelle über das strafbare\nVerhalten des Angeklagten nichts aussagen konnten. Hiernach\nkann die Behauptung der Revision auf sich beruhen, die Verteidigung habe sich nur deshalb mit der Beendigung der Beweisaufnahme einverstanden erklärt, weil die Strafkammer im Anschluß\nan die Vernehmung des zeugen BD habe durchblicken lassen,.\nsie werde auf dessen Bekundungen keinen entscheidenden Wert le-\n\ngeh>\n\nTI. Die Sachrüge ist dagegen teilweise begründet.\n\nWas die Revision dazu vorbringt, geht allerdings fehl.\nDie Beweiswürdigung der Strafkammer 1äßt keinen Rechtsfehler\nerkennen. Ihre Darlegungen sind frei von Widersprüchen. Die\naus den festgestellten Tatsachen gezogenen Folgerungen sind\nwöglich, Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze liegen nicht vor.\n\nDennoch führt die durch die allgemeine Sachrüge gebotene\nNachprüfung des Urteils zur Änderung des Schuldspruchs und\nzur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nNach den Feststellungen schlug aD dem Angeklagten\nvor, sich mit weiteren, bereits entschlossenen Bekannten\nan einem Raubüberfall auf die Lotto-Annahnestelle\nzu beteiligen; die beiden weiblichen Angestellten der Annahmestelle würden durch Bedrohung mit einer noch anzuschaffenden\nGaspistole voraussichtlich so in Schrecken versetzt, daß man\ndie Kasse widerstandslos wegnehmen könnte; evil. müßte zu\nkörperlicher Gewalt gegriffen werden, was bei den Frauen\nkeine großen Schwierigkeiten bereiten würde. Als der Angeklagte\nzu bedenken gab, daß er in Brühl und im Hause 0) bekannt\nsei und auch wegen seiner Körpergröße auffallen könnte, entgegnete dl». für ihn wäre die Sache gefahrlos; seine\nAufgabe bestünde darin, einen Wettschein in der Annahmestelle\nabzugeben, auf diese Weise zu erkunden, ob \"die Luft rein\nsei\",und das zrgebnis dann den übrigen Komplizen mitzuteilens\n‚ dafür würde ihm ein Teil der Beute überlassen. Nunmehr erklärte\nsich der Angeklagte zur Mitwirkung bereit. Über den Zeitpunkt\nder Tat wollten sich beide noch verständigen. Entsprechend\nder ihm von WE zugesanäten Nachricht begab sich der\nAngeklagte am Tattage zum Treffpunkt. Während die anderen nach\n\nRücksprache mit ihm vor der Tat noch eine Wirtschaft aufsuchten, entfernte er sich jedoch. Der Überfall ist später\nohne seine Mitwirkung versucht worden.\n\nHiernach begegnet zwar die Annahme einer Verbrechensabrede im Sinne des § 49 a Abs. 2 StGB keinen rechtlichen\nBedenken, Der Angeklagte und 7 haben sich ernsthaft\nentschlossen, mit weiteren Komplizen einen Rauübüberfall zu\nbegehen; sie haben hierbei wesentliche Einzelheiten der Tatausführung besprochen, Das genügt (BGH NJW 1954, 1257, 1258).\nDen Darlegungen des Urteils ist auch als Überzeugung der\nStrafkammer zu entnehmen, daß der Angeklagte den für ihn\nvorgesehenen Tatbeitrag als Mittäter leisten sollte und\nwollte. Ihm fiel gegen Beteiligung an der Beute die Aufgabe\nzu, die Verhältnisse am Tatort unmittelbar vor dem Überfall\nzu erkunden und seine Wahrnehmungen den anderen Beteiligten\nmitzuteilen, Er hätte also den Geschehensablauf weitgehend\nbeeinflussen können, wenn er auch mit Rücksicht auf seine\nBesorgnis, leichter als die anderen erkannt zu weräen, bei\ndem Überfall selbst nicht in Erscheinung treten sollte.\n\nSein Beitrag war somit nicht als Förderung fremder Tat,\nsondern als Teil der einander ergänzenden Tätigkeiten aller\nKomplizen gedacht. Wenn die Strafkammer daher bei der rechtlichen Würdigung abschließend ausführt, der Angeklagte habe\nmit aa verabredet, gemeinschaftlich mit ihm undden\nübrigen Beteiligten den Raub zu begehen, so kommt darin\n\nmit hinreichender Deutlichkeit ihre Überzeugung zum Ausdruck,\nder Angeklagte habe als Täter an dem Raubüberfall mitwirken\nsollen und wollen. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob\ntöglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung geboten\nsein könnte, wenn die Verabredung dahin gegangen wäre, daß\nder Angeklagie lediglich Hilfe zu einem nur von den anderen\nBeteiligten beabsichtigten Raube zu leisten hätte.\n\nim.\n\nRechtlich fehlerhaft ist indessen die Verurteilung\nwegen Verabredung eines schweren Raubes nach § 250 Abs. 1\nNr. i StGB. Zwar kann auch eine Gaspistole, mit deren\nHilfe hier der Überfall durchgeführt werden sollte, eine\nWaffe im Sinne dieser Vorschrift sein, wenn sie dazu bestimmt\nund geeignet ist, Menschen auf mechanischem oder chemischem\nWege körporlich zu verletzen (BGHSt 4, 125). Der Täter oder\nTeilnehmer führt eine Waffe aber nur dann \"bei sich\", wenn\ner das Bewußtsein hat, daß die Waffe gebrauchsfertig ist\n(BEHSt 3, 229, 232). Dazu gehört bei einer Pistole, daß\ner oder ein anderer die dazu gehörende Munition mindestens\nso greifbar nahe hat, daß er die Pistole in kurzer Zeit\nihrer Bestimmung gemäß zur Verwendung fertigmachen kann\n(BGH Urt. ? StR 212/56 vom 10. Juli 1956 in IM Nr. 2 u\n\n§ 243 Abs. 1 Nr, 5 StGB).\n\nDaß ein \"Bei-sich-Führen\" der Gaspistole in diesem Sinne\nbei der Verabredung des Raubüberfalls zwischen dem Angeklagten\nund a vorgesehen war, ist im Urteil nicht dargetan, «DB\n® hat zwar erwähnt, daß eine Gaspistole angeschafft werden\nmüsse, hat aber nicht gesagt, daß auch Munition dazu gekauft |\nwerden sollte. Auch seine sonstigen Äußerungen geben keinen\nAnhalt dafür, daß der Angeklagte bei seiner Zusage das Bewußtsein gehabt hat, einer seiner Komplizen werde bei dem geplanten Überfall eine gebrauchsfertige Waffe \"bei sich führen\".\nDaß die Gaspistole auf andere Weise eine Verwendung als Waffe\nhätte finden sollen, beispielsweise als Schlagwerkzeug, ist\nnach dem Sachverhalt auszuschließen. -\n\nDie Derlegungen der Sirafkammer lassen sonach eine Verurteilung des Angeklagten wegen Verabredung zum schweren\nRaub nicht zu. Dennoch bedarf es zum Schuldspruch keiner\nZurückverweisung der Sache an das Landgericht, da auszuschließen ist, daß insoweit noch weitere Feststelluugen wer-\n\nden getroffen werden können. Der Schuldspruch kann vielmehr von hier aus dahin geändert werden, daß der Angeklagte wegen Verabredung eines - einfachen - Raubes nach\n§ 249 StGB verurteilt wird.\n\nÜber die 'Strafe wird jedoch die Strafkamner von neuem\nbefinden müssen, da für ihre Bemessung ein milderer Strafrahmen in Betracht kommt.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Schorpenseel\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nist erkrankt und deshalb ver- Menges\nhindert zu unterschreiben. &\n\nBaldus\n\nIR","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-26/2-str-413-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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