{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-11-20_2_StR_276_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-08-31","aktenzeichen":"2 StR 276/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 276/77 URTEIL\n31.0: 772\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Günther J — aus WERE DEESEEEEEED ,\n\ngeboren am EEEEEB 1952 in EEE, zur Zeit in\nStrafhaft in anderer Sache,\n\nden Maler und Schreiner Klaus J e MW, ohne festen Wohnsitz, geboren an EEEEED 1955 in Meim-Ac zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\nden Gelegenheitsarbeiter Robert Z @EEEEEEED zus WEREEEEEED-\ngeboren em EEEEEENEEE 1957 ir EEE,\n\nden Arbeitslosen Klaus-Dieter W Mb aus Wim -DAHEEEEED,\ngeboren am 20. November 1958 in Wiesbaden,\n\nden Arbeitslosen Manfred Wolf D eu aus Wie@B\n‚ geboren am 1949 in Wi eiiip- Semumus-\n\nden Kfz-Mechaniker Dieter _ B r NEED aus wies WiiB-\ngeboren am EEE 1959 in Wiesteiiiim,\n\nden Maurer Hans-Kurt H (früher Bi) aus WiesbB,\ngeboren am 1952 in Bes,\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Septenmber 1977 aufgrund der Sitzung vom 31. August 1977, woran\nteilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht Dr. @EEEB in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE» aus WEHEN» als Verteidiger\n\ndes Angeklagten ZW in der Verhandlung,\nJustizangestellter > in der Verhandlung,\nJustizangestellte EEW> bei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten Günther JB,\nKlaus Je und Robert ZB gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 15. September 1976 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen. \"\n\nII. 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit die sieben Angeklagten wegen der Diebstahlsdelikte verurteilt worden sind,\n\nb) in den gesamten diese Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen.\n\n2. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten Günther Jg»,\nKlaus Je@@p und Robert Zu.\n\nDie Revisionen bleiben ohne Erfolg.\n\n1. Nur der Angeklagte Günther Jerke hat eine Verfah-\n. rensrüge erhoben. Er bemängelt, daß der geladene, wegen\nUrlaubs entschuldigte Zeuge Weib nicht vernommen worden\nist. Das ist jedoch nicht zu beanstanden, Ein Beweisamtrag\nwar nicht gestellt worden. Auf die Mitteilung von der Entschuldigung des Zeugen erklärte nur der Verteidiger des Angeklagten Begander, er könne auf den Zeugen nicht verzich-\n\nten. Das Schweigen der anderen Verteidiger kann nur dahin verstanden werden, daß sie auf die Vernehmung dieses\nZeugen verzichteten. Das Revisionsvorbringen könnte ohnehin als Aufklärungsrüge nicht durchdringen, weil kein konkretes Beweisthema genannt wird.\n\n2. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die von den\nAngeklagten erhobenen Sachrügen hat keinen Rechtsfehler\nzu ihrem Nachteil erbracht. Daß im Falle 3 (Glinka) bei\nder rechtlichen Würdigung der Angeklagte ZB statt des\nAngeklagten W@B genannt wird (Bl. 74 UA), ist ein offensichtliches Schreibversehen, das ohne Folgen geblieben ist.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDer Revisionsamtrag ist sinngemäß dahin auszulegen,\ndaß Aufhebung nur in den Fällen beantragt wird, deren Behandlung rechtlich angegriffen wird.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision ist teilweise\nerfolgreich,\n\n1. Im Falle 4 der Anklage ist gegen die Annahme der\nStrafkammer, daß nicht Raub, sondern nur Diebstahl vorliegt, rechtlich nichts einzuwenden.\n\nNach den bindenden Feststellungen wollten die Täter\nsich mit dem Betrunkenen zunächst nur einen groben Scherz\nerlauben, Der leichte Stoß, der den Betrunkenen zu Fall\nbrachte, war nicht zum Zwecke des Ausraubens ausgeführt\nworden. Das Wegführen des Opfers an eine dunkle Stelle könn-\n\nte nur dann als Gewaltanwendung angesehen werden, wenn\ndie Täter einen Widerstand erwarteten, der durch das Wegführen von vornherein unmöglich gemacht werden sollte\n(BGH, Urteil vom 21. Oktober 1969 - 1 StR 328/69 -; BGHSt\n4, 210 behandelt einen anders liegenden Fall). Davon\nkonnte hier angesichts der sinnlosen Trunkenheit des\nOpfers keine Rede sein.\n\n2. Die Strafkammer hat mit Recht verneint, daß die\nWegnahme der persönlichen Habe des REED vom Gesamtdiebstahlsvorsatz umfaßt war (Fall 2 der Anklage).\n\n3. Im Falle 1 (Dr. Ulrich) kann dahingestellt bleiben, ob statt versuchter schwerer räuberischer Erpressung\nversuchter schwerer Raub hätte angenommen werden müssen;\ndenn auch bei unzutreffender Qualifizierung der Tat wären\ndie Angeklagten weder beschwert noch begünstigt.\n\n4. Nach Ansicht der Strafkammer ist nicht nachweisbar, daß die Angeklagten sich ausdrücklich oder stillschweigend zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl\n\nverbunden haben (Bandendiebstahl). Die hierfür gegebene Be-\n\ngründung ist rechtlich nicht einwandfrei. Im Urteil heißt\nes:\n\n\"Die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes aus den\nwenigen Einkünften war schwierig, vom Angeklagten\nBra, der bei seinen Eltern lebte, abgesehen.\nHinzukam, daß die Angeklagten aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit tagsüber nichts zu tun hatten und\nLangeweile empfanden und auf der Suche nach Abwechslung, Annehmlichkeiten und Vergnügen waren,\n\nwas ebenfalls Geld kostete (z.B. Besuch von Gaststätten, Kauf von Zigaretten und Alkohol). Da\nauch die Familie Weß@®, bei der die Angeklagten\n\n- außer BriEB - zeitweise mehr oder weniger\nlang wohnten, in finanziell beschränkten Verhältnissen lebte und die Lebensmittel dort häufig\nknapp waren, stahlen die Angeklagten deshalb Lebens- und Genußmittel sowie Geld oder versetzbare\nSachen, um dadurch ihre Bedürfnisse zu decken.\"\n\nDer chronische Geldmangel brachte die Angeklagten\nalso dazu, ihre laufenden (mehr oder weniger dringenden)\nBedürfnisse durch wiederholte gemeinsame Diebstähle zu\ndecken. Schon diese Feststellung indiziert eine bandennmä-Bige Verbundenheit. Die Ausführungen der Strafkammer hierzu\nlassen befürchten, daß sie die Voraussetzungen des Bandendiebstahls zu eng faßt. So legt sie erheblichen Wert auf\ndie Feststellung, daß die Angeklagten sich unwiderlegt\nnur Je nach den augenblicklichen Bedürfnissen und den gebotenen günstigen Gelegenheiten zum gemeinschaftlichen\nDiebstahl entschlossen haben. Bandenmäßigkeit steht aber\nim Einklang mit gesonderten Entschlüssen zur jeweiligen\nEinzeltat. Sonst müßte Fortsetzungszusammenhang verlangt\nwerden. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, waren die\n\"augenblicklichen\" Bedürfnisse in Wirklichkeit wiederkehrende, also laufende Bedürfnisse (vgl. hierzu BGH GA 1974,\n308). Weiterhin gehört nicht zum Bandendiebstahlsvorsatz,\ndaß Diebstähle auch bei ungünstigen Gelegenheiten begangen werden sollen. Entgegen der Annahme der Strafkammer\ngenügen zur Bandenbildung und Tatausführung übrigens zwei\nMitglieder (BGHSt 23, 239). Ferner ist es unwesentlich,\nob die Einzeltaten in wechselnder Besetzung verübt werden.\n\n29\n\nDie Fälle 2, 3 und 4 der Anklage fallen zwar aus dem\nRahmen der von den Angeklagten sonst verübten Diebstähle.\nDas ist jedoch - entgegen der Meinung der Strafkammer -\nfür die Annahme von Bandendiebstahl auch in diesen Fällen ohne Bedeutung (RGSt 47, 240, 242).\n\nDie rechtlichen Unstimmigkeiten in der Urteilsbegründung erfordern die Aufhebung der Verurteilung wegen\nder Diebstahlsdelikte. Das führt auch zur Aufhebung der\ngesamten Strafaussprüche. Über die Einziehungen muß ebenfalls neu befunden werden.\n\nIIl.\n\n- Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen.\n\n4. Im Falle 1 (Dr. UM) ist die Annahme eines\nminder schweren Falles nach den bisherigen Feststellungen\nbedenklich, insbesondere im Hinblick auf die Planung und\ndie Brutalität der Durchführung. Daß die Täter die erwartete Beute nicht vorgefunden hätten, kann die Tat nicht\nzu einem minder schweren Fall machen, desgleichen nicht\ndas Arbeiten innerhalb einer verbrecherischen Gruppe. Daß\nder Angeklagte Günther Je dem Arzt gegenübertrat, obwohl die Familie Je früher bei diesem in Behandlung gewesen war, zeugt nicht nur von besonderer Dreistigkeit,\nsondern auch von erfolgversprechender Voraussicht; denn\n- wie offenbar erwartet - erkannte der Arzt den Angeklagten nicht wieder. Ein Milderungsgrund kann jedenfalls auch\nin diesem Zusammenhang unter keinem Gesichtspunkt erblickt\n\nwerden. Beim Angeklagten Zw kann nicht von einer\nKurzschlußhandlung gesprochen werden.\n\n2. Nach den bisherigen Feststellungen liegen weder\nin den Taten noch in der Person der Angeklagten ZU»\nund Weiß die Voraussetzungen für die Gewährung bedingter\nStrafaussetzung nach § 21 Abs. 2 JGG vor.\n\n3. Zum Fall 6 c ist die Anklage hinsichtlich der An-\n\ngeklagten Klaus Jedi, WB und ZUBE noch nicht erschöpft\nworden.\n\nSchumacher Müller Baumgarten\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-31/2-str-276-77","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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