{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-11-17_2_StR_476_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-11-17","aktenzeichen":"2 StR 476/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 476/58\n\n2264 088\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nHelnut X mn aus En.\nan ED 1503,\n\nwegen unlauteren Wettbewerbs\n\nden Kaufmann\ndort geboren\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. November 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichier Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 20. Juni 1958 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu a ng m nn an un\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten wegen unlauteren\nWettbewerbs zu 30.000,- DM Gelästrafe verurteilt und die Veröffentlichung des Urteils angeordnet. Auf die Revision der\nStaatsanwalischaft hat der erkennende Senat das Urteil im\nStrafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfange\nan das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 45.000,- DE und wiederum zur\nVeröffentlichung des entscheidenden Teils des Urteils in den\nın Kassel und Braunschweig erscheinenden Tageszeitungen und\nin der Frankfurier Allgemeinen Zeitung verurteilt worden.\nGegen dieses nur noch über den Strafausspruch entscheidende\nUrteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und Verstöße\ngegen das Verfahrensrecht unä fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts behauptet.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Mit der Behauptung, das Verfahren müsse nach § 153 StPO\neingestellt werden, kann die Revision nicht begründet werden.\n\n&ı Die Aufklärungsrügen beziehen sich darauf, daß nach Ansicht der Revision das Iendgericht den gegenwärtigen Vermögensstand des Angeklagten hätte weiter nachprüfen müssen. Da insoweit die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt, braucht\nauf diese Verfahrensrügen nicht eingegangen zu werden.\n\nII. Sachrüge.\n\nBei der Bemessung der Geldstrafe geht das Landgericht\nin Anwendung des § 27 c Abs. 1 StGB davon aus, daß der Angeklagte auch jetzt noch über ein Vermögen von mindestens\n50.000,- DM verfügt. Diese Jberzeugung will die Strafkamner\n\n‚l\n\nauf die Finkormensverhältnisse des Angeklagten in den Jahren 1954\n\n- 3 -\n\nbis 1957 und die von ihm eingeräunte Höhe seines derzeitigen\nVermögens stützen. Der Angeklagte hat sein jetziges Rohvermögen auf 28.861,54 DM angegeben, dem 77.000,- DM Steuerscnulden gegenüberstehen sollen. Seine eigenen Angaben können\nalso nicht die Feststellung rechtfertigen, daß sein Vermögen\nzur Zeit der Urteilsfindung mindestens 50.000,- Di betrazge.\nLie Bemerkung der Urteilsgründe, seine angebliche Vermögenslosigkeit sei auch bei Berücksichtigung der von ihm behaupteien Verluste (Binbuße von 35.000,- DM bei arderen\nGeschäften, 20.000,- Di Prozeßkosten für einen Rechtsstreit\nder Nebenklägerin) \"nicht glaubhaft dargetan\", legt zuden\nden Verdacht nahe, daß das Landgericht rechtsfehlerhaft den\nAngeklagten für beweispflichtig über die Höhe seines gegenwärti.gen Vermögens gehalten hat, Hiernach kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\n\nDie neue Hauptverhandlung wird dem Angeklagten Gelegenbeit geben, die in der Revisionsbegrünäung und in seiner\nSchutzschrift vom 11. Juni 1958 enthaltenen Benauptungen\niiber seine Vermögensverhältnigsse vorzutragen und zum Gegenstend von Beweisamträgen zu machen: Auch über die Gewährung\nvon Teilzahlungen nach § 28 StGB kann die Sirefkaumer in dam\nusnen Urteil entscheiden, j\n\nDer Senat hat zwar im Urteil vom 18. Oktober 1956 bei\nErörterung der Schwierigkeiten, die dem Angeklagten aus den\nFeinlen flüssiger Mittel erwachsen können, versehentlich nur\nauf § 28 Abs. 2 StGB statt auf § 28 insgesamt hingevicsen.\nHieran ist aber weder die Strafkammer noch der erkennonde\nSenas gebunden. Bindend ist nur der Aufhebungsgrund nach\n\n4 -\n\n§ 27 c StGB, daß das Pehlen flüssiger Mittel die Höhe der\nGeldstrafe nicht beeinflussen darf.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Scharpenseel\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-17/2-str-476-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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