{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-11-17_2_StR_470_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-11-17","aktenzeichen":"2 StR 470/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2264 086 „I\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schleifer Alfred D HB zu: VB; geroren\nam ED '949 in —EEEEED: zur Zeit in Untersuchungshatt,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n17. November 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr; Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstastsanwalt am»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter rd\nals Urkundsbeamter der Geschäftsetelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 12. Juni 1958 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen dazu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 -\n\nGründe ss\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verurteilt,\nderen Mindestmaß sie auf zwei und deren Höchstmaß sie auf\nvier Jahre festgesetzt hat.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte die fehlerhafte\nAnwendung des sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist veilweise begründet.\n\n1.) Die auf Grund der Sachbeschwerde gebotene Überprüfung des\nUrteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden: Rechtsfehler ergeben. Die Anwendung des § 222 StGB\nau? den festgestellten Sachverhalt wird sowohl zur äußeren\nwie zur innerei Tatseite von den Darlegungen des Urteils getragen. Das gilt insbesondere auch für die Frage der Notwehr.\nWas die Revision hierzu vorbringt, erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen\n\nund die Beweiswürdigung der Jugendkammer und ist deshalb unbeachllich. Da diese für den ersten Schlag, den der Angeklagte\nden Ehemann SD versetzt hat, das Bestehen einer Notwehrlage auf Seiten des Angeklagten bejaht und im übrigen als nicht\nwiderlegbar erachtet hat, daß er bei den weiteren Schlägen\n\nin Notwehr zu handeln geglaubt habe, ist es entgegen der Ansicht der Revision ohne Bedeutung, daß \"der Angeklagte hinsichtlich seiner körperlichen Struktur im Urteil nicht näher\nbeschrieben\" ist. Im übrigen ist derin erwähnt, daß er Kg\nkörperlich unterlegen wer.\n\nUnzutreffend ist die Behauptung der Revision, die vom\nLandgericht zwischen dem ersten Schlag und den weiteren Schlä-\n\n- 3 -\n\ngen gemachte \"Cäsur\" sei gekünstelt. Die Jugenäkammer hat\nfestgestellt, daß KB nach dem ersten Schlag kampfunfähig\nwar. Von ihm konnte daher kein gegenmwärtiger, rechtswidriger\nAngriff mehr ausgehen. Das allein ist entscheidend. Infolgeäessen hat das Landgericht mit Recht die weiteren Schläge als\nnicht mehr durch Notwehr geboten und deshalb auch nicht als\ndurch Notwehrüberschreitung entschuldigt angesehen.\n\nDaß dem Angeklagten, wie das Landgericht angenommen hat,\nnach dem ersten Schlage die Flucht aus der Wohnung Ken\nzuzumuten war, wird auch von der Revision nicht bezweifelt.\nSoweil sie geltend macht, die Flucht sei aus tatsächlichen\nGründen nicht durchführbar gewesen, geht sie von einem anderen\nals dem im Urteil festgestellten Sachverhalt aus, wonach der\nAngeklagte und sein jüngerer Vetter Peter Sch die Wohnung. ohne einen Angriff des - kampfunfähigen - I] befürchten zu müssen, unschwer hätten verlassen könuen.\n\nMit dem Vorbringen, der Angeklagte habe in der kurzen\nZeit zwischen dem ersten und den weiteren Schlägen nicht\nabwägen können, inwieweit Kg du: cn den ersten Schlag\nbenommen und kampfuntüchtig gewesen sei, setzt sich die Revision mit den Feststellungen der Jugendkammer in Widerspruch.\nDie Erwägungen, aus denen heraus diese die Möglichkeit für den\nAngeklagten bejaht, die lage nach dem ersten Schlag richtig zu\nerkennen und zu beurteilen, sind denkgesetzlich nicht fehlerhaft und insofern aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dafür,\ndaß das Landgericht hierbei die von der Revision angeführten\nGesichtspunkte übersehen habe, geben die Urteilsgründe keinen\nAnhalt.\n\n2., Im Strafausspruch kann das Urteil hingegen nicht bestehenbleiben, Zwar geht die Jugendkammer bei der Prüfung der Frage,\nob Jugenästrafe zu verhängen sei, zutreffend davon aus, daß\ndiese u.a. dann geboten Sein kann, wenn schädliche Neigungen des\n\ni\n\ndt\n\nJugendlichen in der Tat hervorgetreten sind. Ebenso legt sie\n\n\"in rechtlich unangreifbarer Weiss dar, daß bei dem Angeklagten\nschädliche Neigungen vorhanden waren. Jedoch begegnet ihre Annahme, daß diese auch in der Tat hervorgetreten seien, durchgreifenden Bedenken.\n\nDie Jugendkammer spricht selbst von einer sog. Konfliktstat\nund führt aus, daß für eine solche im allgemeinen keine Jugendatrafe angebracht sei, da sie in der Regel nicht aus schädlichen\nWeigungen des Täters erwachsen sei. Hier hält sie indes eine\nAusnahme für gegeben, weil der Konflikt seinen Ursprung in den\nschädlichen Neigungen des Angeklagten habe und von ihm selbst\nherbeigeführt worden sei. Diese Auffassung steht mit den Feststellungen, die zum Schuläspruch getroffen sind, nicht in\nEinklang. \\Ichl mag die erste Auseinandersetzung des Angeklagten\nmit dem Ehemenn Kgp in der Wohnung SEM irre Ursache\nin den schädlichen Neigungen des Angeklagten haben. Sie war\njedoch beendet. ehe es zu dem Vorgehen des Angeklagten kam,\ndas zu dem Tode des Ehemannes I] geführt hat. Hierzu\nwurde der Angeklagte allein dadurch veranlaßt, daß Ken\nin seiner Wohnung den Peter sch» ohne jeden Anlaß angriff und der Angeklagte seinem Vetter beistand, um ihn\nvor - rechtswidrigen - Mißhandlungen durch I] zu bewahren.\nDer erste Schlag, den er | versetzte, war durch Notwehr geboten und somit gerechtfertigt. Strafbar wurde sein Verhalten\nerst, als er nunmehr die äurch den ersten Schlag eingetretene\nLage verkanute und daraus, obwohl er es gekannt hätte, nicht\ndie Folgerungen zog, die er hätte ziehen müssen. Der Vorwurf, der\nihn brifft, ist also mur üer, daß er die Situation, wie sie sich\nihm nach dem ersten Schlag bot, richtig hätte beurteilen können,\nsie aber unrichtig beurteilte. Inwiefern bei dieser Sachlage\nein solches Terkennen auf den schädlichen Neigungen des Angeklagien beruhen anll, ist nicht ersichtlich und mit dem Geschehensablauf, wie ihn die Jugendkasmer als erwiesen angesehen\nhat, nicht vereinbar.\n\n\"5m\n\nAus diesem Grunde kann die Verurteilung des Angeklagten zu\neiner Jugendsirafe, welche die Jugendkammer allein'auf das\nHervortreten seiner schädlichen Neigungen in der Tat stützt,\nnicht aufrechterhalten werden. Das Urteil muß daher im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nBaldus Dr, Dotterweich Scharpenasel\n\n. Dr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-17/2-str-470-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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