{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-11-17_2_StR_376_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-11-17","aktenzeichen":"2 StR 376/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 376/58\n\n2264 087\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Lederzuschneider Karl-Heinz % EEE aus Lg:\n\ngeboren am «B 1936 in P ‚. zur Zeit in Untersuchungshaft, j\nwegen fortgesetzten schweren Diebstahls u.a.\n\n:\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 17. November 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatepräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich ,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwailt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt!\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Saarbrücken vom 16.April 1958\nmit den Peststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Ewischeidung, auch Über. die Kosten des Rechtsmivtels,\nan das Lanägericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nHr\n\n74\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen forigesetzten\nschweren Disbstahls in drei Fällen, wegen schwerer Diebstahls\nın zwei Fällen und wegen Betrugs in ärei Tällen zu seiner Ge--\nsamtgefängnissirafe von drei Jahren verurteilt. Der Anseklag te\nbeanstandet mit seiner Revision nur das Verfahren. Br hält;\nden § 338 Nr. 5 StPO. für verletzt, da die Hauptverhandlung\nohre die notwendige Mitwirkung eines Verteidigers stattgefunden habe. Das Rechistittel ist begründet.\n\nDer Angeklagte war bei einem Teil der Straftaten voch\nHeranwachsender. Das Hauptverfahren ist daber zutreffend vor\nder Jugendkammer eröffnet worden (BGHSt 7, 265 8, 3495 10,\n64). Die Hauptverhandlung hat auch, was allerdings aue Jem\nUrteilskopf nicht hervorgeht, vor der Jugenäikamner stattgefunden. Der Angeklagte hatte einen Verteidiger gewählt, üer\njedoch trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung richt\nerschien. Nach der Sitzungsniederschrift wurde der Angeklagte\nbei Beginn der Hauptverhandlung befragt, ob er, da sein Verseidiger nicht erschienen sei, die Bestellung eines Pflichivorteidigers beantrage. Er verneinte dies. Die Hauplverhandlung hat dann ohne Mitwirkung eines Verteidigers stetige-\n£unäen.\n\nNach § 68 Nr. 1. JGG, der gemäß § 109 Abs. 1 J6G in Ver-Zahren gegen einen Heranwachsenden entsprechend anzuwender.\nist, hat der Vorsitzende dem Beschuldigten einen Verteidiger\nzu bestellen, wenn die Hauptiverhandlung im ersten Rechtezüug\nvor der Jugendkammer stattfindet. Diese Sondervorschrift ergönzt den § 140 Abe. 1 StPO und bringt für diesen Fall eine\nbindende, jedes Ermessen ausschaltende gesetzliche Regelung.\n\n- 3.\n\n3\n[2\n\nDie Mitwirkung eines Verteidigers ist somit bei einer Verhandlung vor der Jugendkammer im ersten Rechtszug stets\nnotwendig, gleichgültig, ob der Angeklagte die Beiordnurg\neines Verteidigers beantragt oder nicht. Unbeachtlick ist\nauch ein etwaiger Verzicht des Angeklagten auf sine solche\nBeiordnung. Da der gewänlte Verteidiger des Angeklagten zu\nder Hauptverhandlung nicht erschien, mußte der Vorsitzende\nden Anreklagten sogleich einen Verteidiger bestellen\n\n(§ 145 StPO). Aus weichem Grunde der gewählte Verteidiger\nnicht erschienen war, ist hierbei ohne Beäsutung. Die Revision hat daher zu Recht eine Verletzung den § 338 Nr.5 StPO\ngerüet. Das Urteil war aus diesem Grunde aufzuheben.\n\nFür die neue Verhendlung und Entscheidung sei darauf\nhingewiesen, daß das Urteil erkennen lassen muß, welchen\nStraliatbestand dass Gericht bei jeder der einzelnen Taten\nder Tortgesetzten Handlung für gegeben nält. Bei verschiederen\nTeilhenalungen des angenommenen fortgesetzten schweren Diestabls unter I und II liegt nach den bisherigen Feststiellungen nur ein Versuch vor. Bei den Fällen I, 6 und 7 ist kein\nZrschwerungsgrund des § 243 StGB ersichtlich- In welchen\nFällen der Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Ar. 7 StGB\ngegeben sein soll, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Kin\nbloßes geräuschloses Nineinschleichen in ein Haus zur Nachszeit genügte hierbei nicht (BGHSt 9, 253). Wenn bei Annahme\neines Fortsetzungszusammenhangs der Angeklagte auch allein\nwegen schweren Diebstahls zu bestrafen ist, obwohl nur bei.\neinen Teil der Einzelhandlungen der Tatbestand des vollendeten schweren Diebstahls gegeben ist, bei einem Teil\ndagegen der des versuchten schweren Diebstahls oder des\neinfachen Diebstahls, so sind’ doch genaue Feststellungen\nurd& die entsprechende rechtliche Würdigung wegen des Schuldumfangs notwendig (RGSt 57, 815; 67, 183, 188).\n\n79\n- iA.\n\nIm Falle V hat der Angeklagte drei Personenkraftiwagen\nerbrochen. Das Landgericht findet darin nur einen schweren\nDiebstahl. Ob es einen Fortiseizungszusammenhang oder eine\nratürliche Handlungseinheit annimmt, wofür allerdings der\nSsechverhalt nicht spricht (BGHSt 4, 219) ist dem Urteil nichv\nzu entnehmen. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß zur Anrahme eines Fortsetzungszusanmenhangs der allgemeine, im\nvoraus gelaßte Entschluß, eine Reihe gleichartiger Taten zu\nbegehen, nicht genügt, vielmehr ein bestimmter Gesamtvorsauz\nerforderlich ist, der von vornherein den Gesamterfolg umfaßt,\nun ihn stoßweise zu verwirklichen (BGHSi 1, 3135 BGH NIW 1957.\n\n1933).\nBaldls ‘ . Dr. Dotterweich Scharpenseei\nDr. Schalscha j Henges\n\nnn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-17/2-str-376-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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