{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-11-12_2_StR_474_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-11-12","aktenzeichen":"2 StR 474/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1!\nuf | 2264 062\n\nIm Nanen des volkes\n\nIn der Sirafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Franz D «>. ohne festen Wohnsitz, geboren\n\nam «az 1901 in Su , zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen Diebstals im Rückfall u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat dea Bundeagerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. November 1958, an der teilgenommen haben:\n‘\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nSundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBuniesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJus tizangestellter in\n\nals Urkunädsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bremen von 11. Juni 1958 wit\nden Feststellungen aufgehoben\n\n1) soweit der Angeklagte wegen Rückfalldiebstahls\nvon eirer Flasche Likör und 1/4 Pfund Bohnenkaffee verurteilt worden ist,\n\n2) im Gesamtstrafausspruch.\n\nin Unfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergeherde Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nwegen Ruckfalldiebstahls in drei Fällen, wegen Rückfallbetrugs\nin Tateinheit mit Hehlerei, wegen versuchten Rückfallbetrugs\nund wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs\nMonaten Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte\nauf drei Jahre verurteilt worden. Polizeiaufsicht ist für zulässig erklärt worden.\n\nKit seiner Revision erhebt der Angeklagte die allgemeine\nSachrüge.\n\nI. Schuldsvruch.\n\nDie sachliche Nachprüfung gibt Veranlassung zu Erörterungen\nnur im Falle B 5. Nach den Feststellungen des Landgerichts\nhat der Angeklagte dem Kranführer Kg, der ihn in ein\n\nCafe und eine Schankwirtschaft eingeladen hatte, ohne dessen\n\nWissen aus der Aktentasche eine Flasche Jägermeister-Likör\n\nund ein Viertel Pfund Bohnenkaffee genommen und eingesteckt,\num beides für sich zu verwenden. Die Einlassung, er habe den\nLikör mit Wissen des KB an sich genommen und den Schankraum verlassen, um einen Schluck aus der Flasche zu trinken,\nweil der Gastwirt Korkengeld verlangt habe, hat die Strafkammer\nfür widerlegt angesehen. Sie hat das Verhalten des Angeklagten\nals Diebstahl beurteilt, ohne ausdrücklich zu erörtern, ob\netwa nur Mundrauh anzunehmen sei. Das war nach Lage der Sache\nerforderlich. %s handelt sich bei Beiden Genußnitteln um\n\neine geringe „enge und einen geringen Wert. Ob dem Oberlandesgericht Bremen (NDR 1955, 628) hinsichtlich der Beurteilung\nder Geringfügigkeit einer Menge von 380 g Kaffee zu folgen\nist, kann hier, wo es sich nur um 125 g handelt, dahingestellt bleiben. Die bisherigen Feststellungen lassen nicht\n\nerkennen, ob der Angeklagte die Absicht alsbaldigen Verbrauchs\ngehabt het. Das kann auch dann der Fall gewesen sein, wenn\ner nicht sofort, sondern nach kurzer Zeit, 2.B. nach Heimkehr,\nmöglicherweise auch zusammen mit Hausgenossen, die Getränke\nzu sich nehmen wollte, sofern er sie nur nicht zur Vorrats--\nbildung; zu verwenden beabsichtigte (vgl. RGSt 10, 3085 53,\n230; 76, 66).\n\nkann ,\n\nHiernach/äle Verurteilung des Angeklagten im Falle\n\nder Entwenlung der Genußmittel nicht bestehen bleiben. Auch\nder Gesamtstrafausspruch muß aufgehoben werden.\n\nIn allen übrigen Fällen der Verurteilung ist die Revision zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.\n\nII. Strafausspruch.\n\nAuch zum Strafausspruch 1äßi das Urteil in den Übrigen\nF&llen keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Zwar gibt das Landgericht bei der Beurteilung des\nAngeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nur\neine knappe Darstellung seiner kriminellen Vergangenheit,\nohne auf die näheren Umstände einzugehen, unter denen er\nseine früheren Straftaten begangen hat. Bei der ungewöhnlichen Anzahl der Vorstirafen des Angeklagten, der 24 Verurteilungen erfahren hat, die sich zum großen Teil auf Eigentune- und Vermögensdelikte beziehen und bei der Anzahl der\njetzt zur Ahurteilung gelangten Straftaten genügen hier\naber die, wenn auch Irnappen Ausführungen des Landgerichts,\num dem Senat die Nachprüfung zu gestatten, daß der Angeklagie ohne Rechtisfehler nach seiner Persönlichkeit als ein\nMann beurteilt worden ist, uer infolge eines Hanges zu\nStraftaten ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist.\n\n-b-\n\nSollte die neue Verhandlung dazu führen, daß der Angeklagte im Falle B 5 nur wegen Mundraubs verurteilt wird, so\nscheidet hierfür die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher aus (RGSt 73, 321).\n\nBei der Bildung der neuen Gesamtetrafe muß erneut über\ndie Aberkennung der bürgerlichen Elrenrechte, die Anrechnung\nder Uniersuchungsnaft und die Zulässigkeit von’ Polizeiaufsicht erkannt werden (§ 76 StGB).\n\nBaldus Dr. Doiterweich Scharpenseel\n\nDr. Schalscha : Menges\n\n’ıın","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-12/2-str-474-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-12/2-str-474-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:17.196904+00:00"}}