{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-11-12_2_StR_417_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-11-12","aktenzeichen":"2 StR 417/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".n IS\n2_StB_417/58_ 2264 0°0\n\nIm Naxen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Tr. Heinz Wein zu: Sci.\ndort geboren an BD 1909,\n\nwegen Parteiverrats u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 12. November 1958 in der Sitzung vom 14. Novenber 1958, an denen teilgenommen habens\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt er Verhandlung,\nOberstaatsanwa bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJüstiizangestellter rer\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal vom 28. Oktober 1957 insoweit\n\n\" aufgehoben, als der Angeklagte von der Anschuldigung des\nschweren Parteiverrats in Tateinheit mit Begünstigung und\nBeihilfe zum versuchten Prozeßbetrug freigesprochen worden\nist. |\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nla.\n\nGründes\n\nwnämibOENDE we mit mn hin is\n\nDer Angeklagte ist von der Anklage freigesprochen worden,\näurch zwei selbständige Handlungen, jeweils in sich fortgesetzt,\n\na) des schweren Parteiverrats in Tateinheit mit Beglinstigung und Beihilfe zum versuchten Prozeßbetrug,\nb) des Meineids im Eidesnotstand\n\nschuldig geworden zu sein.\n\nGegen das freisprechende Urteil verfolgt die Staatsanwaltschaft Revision; sie rügt die Verletzung sachlichen\nRechts. Damit hat sie Erfolg, nachdem sie ihre Revision\ninsoweit zurückgenommen hat, als der Angeklagte von dem\nVorwurf des Meineids freigesprochen worden ist. °\n\nPerteiverrat verneint das angefochtene Urteil deshalb,\nweil sich nicht nachweisen lassc, daß der Angeklagte pflichtwidrig gehandelt habe. wine Prüfung darüber, ob und inwieweit es sich nach den Feststellungen um \"dieselbe Rechtssache!\" im Sinne des § 356 StGB gehandelt hat, stellt das\nUrteil nicht ausdrücklich an. Der Angeklagte ist zunächst\nim Auftrag des Steuerhelfers SB una der Enelcute Kg\n® für diese gemeinsam zwecks Herbeiführung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung des Kaufvertrages tätig geworden. Daun bat er aber den einen Teil dieser Personengruppe,\nden Steuerhelfer >. gegen den anderen Teil, die Eheleute\nKM vezw. den Ehemann KB, anwaltlich beraten und vertreten;\n\nUnter \"derselben Rechtssache\" versteht das Gesetz den ganzen Streitstoff in sachlicher Hinsicht, den der Auftraggeber\ndem Anwalt anvertraut hat (vgl. RGSt 71,.231,: 234), wobel:\nes wesentlich ist, daß in der so anvertrauten Rechtsangele-\n\n- 3.\n\ngenheit ein entgegengesetztes Interesse bei den mehreren Beteiligten vorkommen kann (vgl. BGHSt 5, 391, 394). Ob diese verschiedenen rechtlichen Interessen in demselben oder in mehreren\nVerfahren auftreten und behandelt werden oder ob sie überhaupt\naußerhalb eines Verfshrens in die Erscheinung treten, spielt\ndabei keine Holle.\n\nDer Widerepruch, den das angefochtene Urteil in der Entscheidung BGHSt 5, 284 ff im Vergleich mit der Entscheidung\nBGHSt 5, 301 ff hinsichtlich des Begriffs des Interesses\nsieht, besteht in Wehrheit nicht. Die zweite Entscheidung\nerörtert wesentlich die Trage, wann es sich um von der Partei\nanvertraute Angelegenheiten handelt. Bestimmend ist dabei, daß\nder strafrechtliche Schutz des § 356 StGB den rechtlichen\nInteressen der Tartei nur in dem Umfang gewährt werden soll,\nin dem diere dem Rechtsanwalt ihre Interessen anvertraut hat,\nso daß insofern der „ille des Auftraggebers die von dem Anwalt wahrzunehmenden Angelegenheiten und die damit ihm obliegende\nTreupflicht umschreibt. Die Zutscheidung BGHStT 5, 284 ff wirft\nhingegen die Frege auf, wann dem äußeren Sachverhalt nach\nein Widerstreit der Interessen der verechisdenen Parteien festzustellen ist, und komut zu dem Ergebnis, daß es dabei auf\ndie wirkliche Interessenlage ankommt, so daß die subjektive Auffassung der Partei, wie sie ihre Lage beurteilt und was sie sich\nzum Ziele ihres Handelns gesetzt hat, dafür nicht entscheidend\nißto\n\nWar der Rechtsanwali zunächst als gemeinsamer Vertreter\nder beiden Parieien bemüht, auf Grund ihres gemeinschaftlichen Auftrags die zunächst gemeinsamen Interessen nach\naußen einem Dritten gegenüber zur Geltung zu bringen, s0\ndarf er grundsätzlich, wenn sich aus eben dieser Rechtssache\ngegensätzliche Interessen der Parteien entwickeln, keine von\nihnen gegen die sıudere vertreten. Unter welchen besonderen\n\n7,\n\nAh.-\n\nUmständen eine solche Vertretung ausnahmsweise zulässig sein\nkönnte, bedarf hier keiner Erörterung; denn der Sachverhalt\n\nbietet keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme. Es ist deshalb\nschon fraglich, ob nicht der Angeklagte, als ihn Frau za\n\nim Dezember 1951 aufsuchte und bat, im Falle des Scheiterns seiner\nBemühungen um die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrages für die Rückzahlung des Kaufpreises an sie Sorge zu tregen, objektiv ver»flichtet war, die Übernahme dieser Vertretung\nabzulehnen. Denn dieser Auftrag mußte sich, was allerdings der\nAngeklagte zunächst nicht erkannt hat, notwendigerweise auch\ngegen so richten. Die Frage kann aber dahingestellt bleiben. Jedenfalls war dem Angeklagten im Dezember 1951 seitens\n\nder Ihefrau xD ausdrücklich die Wahrung ihrer Interessen hinsichtlich der Rückzahlung des \"Kaufpreises\" und damit auch\ngegenüber sa übertragen worden. Es kann keine Rede davon .\nsein, daß es sich bei dem Anspruch gegen sg» nicht um dieselbe Rechtssache gehandelt habe, weil die 12 500 DH an Sg\n@& richt als Teil des Kaufpreises, sondern als Gegenleistung\n\nfür die Beschaffung der Tankstelle gezahlt worden seien. Die\nRechtsprechung hat den Begriff derselben Rechtssache deshalb\n\nin der erwähnten weiten Fassung entwickelt, um solche rein formalen Gesichtspunkte auszuschließen. Im übrigen wurde insoweit\njeder etwaige Zweifel durch das Schreiben des Rechtsanwalts\n\nDr. EGGEEBD von 4. Februar 1952 und den Inhalt der Klage beseitigt, wonach die Eheleute xD den eingeklagten Betrag\n\nals Teil des Kaufpreises verlangten. Der Angeklagte hat das\n\nauch so verstanden, Denn in seinem Antwortschreiben vom 8. Februar 1952 erklärt er eindeutig, daß die Eheleute Ki danit\nbehauptet hätten, Se habe für den. Verkauf des Grundstücks\neinen Betrag \"schwarz\" erhalten.\n\nUnter diesen Umständen kann der Meinung der Strafkammer\nnicht beigepflichiet werden, daß der Angeklagte den äußeren\nTatbestand des Parteiverrats auch insoweit nicht erfüllt haben\n\n-5-\n\nkönne, als er den Steuerhelfer sw gegen die Eheleute\nKB in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht vertrat, der\ndie Rückzahlung des von Sg als Verireter der Erbengemeinschaft angeblich als Kaufpreis erhaltenen Geldes zum\nGegenstand hatte. Sein Verhalten war vielmehr dem äußeren\nSachverhalte nach pflichtwidrig>\n\nHiernach ist nur noch die Frage offen, ob sich der Angeklagte der Pflichtwidrigkeii seines Verhaltens auch bewußt\ngewesen ist oder ob und in welcher Hinsicht er sich hierbei\nin einem Irrtum befunden hat (vgl. BGHSt 7, 261, 263 ff).\n\nZu einer abschließenden Beurteilung hierüber bedarf es noch\nweiterer tatsächlicher Feststellungen, die sich für das Landgericht von seinem Standpunkt aus erübrigen mußten.\n\nDer hicernach gegebene Rechtsmangel des angefochtenen\nUrteils nötigt zu seiner Aufhebung, soweit der Angeklagte\nvon dem Vorwurf des schweren Parteiverrats in Tateinheit\nmit Begünstigung und Beihilfe zum versuchten Prozeßbetrug\nfreigesprochen worden ipt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nBaläus Dr. Dotterweich Scharpenseel\nDr. Schalscha Henges\n\n74","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-12/2-str-417-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-12/2-str-417-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:17.161154+00:00"}}