{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-11-12_2_StR_415_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-11-14","aktenzeichen":"2 StR 415/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2.538 415/58 2264 061 Fr\n\nInWwanmen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndort geboren am\n\n2.) ORRIBEREE Wolfhart Gm zus KW: ort geboren au\n\n1929.\n\n;,) den Vertreter Johann 8 sus K@B, dort geboren am\nver, 3 _[L\n\naöntlich in Untersuchungshaft,\n\nj.ı den kaufmännischen 5 Alfred PD zu: X.\n\nwegen schweren räuberischen Diebstahls U...\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Ver\nnendlung vom 12. November 1958 in der Sitzung vom 14. November 1958,\nau denen teilgenommen habens\nSenatepräsideat Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBuundeerichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. n der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanmwaltschaft,\nJustizangestellter re\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Resht erkannts\n\nL-) Auf die Revision des Angeklagten GB wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 22. November 1957 aufgehoben,\nsoweit er wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist,\nferner ninsichtlich der gegen ihn ausgesprockenen Gesamtstrafe mit den zu dieser getroffenen Feststellungen.\n\nVon der Anklage der Urkundenfälschung wird der Angeklagte\nGEBB auf Kosten der Staatskasse freigesprochen, der auch\ndie ihm insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt\nwerdens\n\n[7\ni\n\n\"a3\n\n-2-\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ste wird das Urteil hinsichtlich der gegen ihn erkannten Yesamtstrafe mit den Feststellungen dazu aufgehoben.\n\nZur Bildung neuer Gesamtstrafen gegen die Angeklagten\nco und Steg wird die Sache an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmitiel\ndieser Angeklagien zu befinden hat, soweit darüber nicht un.\nter 1.) entschieden ist.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten cu und\nSigggp sowie äie Revision des Angeklagten BB werden\nerworfen.\n\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu Tragen.\n\nDem Angeklagten By virä die seit dem 23. November !057\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate libersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n4\n- 3.\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat alle drei Angeklagten der fortgesctuten\ngemeinschaftlichen gewohnheits- und gewerbsmäßigen Hehlerei,\näle Angeklagten St und BEE auseraem des schweren räuberi-\n\nschen Diebstahls, ferner die Angeklagten St und GW der\n\"erbotenen Waffenführung und diesen zudem der Urkundeufalschung\n\nschuldig befunden- Die dieserhalb gegen die Angeklagten ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafen betragen bei Step unter zinbeziehung einer gegen ihn wegen Raubes anderweitig erkannten\n\"ierjährigen Zuchthausstrafe sieben Jahre, bei BB irei\nJahre und bei gg zwei Jahre und sechs Monate Zuchthaus.\nHierauf ist den Angeklagten die Untersuchungshaft angerechnet\nworden, dem angeklagten Steg überdies die in dem anderen Verfehren erlittene Untersuchungshaft und die dort bisher verbüßte\nSırafhaft. j\n\nDes weiteren hat die Strafkammer dem Angeklagten Ci\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht gegen ihn für zulässig erklärt. Die\nin dem früheren Urteil gegen Itauß ausgesprochenen Nebenstrafen\nhat sie aufrechterhalten, allerdings ohne nähere Angabe, vn was\nfür Strafen es sich handelt.\n\nEnälich hat sie einen Trommelrevolver und eine Pistole\neingezogen.\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung\nverfuhrensrechtlicher Vorschriften sowie die fehlerhafte Anwenddung des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel der Angeklagten\nTED una Step Zünren teilweise zum Erfolgs die Revision des\nAngeklagten ZW ist unvegründet.\n\nT. Verfehrensrügen:\n\ni-‘ Die von den Revisionen erhobenen Vorwürfe, die Strafkammer habe die ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenäe AufkKlärungspflicht nicht hinreichend erfüllt, scheitern schon\ndaren, daß die Beweismittel nicht genaunt sind, deren eich\ndie Strafkammer nach Auffassung der Revisioneiu noch hätte\nbedienen sollen und müssen. Da die Beweismittel zu den Tatsachen gehören, die gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO anzugeben\nsind. fehlt es insoweit an einer dem Gesetz entsprechenden\nRevisionsbegründung.\n\n2.) Fehl geht die Beanstandung, das Landgericht habe in\nkeinem Falle angeführt, \"welche Feststellungen auf Grund der\nAussagen eines Zeugen zu einem bestimmten Punkt getroffen\" worden seien. Dazu war die Strafkammer nicht verpflichtet. Nach\n\n§ 267 Abs. 1 StPO brauchen in den Urteilsgründen nur die Tür\nerwicsen erachteten Tatsachen angegeben zu werden, in denen\ndie gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden\nwerden. Die Angabe der Beweismittel und deren Würdigung\n\nschreibt das Gesetz nicht zwingend vor.\n\n3.) Soweit die Revisionen die Testetellungen des Urteils\n\nals unzureichend oder widerspruchsvoll bemängeln sowie\n\ndaraus apgeleitete Folgerungen als der Lebenserfahrung widersprechcnä bezeichnen, sind die Einwendungen weitgehend undeachtlich. Die Beschwerdeführer scheinen der Meinung zu sejn,\nicr Tatrichter dürfe eine von der Rinlassung eines Angeklagten ®\nweichende Feststellung nur treffen, wenn Zeugen vorhanden\nscien, die entsprechende Bekundungen machten- Eine solche Ansicht ist irrig. Nach § 261 StPO ist der Tatrichter in der\nBeweiswürdigung frei; er hat sich seine Überzeugung vo«a dem\nHergang der Tat aus dem Inbegriff der Verhandlung zu bilden-Woraut er im einzelnen gelne Feslslelluugen gründet, unterlisgt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Die\n\nN\n\nBeweiswürdigung ist nur dann als rechtlich fehlerhaft zu\nbeanstanden, wenn die Schlüsse, die der Tatrichter aus den\nvon ihm als nachgewiesen arachteten Tatsachen gezogen hat,\nden Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechen oder wenn die Urteilsgründe in sich widerspruchsvcll sind.\n\nDamit erweisen sich alle Behauptungen der Revisionen\nals gegenstandslos, die dahin gehen, bestimmte Feststellungen\nhätten im Urteil nicht getroffen werden können, weil nicht\nangegeben sei, auf wessen Erklärung sie beruhten. Ebenso geht\ndas Vorbringen fehl, gewisse Darlegungen des Urteils ständen\nmit der Lebenserfahrung in Widerspruch; das, was die Revisionen\nniersu anführen, sind keine allgemeinen Erfahrungssätze, welche\ndie vom Landgericht gezogenen Folgerungen nicht zulassen würden. Soweit die Revisionen im übrigen geltend machen, die\nFeststellungen reichten zur Verurteilung nicht aus, sind die\nAneriffe sachlichrechtlicher Art und deshalb bei der Erörterung\nder Sachbeschwerden zu behandeln:\n\nII. Sachbeschwerdens\n\n1,ı Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrügen hat,\nabgssehen von der Verurteilung des Angeklagten Gehrke wegen\nUckuadenfalschung, zum Schuldspruch keinen die Angeklagten\nbenschteiligenden Rechtsfehler ergeben.\n\na! Die Annahme der Strafkammer, alle drei Angeklagten\n\nhätten sich der fortgesetzten gemeinschaftlichen gewohnheitsund gewerbsmäßigen Hehlerei nach §§ 259, 260, 47 StGB schuldig\ngemacht, wird sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite von\nden Darlegungen des Urteils getragen. Die Strafkammer hat festgestellt, daß in der Zeit zwischen dem 19. August und dem\n\n30, September 1955 an verschiedenen Orten der Bundesrepublik\n\nDiebstähle von und aus Kraftwagen begangen worden sind unä\ndaß dabei entwendete Sachen, darunter such ein Kraftwagen,\nsich nachher im Besitz der Angeklagten befunden haben. Die\nFolgerungen, die sie hieraus abgeleitet hat, sind denkgesetzlich möglich. Zwingend brauchen sie nicht zu sein, Infolgedessen koumt es nicht dareuf an, ob hieraus gegebenenfalls\nauch andere Schlüsse hätten gezogen werden können.\n\nZu gewissen Bedenken möchte allenfalls die Wendung des\nUrteils anlaß geben, das Ergebnie der Beweisaufnahme habe\nnicht ausgereicht, um die Angeklagten im Sinne der Anklage\ndes Diebstahls zu überführen. Sie könnte, für sich gesehen,\nmöglicherweise dahin aufgefaßt werden, die Strafkammer habe damit\nsagen wollen, es sei nicht sicher festzustellen, ob die Angeklagten des Diebstahls oder der Hehlerei schuldig seien. Daß\ndiese Wendung jedoch nichts so gemeint ist, daß es sich dabei\nvielmehr nur um eine sprachlich ungenaue Ausdrucksweise handelt,\nlasseu die Feststellungen und älie näheren Erörteruugen des\nUrteils, die ihr vorangehen, deutlich erkennen. Danach ist die\nStrafkamner auf Grund aer Beweissufnahme zu der Überzeugung gelangt\ndaß die Angeklagıen als Hehler vätig geworden sind.\n\nDaß nicht geklärt werden konnte, welchen Weg die gestonlenen\nSachen jeweils genommen haben, bis sie in die Hände der Angeklapten gelangt sind, ist für den Tatbestand der Hehlerei ohne Bedeusung; es genügt, daß sie mittels strafbarer Handlungen erlargt\nwaren, und daß die Angeklagten dies beim Erwerb wußten.\n\ndb) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Verurtbei-\n\nlung der Angeklagten Steg und Degiigp wegen gemeinschaft-\n\nlichen schweren räuberischen Diebstahls gemäß §§ 252, 47 StGB\n\nin Verb, mit §§ 250 Abs. 1 Nr. 3, 249 StGB. Ineabesondere ist hinreichenä dargetan, daß die Gewaltanwenäung und die Drohungen gegen\niiber dem Zeugen Otto Ki im Einvernehmen aller drei an der Tat beheilieten Personen geschehen sind. Die Strafkamner hat als erwie-\n\nk\n\n- 1 -\n\nsen angesehen, daß auch derjenige, der den Kraftwagen vorüber-\n„shend „erlassen hatte, das Vorgehen der beides derin Verbliebenen gegenüber Ki gebilligt kat, weil es ihm ebenso wie diesen darauf angekommen sei, sich möglichst rasch und energisch\ndcs Zeugen Otto Ki zu entledigen, um zu fliehen und sich\nzugleich im Besitz der Diebesbeute zu erhalten. Damit steht\nsicht, wie die Revisionen meinen, die in den Straflzumessunesgründen angeführte Erwägung in Widerspruch, die Tat beruhe\nnicht auf einem vorher gefaßten und sorgfältig erwogenen Plan,\nbei dem die Möglichkeit etwaiger Gewaltanwendung gegenüber\näritten Personen schon einkalkuliert gewesen sei, er habe\n\nsich vielmehr aus der Situation ergeben. Auch wenn eine solche\nMöglichkeit gewaltsamen Vorgehens zunächst nicht vorgesehen\nwar, kann infolge der durch das Eingreifen des Zeugen Otto\nKB geschaffenen Lage, also aus der Situation heraug, wie\n\ndie Strafkammer sagt, die von ihr ala bewiesen erachtete\nÜbereinstimmung unter den drei Beteiligten hergestellt\n\ne\n\nvordeu sein.\n\nc) Daß die Angeklagten Be und GP Aurch das Führen\n\neinos Trommelrevolvers und einer Pistole ohne Waffenschein\n\ngegen § 26 Abs- ' Nr. 2 in Verb. mit § 14 WaffG verstoßen\n\nhaben, ist im Urteil zureichend belegt: Die Einwendungen\n\nGes Beschwerdeführere GP erschönfen sich insoweit in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen der Strafksmmer und\n\nsind daber unbeachtlich.\n\n&) Hingegen beruht die Verurteilung dieses Angeklagten\nwegen Urkundenfälschung auf einem Rechtsirrtum, weil in der\nBenuizung sines Kraftfahrzeugkennzeichenschildes ohne Stemp3l kein Gebrauch einer unechten Urkunde liegt.\n\nAmtliche Kraftfahrzeugkennzeichen müssen nach § 23 StVZO\nnit dem Dienststempel der Zulassungsstelle oder mit einer\nütempelplakette versehen sein, deren Anbringung als Abstempelung\n\ngilt Erst hierdurch erhält das Kennzeichen die Eigenschaft\neiner Urkunde, weil es damit auf einen bestimmten dienstlichen Aussteller hinweist. Fehlt dem Kennzeichen der Stempel\noder die ihm gleichgestellte Stempelplakette, so kann von\neiner Urkunde keine Rede sein, weil kein Aussteller vorhanden ist. Ein solches Kennzeichen stellt dann aber auch keine\nunechte Urkunde dar; denn ihr ist ja gerade eigentümlich, daß\nsie den Anschein erweckt, als rühre sie von einem bestimmten\nAussteller her, der sie in Wahrheit nicht ausgestellt hat.\nTiesen Anschein kann ein Kennzeichen ohne Stempelaufäruck\nnicht hervorrufen. Das von dem Angeklagten Gegp venutzie\nSchild erfüllte somit nicht das Merkmal einer unschten Urkunde\nim Sinne des § 267 Abs. ? StGB, so daß aus diesem Grunde eine\nVerurteilung des Angeklagten wagen Vergehens.der.'—- -— - -\":\nUrkundenfälschung ausscheidet. Der Angeklagte GP ist daher\nunter Aufhebung der Verurteilung wegen Urkundenfälschung von\nder dahingehenden Anklage gem: § 354 Abs. ! StPN durch das\nRevisionsgericht mit der Kostenfolge aus § 467 Absund 2 StP9\nfreizusprechen.\n\n2.ı a! Der Freispruch hat auch den Wegfall der gegen den\nAngeklagten G «in ausgesprochenen Gesamtstrafe zur\nFolge. Die wegen der fortgesetzten gewohnheits- und gewarbsnäßigen Hehlerei und wegen der verbotenen Waffenführung erkannten »inzelstrafen bleiben jedoch hiervon unberührt. Insofern geben die Strafzumessungserwägungen zu Bedenken keine: Anlaß. Was die Revision hiergegen vorbringt, greift nicht\ndurch. Der Umfang der verbrecherischen Tätigkeit, den das\nlandgericht strafschärfend wertet, ergibt sich aus dem im Urteil geschilderten Sachverhalt. Daß die Strafkammer bei der\nBemessung der Strafe für die verbotene Waffenführung von\nstrafbaren Hendlungen spricht, bei deren Begehung der\nAngeklagte eine Schußwaffe mit sich geführt habe, entspricht\n\nı\n\nden von ihr getroffenen Feststellungen. Zwar ist der Angekiaste\nur bei einer Straftat mit einer Pistole betroffen worden.\n\nDie Strafkammer hält jedoch für erwiesen, daß er die Pistole\nschon vorher bei Falmten. mitgeführt hat, die der Begshung\nstrafbarer Handlungen dienten. Ebensowenig ist gegen die Barücksichtigung der zum Teil erheblichen Vorstrafen aus Rechtsgründen etwas einzuwenden. Die Revision übersieht bei ihrer\nAufzählung die Verurteilung des Angeklagten wegen der beiden\nim Juni 1955 verübten schweren Diebstähle in Tateinheit mit\nVerwahrungsbruch zu einer Gesamtstirafe von einem Jahr Gefängnis.\n\nDaß die für die Urkundenfälschung erkannte, im Verhältnie zu den beiden anderen Einzelstrafen geringfügige\nStrafe von drei Monaten Gefängnis jene in ihrer Höhe zum\nNachteil des Angaklagten beeinflußt haben könnte, ist ausgeschlossen. Die Strafkammer wird daher aus ihnen eine neue\nGesamtatrafe bilden und zugleich über die Nebenstrafen und\ndie sonstigen Maßregeln, die gemäß § 76 StGB neben der\nGesamtstrafe auszusprechen sind, nochmals befinden müssen.\n\nb} Hinsichtlich des Angeklagten 8 t I das Urteil\nin Gesamtstrafausspruch gleichfalls nicht aufrechterhalten\nwerden. Zwar sind auch hier die Strafzumessungsgründe als\nsolche entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Daß St zu Gewalttaten neigt, beweist neben dem\nräuberischen Diebstahl, der Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist, seine Verurteilung wegen Raubes. Wenn er diesen\nauch erst nach den hier zur Aburteilung stehenden Taten begangen hat, so war die Strafkammer dennoch rechtlich nicht gehindert, die darin und in dem näuberischen Diebstahl zum Ausdruck kommende Neigung zu Gewaltverbrechen strafschärfend\nlıeranguziehen. Das gleiche gilt, soweit die Strafkammer bei\nder Festsetzung der Einzelstrafe für die unerlaubte Walfen-\n\n- 19 -\n\nführung das Tragen der schußbereiten Waffe nach Gangsterart\nin einem Schulterhalfter straferschwerend gewertet hat.\n\nBechtlich fehlerhaft ist hingegen, daB die Strafkemmer\naus den drei Kinzelstirafen wegen räuberischen Diebstahls,\nwegen gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Hehlerei und wegen\nverbotenen Waffenführens zunächst eine Gesamtstrafe gebildet\nund daun diese mit der anderweitig wegen Raubes erkannıen\nStrafe auf eine weitere Gesamtstrafe zurückgeführt hat. Für\ndie Festsetzung der ersten Gesamtstrafe war kein Raum. Viel--\nmehr hätte aus den drei jetzt ausgesprochenen Einzelstrafen\nund der Strafe wegen Raubes, die das Landgericht gemäß § 79\nStGB an sich zutreffend einbezogen hat, in Anwendung des § 74\nStGB sine Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Da nicht mit\nSicherheit verneint werden kann, daß die Strafkamner bei\neiner dem Gesetz antsprechenden Straffestsetzung möglicherweise zu einer niedrigeren ale der endgültig erkannten Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus gelangt wäre, muß diese\naufgehoben werden. Von der Aufhebung werden auch die mit\nihr verbundenen Entscheidungen über die Aufrechterhaltung der in dem früheren Urteil ausgesprochenen Jebenstreien;\nüber äle Anrechnung der Untersuchungs- und Sirafhaft sowie\nüber die Einziehung des Trommelrevolvers erfaßt. In diesem\nUmlauge wird die Strafkamner erneut befinden Müssen. Hierzu\nsci darauf hingewiesen, daß hinsichtlich der „Jebenstrelen\ndcs früheren Urteile trotz dessen Rechtskraft das Landgesicht\neine selbständige Prüfungspflicht trifft, weil sie nebe.n der\nnunmehr festzusetzenden Gesamtstrafe neu zu verhängen sind.\nsa bedarf daher, falls die Strafksmmer eie wiederum für\nericorderlich hält, ihrer genauen Bezeichnung im Urteilsspruch\nsowie der Darlegung ihrer Zulässigkeit und Noiwendigkeit in\nden Urteilsgründen.\n\nce! Die Erwägungen, die bei dem Angeklagten B\nfür die Höhe der Kinzelstrafen und der Gessmtatrafe besti.nnend\n\nk\n\nrb\n\n- 11 -\n\nwaren, begegnen keinen Bedenken. Dem Beschwerdeführer nag\nzwar zugegeben werden, daß einzelne Wendungen in den Strafzumessungsgründen die im allgemeinen für ein Urteil zu verlangende Genauigkeit in der Ausdrucksweise vermissen lassen. So ist\nes, für sich gesehen, mißverständlich, wenn es heißt, der\nAngeklagte sei bisher nicht so oft und schwer mit dem Gessiz\nın Konflikt gekommen wie der Mitangeklagte Stauß. Daraus\nkönnte entnommen werden, dcr Angeklagte sei schon mehrfach\nvorbestraft, Er ist indessen erst einmal verurteilt worden,\nwie aus dem anschließenden Halbsatz hervorgeht. Daraus ergibt sich jedoch zugleich, daß die Strafkammer auch nur die\neine Strafe berücksichtigt hat.\n\nUngenau ausgedrückt ist ferner, daß die Strafkammer bei\nder Begründung der für die gewohnheits- und gewerbamäßige\nYehlerei festgesetzten Einzelstrafe sagt, der Angeklagie,\nder in dem früheren Verfahren der fortgesetzten gewerbsmäßigen Ahgabenhehlerei schuldig befunden war, sei bereits wegen der gleichen Straftat vorbestraft. Von gleichen Straftaten\nkann hier nicht die Rede sein, Immerhin ist, was die Strafkammer auch erkannt hat, eine gewisse Ähnlichkeit sowohl\nzwischen den beiden Delikten als solchen wie auch in der\nArt ihrer Begehung durch den Angeklagten gegeben, so daß\naus diesem Grunde die Berücksichtigung der Vortat in der\ngeschehenen Weise nicht als rechtlich fehlerhaft zu beenstanden ist.\n\nDer notwendigen Klarheit entbehrt schließlich auch die\nBemerkung des’ Urteils, der Angeklagte habe schon eine Freiheitsstrafe hinter sich gebracht. Sie könnte so aufgefaßt werden,\nals habe er die Strafe verbüßt, obwohl dies, wie aus der\nSchilderung seines Werdeganges hervorgeht, nicht der Fall\nist. Indessen besteht kein Anlaß für die Annanme, daß die\nStrafkamer diese eingangs des Urteils gesroffene Feststel-\n\n-12-\n\nlung bei der Strafbemessung übersehen hat, so daß die\n“endvng \"eine Freiheitsstrafe hinter sich gebrachi\" als\n\n\"ru einer Freiheitsstrafe verurteilt\" zu verstehen ist. Dice\nTatsache der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ale StraT-\nzumossungsgrund zu verwerten, war aber rechtlich zulässig.\n\nTie Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Straf--\nzumessung greifen somit nicht durch. Da deren Überprüfung\nauch im übrigen keinen Rechisfehler ergeben hat, ist die\nRevision des Angeklagten DM a1: unbegründet zu verworfsn.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Scharpenseel\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-14/2-str-415-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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