{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-11-12_2_StR_381_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-11-12","aktenzeichen":"2 StR 381/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Pa E 2264 066 kf\n\nIn Nauen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\n\nden Revierförster Ernst ra» aus com. dort geboren\n\nvegen Diebstahls u.a.\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. November 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nBien der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwal.tschaft,\nJustizangsstellier(iin\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Gioßen vom 14. Mai 1958 mit\nden Feststellungen aufgehoben\n\n1.) im Falle 16 (H ) in vollem Umfang,\n2.) im Falle 1 (zw ebstähle) im Strafausspruch,\n3.) im Gesamistrafausspruch. .\n\nIn diesen Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, such Über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen.\n\nIn übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründes\n\nwu nut fe Dutts Duat au zumn mut Ben jur nes md ae\n\nDer Angeklagte war wegen Diebstahls in reun Fällen, dsvon\neınrel in Tateinheit mit Falschbeurkundung, wegen Betruger\nin vier Fällen und wegen Urkunaenvernichtung zu zwei Jahren\neschs Yonsten Gefängnis verurteilt worden. Nachdem dieses\nUrteil vom erkennenden Senat teilweise aufgehoben worden war;\nhut des Landgericht den Angeklagten nunmehr untzr Aburteilung\nweiteror Straftaten wegen Diebstahls in neun Fällen in Tatsinhsit mit Untreue, in einem Fall auch in Taieinheit mit Bovrug, wegen Betruges in drei Fällen, wegen schwerer „misunterechlagung in drei Fällen in Tateinheit mit Untreu®s, in einen\nFelle auch in Tateinheit mit urkundenfälschung in amt, in\neinem anderen Falle auch mit Beirug, in einem weiteren Falle\nauch miv einfacher Urkundenfälschung, schließlich wegen einfacher Amtsunterschlagung in drei. Fällen in Tateinheit mit\nTrcreue zu drei Jahren und zwei Monaten Gefängnis und fünf\nGelustrsefen verurteilt. Auch gegen dieses Jrteil hei der arnseklagie Revision sitgelegt und die Verletzung des Verfairersrschts und üle unrichtige Anwendung -ües saculichen ‚Rechis\nseltsnd gemacht.\n\nI. verfabrensrüger,\nDie Verfanrensrügen entsprechen nicht aer Vorschrifi\nGas § 344 Aba. 2 Satz 2 SiPO.\n\nWas der Angeklagte zur Begründung der Securüge vorbringt,\nsvscaöpft sich in nach § 337 StPO unzulässigen Angriffen\ngexen lie Beneiswürdigung oder die Feststellungen des Landserichts Die dem Revisionsgericht auf Grund der allgemeinen\nSacarlige obliegende Nachprüfung ergibt Anla3 zu krörverungen\nnur zu den Fällen 13, 16 und 1 des Urteils. Im übrigen ist\nie Zevision offensichtlich unbegründet.\n\nL. Fall 15 Du.\n\nIm November 1955 zahlte der Angeklagte dem Arbeiter\nDEE ic im Geneindenaıa ED zs1eisteie arbeiten drei Lohnvorschüsse von 100,-, 40,- und BO,- DM aus.\nBei der Zahlung von 80,- Di& ließ er im Vertrauen darauf, daß\n1 die ihm vorgelegte Quittung nicht durchlesen werde,\ndiesen eine Quittung Über 100,- DM unterzeichnen. Der Angeklagte reichte die Quittungen Über insgesamt 240,- DN dem\nForstamt ein und behielt 20,- DM für sich. DD na:\nspäter seinen Irrtum bemerkt und beim Forsiant geltend gemacht:\n\nDas Landgericht hat ohne Rechtsfehler den Angeklagten\nwegen schwerer Amtsunterschlagung und Untreue verurteilt. Die\nschwere Amtsunterschlagung liegt darin, daß der Angeklagte\nvon den in amtlicher Eigenschaft zur Lohnauszahlung von der\nGemeinde I erhaltenen Geld sich selbst 20,- Dit\nzugeeignet und dem Forstamt einen unrichtigen Beleg zu den\nLohnbüchern des Forstamts vorgelegt hat; damit hat er gleichzeitig die Gemeinde, die zur Lohnzenlung gegenüber vH\nvernflichtet blieb, geschädigt und die ikm als Revierförstsr\ngegenüber der Gemeinde bestehende Treupflicht verletzt, die\nsich auch darauf bezog, dafür zu sorgen, daß die ihm Übergeberen Lohngelder voll ihrer Bestimmung zugeführt werden.\nDas Landgericht hat ferner angenommen, daß üer Angeklagte\ngleichzeitig den vn betrogen habe. Auch diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist Dr)\ndurch die Täuschungshandlung nicht zu einer sein Vermögen\nunmittelbar verändernden Verfügung, sondern nur zur Hergabe\neiner unrichtigen Quittung veranlaßt worden. Die erschlichene\nSuittung hatte aber eine Gefährdung des Vermögens des vi\nzur Folge, weil dieser, wenn auch ungewollt, ein Beweismittel\nschuf, des ihm die Geltendmachung seines Lohnanspruchs mindestens erschwerte (R6St 16, 1, 11).\n\n2 7a1ı 16 (u -\n\nIm Oktober 1955 veranlaßte der Angeklagte, daß ihm von\nder Gsneinde 40,- Dii als Lohnabschlag für den\nArbeiter BE ee von diesem im Gemeindewald\n„sleistete Arbeiten angewiesen wurden. In Wirklichkeit hat\nrg» in der vom Angeklagten angegebenen Zeit gar nichl\nim Gemeindewald gearbeitet. Der Angeklagte behielt der Geld\nfür sich und reichte dem Torstant eine von ihm selbst mil\nser: Namen HD unierschricbene Empfangsbescheinigung\nein. Das Landgericht hat den Angeklagten dieserlalb wegen\nschwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nunä Untreue verurteilt. Gegen diese rechtliche Würdigung bustenen Bedenken. Nach den von der Strafkaumer bisher Tesigestellten Umständen hat der Angeklagte schon, als er die\nAnweisung des Geldes an sich veranlaßte, der Gemeinde mi\nTHuschungevorsatz vorgespiegelt, HM nabe einen Lonnanspruch für bestimmte Arbeiten, die in Wahrheit gar nicht\ngelsietet worden waren. Dann hat er aber durch diese Irriumserregung eine Vermögensverfügung der Gemeinde, durch\ndie diese geschädigt wurde, herbeigeführt, also einen Bebrug gegen die Gemeinde begangen. Die Aneignung des durch\nGiesen Betrug erlangten Geldes ist straflose Nachtat, sofern\nsig nicht dem durch den Betrug schon eingesretenen Nachteil\neinen neuen Rechtsschaden hinzufügt (BGHSt 6, 67). Kierfür\ngeben die bisherigen Feststellungen keinen Anhalt.\n\nEiner Richtigstellung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht sieht § 265 SWPO entgegen.\n\nDD IE\n\nDas Verhalten des Angeklagten hinsichtlich des zum\nSchreinermeister St verbrachten Kiefernstaumes Nr. 582\n\nLay}\n\nKf\n\n5.\n\nund des zum Ersatz un von gelieferten Siammes hatte das\nLanüugericht in seinem früheren Urteil als einen einzigen in Tar-\n\neimteit mit Falschbeurkundung im Amt begangenen Diebstahl beurteilt und mit fünf Monaten Gefängnis geahndet. Nunmehr hat die\nStrafkammer rechtlich zutreffend den Sachverhelt bezüglich des\nursprünglichen Stammes Nr. 582 als Diebstahl in Tateinheit mit\nUntreue, hinsichtlich des Ersatzsiammes als weiteren selbständige:\nDiebstahl in Tateinheit mit Untreue und Betrug beurieilt. Bei\nder Strefzumsessung hat das Landgericht für die erste Straftat\nfünf Zonate Gefängnis, für die zweite aber, weil es sioh durch\n\n§ 358 Abs. 2 StPO gehindert sah, gar keine Ninzelstrafe verhängt.\nDes ist unzulässig; denn jedem Schuläspruch muß, sofern das Gesetz nicht ausnahmsweise ein Absehen von Strafe gestattet, eine\nBesirafung folgen. Wegen der Grenzen, die durch § 358 Abs. 2 StPO\nder Bemessung der beiden Einzelstrafen gezogen sind, wird auf\n\nRGSt 67, 236 verwiesen. Hiernach muß der Strafausspruch im\n\nFalle 1 des Urteils aufgehoben werden.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Scharpenseel\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-12/2-str-381-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-12/2-str-381-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:17.113604+00:00"}}