{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-11-05_2_StR_475_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-11-05","aktenzeichen":"2 StR 475/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR. 475/58 2264 067\n\nTn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Betriebefaohwerker Franz Lew aus OB: sort ge-\n\nboren am WW Ess,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.8\n\nhat uer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n5. November 1958, an der teilgenom.en habens\n\nSenatspräsident Dr: Baldus\nala Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBunsesrichter Scherpenssel\nBundesrickter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. der Vernandlung,\n\nn\nee bei der Verkündung\nals Vertreter der Burdesanwaltschaft,\nJustizangestellter rd\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanıts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 21. Juli 1958\n\nwird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nvu\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit\neinem Verbrechen nach § 176 Abe. 1 Nr. 3 StGB zu zehn Monaten\nGefängnis verurteilt.\n\nDie hiergegen zunächst uneingeschränkt eingelegte Revision hat der zur Rücknahme von Rechtsmitteln ermächtigte Verteidiger des Angeklagten in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt und insoweit die Verletzung sachlichen\nRechts gerügt.\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\nZwar trifft die Ammshme der Strafkammer nicht zu, die\nStrafe sei auf Grund des § 75 StGB dem § 176 StGB zu entnehmen.\nYon den beiden hier verletzten Graetzen enthält § 174 StGB\ndie schwerere Strafandrohung. Während die in § 176 StGB angedrohte Höchstistrefe auf zehn Jahre Zuchthaus begrenzt ist,\nsieht § 174 StGB keine zeitliche, Beschränkung der Zuchthaus-\n\nsirafe vor, so daß sich deren Höchstbetrag gemäß § 14 Abs. 2\nStGB auf 15 Janre beläuft. Somit ist dadurch, daß die Strafe\ndem § 176 StGB entnommen worden ist, die Vorschrift des § 73\nStGB verletzt. Indessen wirkt sich diese Tatsache nicht zuungunsten des Angeklagten aus..\n\nAllerdings hat sich die Strafkamner, die bei der Bemessung der Strafe von der nach § 51 Abs. 2 StGB gegebenen\nMöglichkeit der Strefminderung Gebrauch gemacht hat, nicht\nausdrücklich dazu geäußert, ob sie auch mildernde Umstände\nin Sinne des § 176 Abs. 2 StGB als vorhanden erachtet. Eine\nentscheidung hierüber war aber für die Prüfung der Frage von\n\nBedeutung, 2b bei der Bemessung der Strafe der richtige Strafrahmen zugrunde gelegt worden ist. Bei Bejahung mildernder Umstände im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB wäre die Mindeststrafe\nsowohl des § 176 StGB als auch des § 174 StGB gleich gewesen.\nSie hätte unter Berücksichtigung der Minderungsmöglichkeit\n\ndes § 51 Abs. 2 StGB einen Monat und 15 Tage Gefängnis betragen. Im Fulle der Ablehnung mildernder Umstände gemäß\n\n8 176 Abs: 2 StGB hätte hingegen bei Anwendung des normalen\nStrafrahmens des § 176 StGB dessen untere Grenze im Hinblick auf\n§ 51 Abe. 2 StGB bei drei Monaten Zuchthaus gelegen, denen\nnach § 21 StGB vier Honate und 15 Tage Gefängnis gleichzusetzen sind. Niese Grenze hätte auch bei Heranziehung des\nStrafrahnens Ges § 174 StGB berücksichtigt werden müssen,\n\nweil bei einer in Tateinheit begangenen Zuwiderhandlung gegen\nmehrere Straivorschriften nicht auf eine Strafe erkannt werden\ndarf, dic das Windestmaß eines der verletzten Strafgesetze\nunterschreitet. Somit durfte hier nicht unentschieden pleiben, ob miläernde Umstände im Sinne des § 176 Abe. 2 StGB\nvorhanden sind oder nicht.\n\nNas ist indessen auch nicht geschehen, obwohl das Urteil\ndazu kei:ie nähere Darlegung enthält. Daraus, daß die Strafkammer unmittelbar auf eine Gefängnisstrafe und nicht zunächst\nauf sine Zuchthausstrafe erkannt hat, geht nämlich hervor, daß\nsie die Voraussetzungen des § 176 Abs. 2 StGB bejaht hat. Bei\nAnwendung des normalen Strafrahmens des § 176 StGB hätte sie\neine Zuchthausstrafe aussprechen und diese dann, falls sie\nein Jahr nicht erreichte, gemäß § 21 StGB in eine Gefängnisstrafe umwaudeln müssen. Die unmittelbare Festsetzung der Gefängnisstrafe läßt also erkennen, daß dem Angeklagten mildernde\nUmstände zugebilligt worden sind. Infolgedessen war die untere\nGrenze des Strafrahmens des § 176 StGB dem des § 174 StGB\n\n|\n|\n\n-4-\n\nleich, so daß der Angeklagte nicht dadurch beuchwert ist,\ndaß die Strafkammer die ütrafe dem § 176 StGB entnommen hat.\n\nBu.dus np. Dotterweich Scharpenseel\n\nnr. Schalacha Menges\n\nur","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-05/2-str-475-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-05/2-str-475-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:16.925544+00:00"}}