{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-11-05_2_StR_469_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-11-05","aktenzeichen":"2 StR 469/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_SiR_469/58 2264 068 '\n\nIm Nauen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Jose? S dan aus\n\nSEE, sort: genoren am 0) 1933,\n\nwegen fortgesetzter Unterschlagung Ude\n\nhat der 2. Strafsena’t des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. November 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpensseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrickter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n3undesanwalt Dr. PD in der. Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Kirchhof bei der Verkändung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter «ED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanrt:\n\nauf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Saarbrücken von 12.Juni 1958\nmit den Feststcllungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an das Jugendschöffengericht in\nSaarbrücken zurückverwiesen.\n\nVon Rechtes wegen\n\nVf\n\nDer Aungeklagie war von 1947 bis 10. September 1957 bei\nder Baustoffgroßhandlung AP in Dillingen zuerst als\nLehrling, später als Angestellter tätig. Er hatte die Aufgabe, an Hand der Lieferscheinbücher die Rechnungen über\ngelieferte Baustoffe zu erstellen und, soweit notwendig,\ndie Rechnungsbeträge zu kassieren. Kurz vor Beendigung\nseiner Lehrzeit begern er sich Geld zu Lasten seiner Arbeitgeber auf folgende Weise zu beschaffen;\n\nNach Ausstellung einer Rechnung vernichtete er den\nzu dieser gehörenden Durchschlag und setzte auf einem von\nihn hergestellten neuen Durchschlag geringere Liefermengen\nund .!emgemäß einen anderen Rechnungsbetrag ein. Diesen\nneusn, andere lautenden Durchschlag heftete er als Beleg\nfiir die Suchhaltung und die Kasse ab. Bei den Kunden\nkassierte er ınter Vorlage der Urschrift der Rechrung den\nsateächlich geschuldeten Betrag ein, rechnete jedoch mit\ndem Buchlalter seiner Firwa nur der aus dem abgehefteten\nurrichtigen Durchschlag ersichtlichen Betrag ab und behielt\nden Menrbetrag für sich. Falls die Kunden nur Teilzahlungen\nleisteten, behielt er hiervon in den meisten Fällen auch\neinen Teilbetrag für sich und lieferte den Res\\betrag als\nangeblich erat jetzt empfangene Zehlung solcher Kunden\nab, bei denen er Zrüher schon kassiert hatte, um auf\ndiese Weise cinen früheren Fehlbetrag einzelner schon abgorechneter Kunden auszugleichen. Sein Treiben setzte er\nbis zu seiner Entlassung fort. Der Firma ist ein Schaden\nvon, nindestens 1.928,000,-- Franken entstanden.\n\nDie Strafkanmer hat den Angeklagten wegen forigesetzter\n\nUnterschlegung,tateirheitlich begangen mit Untreue, Urkunden-\n\n-3-\n\nfälschung und Urkundenvernicktung, zu einer Gefängnisstrafe\nvon einem Jahr und einer Gelästrafe von 10.000,- Franken\nverurteilt. Der Verteidiger des Angeklagten hat Revision\nzunächst uneingeschränkt eingelegt und Verletzung des\nVerfahrensrechts sowie allgemeine fehlerhafte Anwendung\ndes sachlichen Rechts gerügt. In der weiteren Revisionsbegründung hat er nur teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt und die Strefzumessung beanstandet.\nDiese Beschränkung des Rechtismittels ist unbeachtlich, da\nder Verteidiger hierzu nicht ermächtigt war. Das Rechtsmi.vtel hat Erfolg.\n\nDie Stsatsanwaltschaft hatte Anklage zur Strafkammer\nerhoben,. da sie den Angeklagten beschuläigte, die Straftat\nals Volljähriger in den Jahren 1955 bis 1957 begangen zu\nhaben. Dementsprechend wurde auch das Hauptverfahren vor\nder Strafkanmer eröffnet. Nach dem Urteil begann jedoch\nder Angeklagte bereits kurz vor Beendigung seiner Lehrzeit\nmit seiner strafbaren Handlung. Bei Annahme einer Fjährigen\nLehrzeit war er damals noch nicht 18 Jahre, also Jugehdlicher nach § 1 Abs. 2 JGG. Die Strafkammer berücksichtigt\nauch bei der Strafzumessung, daß der Angeklagte \"bei Beginn der Straftaten sogar noch Jügenälicher war\", Er setzte\ndie strafbaren Handlungen bis zu seiner Entlassung in\nJahre 1957 £ort. Die Strafkamner bejaht Fortsetzungszusamnenhang. Der Angeklagte hat demnach die Tat als Jugendlicher, Heranwachsender und Erwachsener begangen. In einem\nsolchen Falle sind aber zur Aburteilung die Jugendgerichte\nzuständig. Der Strafkammer fehlte daher die sachliche Zuständigkeit. Die Revision hat- dies zwar nicht gerügt; das\nFehlen dieser Verfahrensvoraussetzung ist jedoch, wie der\n\nv\n\nz\n\n-4-\n\nBundesgerichtshof bereits entschieden hat, von Amts wegen\nzu berücksichtigen (BGHSt 7, 265 8, 349; 10, 64, 75). Das\nUrteil ist daher schon wegen dieses Mangels aufzuheben\nund die Sache an das nach § 40:66 zuständige Jugendschöffengericht Saarbrücken zurückzuverwoisen.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung ist darauf\nhinzuweisen, daß auch die Sachbeschwerde der ‚Revision begründet ist.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue begegnet zwar keinen Bedenken; rechtlich fehlerhaft ist jedoch die Annahme einer in Tateinheit damit begangenen\nUnterschlagung. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen von vornherein die Gelder bei den Kunden 'entgegengenommen mit dem Willen, den Unterschiedsbetrag zwischen\nder ordnungsmäßigen Rechnung und dem neu ausgestellten\nunrichtigen Durchschlag für sich zu behalten. Darin liegt\nbereits ein Handeln zum Nachteil seiner Firma. Daß der\nGeläbetrag jeweils, wie die Strafkammer zu Recht ausführt;\nmit der Entgegennahme durch den Angeklagten Eigentum der\nFirma wurde, äniert daran nichts. Durch die Bestrafung\nwegen Untreue ist bei einer solchen Sachlage die Unterschlagungshandlung mit abgegolten. Dies entspricht der\nständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGSt 42, 4205 JW 1938, 2336 Nr. 11; BGH\nNIW 1953, 33 Nr. 18; GA 1955, 271). Tateinheit zwischen\nUntreue und Unterschlagung wäre nur gegeben, wenn der Angeklagte den Entschluß, sich den Unterschieäsbetrag anzueignen, erst nachträglich gefaßt hätte. So war es nach\nden Feststellungen aber nicht.\n\nRechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme, der\nAngeklagte habe eich in Tateinheit mit der Untreue einer\n\nUrkundenvernichtung schuldig gemacht, inden er die Rechnungsdurchschriften vernichtete. Diese wurden nach dem Urteil\nzugleich mit der Urschrift mittels Durchschreibene hergestellt, gaben den Inhalt und die Schrifizüge der Urschrift\nwieder und machten auch den Aussteller erkenubar. Zu Recht\nnat die Strafkamner daher eine solche Durchschrift als\nUrkunde angesehen (RG JW 1931, 2248; DJ 1937, 1681).\n\nDies gilt jedoch nicht für die von dem Angeklagten\nan Stelle der vernichteten Durchschriften hergestellten\nnauen Schreiben. Hier lag kein Schriftstück vor, das\nmittels Durchschreibens zugleich mit der Urschrift hergestellt worden ist. Eine Urschrift, die als Rechnung\nVerwendung finden sollte, hat der Angeklagte hier nicht\nangefertigt. Eine Verfälschung scheidet daher aus, da\nsie das Vorhandensein einer wirklichen Urkunde voraussetzt.\nAuch eine fülschliche Anfertigung entfällt, da es an dem\nhierfür wesentlichen Erfordernis fehlt, daß der Urkunde\nder Schein verliehen wird, als sei sie von einer anderen\nPerson ausgestellt, als es in Wahrheit geschehen ist.\nDer Anreklagte hatte den Auftrag, die Rechnungen an Hand\nder Lieferscheinbücher auszuschreiben. Er hat hier als\noffener Stellvertreter gehandelt. Somit hat er jeweils\nnur den Anschein erweckt, die Schriftstücke seien entsprechend den Eintragungen in den Lieferscheinbüchern\nangefertigt. Daß er unter Mißbrauch seiner Ermächtigung\nder gesonderi eretellten Durchschrift einen falschen\nInhalt gegeben hat, ändert daran nichts. Es liegt hier\nnur eine schriftliche Lüge vor: Es wird hierzu auf die\nAusführungen des Reichsgerichts, in DJ 1937, 1681 unter,\nNr. 1.Absatz. 4 und in DR 1945, 23 Nr. 16 Absatz 2 Serwiesen. *\n\nZr\n\n-6-\n\nFalls das Gericht wieder zu einer Verurteilung des\nAngeklagten kommt, muß es, da er die Einzelhandlungen der .\nfortgesetzten Tat in verschiedenen Altersstufen begangen\nhat, nach § 32 JGG prüfen, ob das Schwergewicht bei den\nHandlungen liegt, die nach Jugenästrafrecht zu beurteilen\nwaren (BGHSt 6, 6).\n\nBaldus Dr. Dotterweich Scharpenseel\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-05/2-str-469-58","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-05/2-str-469-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:16.903512+00:00"}}