{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-11-05_2_StR_408_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-11-05","aktenzeichen":"2 StR 408/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 408/58\n\n2267 041\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Franziska D GEB zevorene ni: verv.\n\nwegen fortgeseizter schwerer Kuppelei\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. November 1958, ah der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender, :\nBundesrichter Dr. Dotterweich .\n‚Bundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha’\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\nals Verireter üer Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter > .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt! Lonnfeee\nkuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 21. Februar 1958\n\nim Falle K sowie im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittelse, an Gas Landgericht zurückverwiesen,\n\n‚Von Rechts wegen\n\nDie Angeklagte ist wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei\nin drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht konaten Gefängnis\nverurteilt worden. on\n\nIhre Revision hat der hierzu bevollmächtigte Verteidiger\nin der mündlichen. Verhandlung des Revisionsgerichts auf die '\nVerurteilung in Talle Ki uni auf den Strafausspruch in\nden beiden anderen Fällen zulässig beschränkt. Sie rügt die\nVerleizung sachlichen Rechts und behauptet zugleich. einen Verstoß gegen § 264 Abs. 1 StPO, weil die Sirafkammer nicht die\nTatsache des Verlöhnisses zwischen Ki und ihrer Tochter\nFranziska berücksichtigt habe. u\n1.) Die Rüge nach § 264 Abs. 1 StPO ist in Wirklichkeit die\nBehauptung eines sachlichrechtlichen Fehlers.\n\n2,) Im Falle xD ann der Schuldspruch nicht aufrechier\nhalten werden. Das Urteil entibehrt jeder näheren Darlegungs\nder Umstände, unter denen es zum Geschlechtsverkehr zwischen\nden Verlobten gekommen ist. Nicht einmal der Zeitpunkt des\nersten Geschlechtsverkehrs in der Wohnung der Angeklagten ist\nfestgestellt. Die Strafkamner muß diejenigen Gesichtspunkte\nprüfen und erörtern, die nach BGHSt 6, 46 für die Frage enischeidend sind, ob sich die Angeklagte auch in diesen Falle\nder schweren Kuppelei schuldig gemacht hat.\n\n3.) Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils ist fehlerhaft, weil nur auf eine \"Gesamtstrafe\" erkannt ist und keine\nEinzelstrafen für die verschiedenen Fälle der fortgeselzten\nschweren Kuppelei bestimmt sind. Eine \"Gesamtsirafe\" seizt\njedoch nach dem Gesetz mehrere 'verwirkte NBinzelstrafen\"\nvoraus (§ 74 StGB; vgl. R6St 52, 146). Daher kann. auch ‘der\n\n3.\n\nStrafausspruch, der nur auf \"Gesamtstrafe\" erkennt, nicht\nbestenenbleiben.\n\nBaldus Dr. Doiterweich Scharpenssel\nDr. Schalscha Menges\n\n‘in.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-05/2-str-408-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-05/2-str-408-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:16.883712+00:00"}}