{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-11-05_2_StR_405_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-11-05","aktenzeichen":"2 StR 405/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 405/58\n\n2.2264 069 z\n\nIm Nauen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hılfsarbeiter Johann M aur KG,\ngeboren an m 192: ing YBayern, zur Zeit in\n\n‚Untersuchuugshaft,\n\nwegen Körperverletzung u:&a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bunäesgsrichtshofs in der Sitzung\nvom 5. November 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichkter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr.@ in der Verhandlung,\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\nhuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Köln vom 5. Juni 1958 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und ntscheidung,\nauch Über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Wuspertal zurüokverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nmen Deus oma Mac jase Amım Gms Oren mumt fu uns pad den\n\nDer Angeklagte, ein schwachsinniger \"Stoatterer und Grinassierer\", der kaum lesen und schreiben kann, hat in der Zeit\nvom 28. Dezenber 1955 bis 20. Januar 1958 in neun Fäller\nKindern beiderlei Geschlechts hinterrücks Haarbüschel unä\nLocken abgeschnitten. Er ist wegen Körperverletzung in neun\nFällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit t&ötlicher Beleidigung - im neunten Falle fehlt der Strafanirag -, ala\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a Abs. 2 SiGB\nunter Anwendung des § 51 Abs. 2 SıGB zu einer Gesamtistrafe\nvon zwei Janren und sechs Monaten Zuchthaus und zum Verlust\nder bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre verurteilt worden.\nAußerdem hat das Landgericht seine Unterbrifigung in einer\nHeil- oder Pflegeanstslt angeordnet.\n\nkit seiner Revision macht der Angeklagte die unrichiige\nAnwendung des sachlichen Rechts geltend.\n\n1 Dae Landgericht verneint \"in Übereinstimmung mit dem\nmedizinischen Sachverständigen\" die Vorausseizurgen des § 51\nAbe 1 StGB und geht davon aus, daß der Angeklagie zwar die\nsiosichtsfähigkeit in das Strafbare seines Tuns besitze,\n\ndaß sber die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln,\nerheblich vernindert sei. Bei der Prüfung der Voraussetzungen\ndes § 20 a StGB stellt das Landgericht indessen fest, es\n\nsei nicht zu erwarten, daß der Angeklagte irfolge seines\nSchwachsinns in Zukunft seinen Trieben genügend starke\nhemmungen entgegenzustellen vermag. Im allgemeinen braucht\n\nin einer solchen Ausdrucksweise nicht notwendig ein Wwiderspruch zu liegen. Eier aber lassen sich angesichts der besonderen Umstände des Falles Zweifel richt eusschlio3en, ob\ndss Landgericht zu einer widerspruchsfreien Überzeugung gekormen ist; es handelt sich um einen schwachsinnigen Stoiterer\n\na\n\n.3_\n\nund Grimassierer, Ner kaum lesen und schreiben kann, dessen\nSchwachsinn, wie das Landgericht feststellt, auch einem Nichtmediziner ersichllich wird und bei dem noch eine sexuelle\nTriebstörung hinzukommt und der schließlich nach seinem ganzen\nErscheinungsbild einem Geisteskranken' näher steht als einen\ngesunden Menschen. Ein eindeutiges Ergebnis wird sich möglicherweise erst nach Beobachtung des Angeklagten in einer Heil- oder\nPflegeanstalt gewinnen lassen. Hiernach kann das Urteil nicht\nbestehen bleiben.\n\nHinsichtlich der Verurteilung in den Fällen 2, 4, 5 und 9\nreichen auch die bisherigen Feststellungen zum objektiven\nSachverhalt nicht für einen Schuldspruch wegen Körperverletzung\naus, da sie nicht erkennen lassen, ob die Beeinträchtigung\nder Kinder erheblich gewesen ist. Das wäre nicht der Pall,\nwenn nur wenige Haare abgeschnitten wurden, sodaß die Kinder\nnicht entstellt waren. Besonders in Falle 2 mag es sich um\neinen .geriugfügigen Eingriff gehandelt haben. Dss würde zwar\nnicht die Beleidigung, wohl aber die Körperverletzung ausschließen.\n\n2. Zum Strafausspruch ist, falls die neue Verhandlung die\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten ergeben sollie, auf\nfolgendes hinzuweisen:\n\nDie Strafkammer beurteilt den Angeklagten auf Grund des\n§ 20 a Abs. 2 StGB als gefährlichen Gewohnbeitsverbrecher und\nnacht von der nach ihrem Ermessen anzuwendenden Strefschärfungsmöglichkeit, gleichzeitig aber auch von der Strafmilderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB Gebrauch. Nun ist zwar\nrichtig, daß auck vermindert Zurechnungsfähige als gefährliche\nGenohnheitsverbrecher beurteilt werden können (Rast 72, 259,\n260; BGH Urt. 3 StR 156/51 vom 19. April 1951). In den genannten Entscheidungen handelte es sich aber um die Anwendung\n\n-A-\n\ndes § 20 a Abs, 1 StGB, der die Strafschärfung zwingend vorschreibt. Hier aber sind nur die Voreussetzungen des § 20 a\nAbs. 2 StGB gegeben, der die Strafschärfung in das Ermessen\ndes Gerichts stellt. Macht dieses von der Strafminderungsmöglichxeit des § 51 Abs. 2 StGB Gebrauch, weil es sie nach\nLage der Umstände für angebracht hält, so wird in aller Rogel\nkein Anlaß zu einer gleichzeitigen Strafschärfung nach\n\n§ 20 a Abs. 2 SiGB bestehen. Jedenfalls wären hier Ausführungen erforderlich gewesen, warum die Strafkammer Zuchlhausstrafe bei dem nach ihrer Ansicht erheblich vermindert\nZurechnungsfähigen für erforderlich erachtet het, zumal da\nsie tatsächlich in acht von den neun Fällen in Anwendung\n\ndes § 51 Abs. 2 SiGB nur Zuchthausstrafe von fünf bis sieben\nKonaten verhängt hat, ädle in Gefängnisstrafen umzuwandeln\nweren. Das’ hat sie allerdings rechtsfehlerhaft unterlassen.\nauch vom Standpunkt der Stirafkammer, die in einen Falle eine\nZuchthausstrefe von einem Jahr und drei Nonsten ausgesprochen hat, sodaß sie auf eine Gesamtzuchthaussirafe erkennen mußte, durfte die Umwandlung der kurzen Zuchthausstrafeu in Gefängnisstrafen nicht unterbleiben; denn jede\nEinzselstrafe muß schon deshalb feststehen, weil bei Wegfall\nder als Grundlage der Gesamtstrafbildung dienenden längeren\nZuchthaussirsfe auch die Gesamtstrafe els Gefängnisstrafe\nschildet werden müßte.\n\n3, „uch geben im Falle 1: dem letzten Falle der Verurteilung, die Sirafzumessungsgründe Anlaß zu Beansiandung. Die Strafkammer hat hier eine wesentlich schvicrere\nStrefe verhängt, weil sich die Tat gegen ein sehr kleines\nYhächeu “ichtete, und weil der Angeklagte durch eine an\n\n9. August 1957 vorgenommene Festnahme und Wiegnahme seiner\nSchnre, ferner durch die Verurteilung vom \"21.11.1957\" vorgewarnt war. Worum es sich bei der Veruriseilung von 21. No-\n\n7\n\n}\n\nverser 1957 handelte, ist nicht ersichtlich; in der Aufzählung\nder früheren Verurteilungen des Angeklagten (Abschnitt I, 2\n\ndes Urteils) ist ein solches Urteil nicht enthalten. Es hätte\nauch erörtert werden sollen, ob der seinem abartigen Trieb\n\nzu widerstehen unfähige oder erheblich behinderte Angeklagie\n\naus seiner Festnahme die notwendigen Schlußfolgerungen zu ziehen\nfähig war und ob ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, wenn\n\ner dies nicht tat.\n\n4. Soweit das angefochtene Urteil die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat, würden,\nwenn die neue Verhandlung zu denselben Feststellungen führt, keine\nBedenken bestehen. Der Angeklagte’ hat mit Strafe bedrohte Handlungen in eimem Zustande begangen, in dem seine Zurechnungsfähigkeit entweder ausgeschlossen oder erheblich vermindert war,\nNach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts besteht die\nWehrscheinliohkeit, daß er auch in Zukunft als schwachsinniger\nSexualvsychopath Sexualdelikte begehen wird, wobei damit gerechnet werden muß, daß er noch schlimmere und gefährlichere\nHandlungen begehen wird als bisher. Von dem Angeklagten geht\ndaher eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, deren Abwendung seine Unterbringung erfordert. Das erkennt auch die Kevision an (vgl. BGHSt 5, 312).\n\nDer Senat hat von der ihm nach § 354 Abs. 2 Sätz 2 StPO\nzustehenden Befugnis Gebrauch gemacht.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Scharpenseel\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-05/2-str-405-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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