{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-11-05_2_StR_384_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-11-05","aktenzeichen":"2 StR 384/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"£ !\n2264 102\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndort geboren am ED : 906;\n\nwegen vorsätzlichen fortgesetzten Vergehens gegen § 4 LebMG u.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung vom\n5. November 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Pr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalecha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nTür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 20. Februar 1958 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen fortgesetzten\nVergehens nach § 4 LebMG in Tateinheit mit fortgesetztem\nBetrug (§ 263 StGB) verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\n‘ In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründe s\n\nmu ie\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen\nfortgesetzten Vergehens gegen 84 LebMG in Tateinheit mit\nfortgesetztem Betrug (§ 263 StGB) - Feilhalten und Verkauf\nverfälschter Weine - zu sechs Monaten Gefängnis und wegen Zuwiderhandlung gegen die §§ 19, 26 Abs. 3 WeinG — unrichtige\nFührung des sog. Kellerbuches - zu vier Wochen Haft verurteilt. Außerdem hat sie eine größere Anzahl Flaschen Wein\neingezogen, die teils bei dem Angeklagten, teils bei dessen\nKunden sichergestei.. worden waren.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte einen Verstoß\ngegen § 265 StP) sowie die fehlerhafte Anwendung des sach-\n„ichen Rechts.\n\nTas Rechtsmittel ist teilweise begründet.\n\nTo lie Ver2Zahre n sbeschwerde greift\n\nnicht durch, Zwar ist es richtig, daß der Angeklagte, dem\n\nim Eröffnungsbeschtuß ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 26\n\nAbs, 1 Nr. 4 WeinG zur Last gelegt war, gemäß § 26 Abs: 3\n\nWeing wegen fahrlässiger Zuwiderhandiung gegen die vorge-\n\nnannte Bestimmung verurteilt worden ist; soweit diese Vorschrift in den Urteiisgründen als § 26 Abs. +1 Nr, \"3\" Weing,\nbezeichnet ist, beruht dies offensichtlich auf einem Versehen.\nTbenso trifft, wie dem Schweigen der gerichtlichen Niederschrift\nauf Grund der ihr nach § 274 StPO zukommenden Beweiskraft entnommen werden muß, die Behauptung der Revision zu, daß der in § 265\nAbs. i StPI vorgeschriebene Hinweis auf.die Veränderung des\nrechtlichen Gesichtspunkts unterblieben ist. Dennoch führt die\nRüge nicht zum Erfolg. Die eingehende Wiedergabe der Einlassung\ndes Angeklagten im Urteil 1äßt erkennen, daß dieser sich gegenüber dem Vorwurf fahriässiger Zuwiderhandlung nicht anders hätte\n\nverteidigen können, als er es gegenüber der Beschuldigung\nvorsätzlichen Handelns getan hat, Auch die Revision hat\nnichts vorgetragen, was der Angeklagte hiergegen noch hätte\neinwenden können. Es ist danach ausgeschlossen, daß das\nUrteil auf dem geltend gemachten Verfahrensverstoß beruht.\n\nIle \".) Hingegen gibt in sachlichrechtlicher\nHinsicht die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten\nvorsätzlichen Vergehens nach § 4 LebMG zu Bedenken Anlaß. Die\nStrafkamner sieht in allen Einzelfällen, die sie zu einer\nfortgesetzten Handlung zusammengefaßt hat - von einem einzigen (Nr. 11 £) des Urteils) abgesehen -, den § 4 Nr. 2 JebNMG\nals verletzt an, und zwar vornehmlich deshalb, weil der\nAngeklagte beim Verkauf seiner Weine diese durch die Bezeichnungen \"Natur\", \"Originalabfüllung\" und \"Auslese\" der |\nWahrheit zuwider als naturrein ausgegeben hat. Diese Begründung reicht indes zu der Annahme, der Angeklaete habe damit verfälschte Lebensmittel ohne ausreichende Kenntlichmachung\nverkauft, nicht aus.\n\nZwar verbietet § 5 Abs. 1 WeinG, Wein unter einer irreführenden Bezeichnung in den Verkehr zu bringen, wozu in\nArt. 5 Abs. 4 AVO zum WeinG ergänzend bestimmt ist, daß\nBezeichnungen wie \"Natur\", \"Originalabfüllung\", \"Auslese\",\ndie auf Reinheit des Weines oder auf besondere Sorgfalt bei\nder Gewinnung der Trauben hindeuten, für gezuckerte Weine\n‚nicht verwendet werden dürfen. Eine Zuwiderhandlung gegen\ndieses Verbot’ macht den Hein aber nicht zu einem verfälschten\nLebensmittel, 'wenn und soweit er den Vorschriften des Weingesetzes entsprechend behandelt ist. Daß diese Vorschriften\nhier in allen der Verurteilung zugrunde liegenden Einzelfällen nicht beachtet seien, hat die Strafkammer nicht dargelegt. Sie erwähnt bei der rechtlichen Würdigung wohl,\n\n4 -\n\ndie Weine hätten erhebliche Zusätze von Wasser gehabt, läßt\naber offen, das der Gehalt an Wasser zumindest in einzelnen\nFällen darauf beruhen kann, daß in Wasser gelöster Zucker\nunter Beachtung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 WeinG dem\nWein beigemischt worden ist.\n\nAus dem Sachverhalt, wie er eingangs des Urteils wiedergegeben ist, geht allerdings hervor, daß, von wenigen Fällen‘ abgesehen, der Wein stets Sacharin oder Süßstoff aufwies, dessen Verwendung nach dem Weingesetz nicht gestattet ist. Aus diesem Grunde könnte’ daher der Wein als verfälschtes Lebensmittel im Sinne des § 4 Nr. 2 LebNG anzusprechen\nsein. Indessen ist den Ausführungen des Urteils zu entnehmen,\ndaß der Angeklagte den Zusatz von Sacharin und Süßstoff\nnicht zu vertreten hat. Die Strafkammer hält seine Einlassung, er habe diese Stoffe nicht beigemengt und wisse auch\nnicht, wie sie in den Wein gekommen seien, für nicht widerlegt» Das würde indessen nicht ausschließen, daß er um deren\nVorhandensein in den Weinen beim Verkauf gewußt hat. Hierzu\nhat sich jedoch die Strafkammer nicht geäußert. Sie 1äßt den\nZusatz von Süßstoff und Sacharin auch in ihrer rechtlichen\nWürdigung unerwähnt. Das spricht dafür, daß sie insofern\nein schuldhaftes Verhalten des Angeklagten nicht für nachgewiesen hält. Infolgedessen muß die Beimengung von Süßstoff\nunä Sacharin bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte\ngegen das Verbot des § 4 Nr. 2 LebMG verstoßen hat, außer\nBetracht bleiben. \"\n\nDie übrigen zu Qualität, Zusammensetzung, Geschmack\nund Aussehen der Weine getroffenen Feststellungen gestatten\naber für sich allein nicht die Annahme, daß es sich in allen\nFällen bei den vom Angeklagten verkauften Weinen um verfälschte\nLebensmittel gehandelt hat. Das gilt mit Sicherheit für\nden unter i} a) des Urteils wiedergegebenen Verkauf von\nzehn Flaschen sog» \"495797 Oestricher Lenchen Riesling, Originaiabfüllung\" an die Zeugin Sch, für die beiden unter\n\n- 5.\n\n3) a) und b) angeführten Verkäufe an TED und für sämtliche\nunter 8) geschilderten Weinlieferungen an die Zeugin TE»:\nAbgesehen von dem Sacharinzusatz, den sinige dieser Weine\nenthielten, ist hier mur festgestellt, daß der Wein wohl\n\njeweils ein anderer und schlechterer war,’ als die Bezeichnung\nihn auswies, daß er aber immerhin noch als ein im Sinne des\nWeingesetzes verkehrsfähiger Wein anzusprechen war. Danach lag\ninsoweit in der Abgabe des Weins jeweils ein Verkauf unter\nirreführender Bezeichnung. Ob der in den anderen Fällen verkaufte\nWein stets ein verfälschtes Lebensmittel oder ob.er in dem\neinen oder anderen Falle nur irreführend bezeichnet war, geht\nsus dem Urteil-nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor,\n\nda die Strafkammer nicht überall klar zum Ausdruck bringt, worin\nsie jeweils die Verfälschung sieht.\n\nDa sonach zumindest in einem Teil der Einzelfälle,\nwelche die Strefkammer in eine fortgesetzte, gegen § 4 Nr. 2\nLebMG gerichtete Straftat einbezogen hat, möglicherweise ein\nZuwiderhandeln allein gegen § 4 Nr. 3 LebHiG in Betracht kommt,\nkann die Verurteilung des Angeklagten aus dem Lebensmittelgezetz nicht aufrechterhalten werden. Zwar könnte der Umstand,\ndaß alle drei Bestimmungen des § 4 LebMG die Allgemeinheit vor\nÜbervorieilungen im Lebensmittelverkehr schützen sollen, den\nAnschein erwecken, als ob es sich um wesensgleiche Begehungrformen desselben Tatbestandes handelte. Das trifft jedoch\nnicht zu. Während sich die Nummern 1 und 2 gegen Fälschungen\nvon lebensmitteln richten, wendet sich Nr. 3 gegen irreführende\nBezeichnungen von Lebensmitteln schlechthin, also auch von solchen, die weder verdorben noch nachgemacht noch verfälscht sind.\nEs besteht sonach zwischen den Verboten nach Nr. 1 und 2 einerseits und nach Nr. 3 andererseits ein wesentlicher Unterschied,\nder es nicht gestattet, aus dem ihnen ‘gemeinsamen Zweck wie\nauch aus der Tatsache, daß sie in einer Vorschrift. zusamnen-\n\nend\n\ngefaßt sind und derselben Strafdrohung des § 1' LebMG unterliegen, folgern zu wollen, die Begehungsformen seien wesensg:.eich- Die Bestimmung der Nr. 3 bildet daher einen se)bständigen, von den beiden anderen Vorschriften abweichenden Tatbestand {RG JW 19%5, 3225), so daß eine Zusammenfassung von\nVerstößen gegen Nr. 2 und 3 zu einer fortgesetzten Handlung\nmangels Verwirklichung desselben Tatbestandes, nicht möglich\nist:\n\nHingegen ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkamner\n\nb7\n\ndie im Falle 11 f) des Urteils rechtsirrtunsfrei festgestellte\n\nZuwiderhandlung des Angeklagten gegen § 4 Nr. 1 IıebMG als\n\n» Teil der von ihr angenommenen fortgesetzten Handlung ange-\n\nsehen hat. Eine solche Einbeziehung begegnet jedenfalls dann\nkeinen rechtlichen Bedenken, wenn, wie hier, der Täter\nLebensmittel verfälscht in der Absicht, sie ohne ausreichende\nKennilichmachung zu verkaufen. Die Vorschriften des § 4\n\nNr. ? und 2 LebM& schützen, wie schon zuvor erwähnt, dasselbe\nRechtsgut, und es ist in Rechtslehre und Rechtsprechung anerkannt, daß, wenn der Täter Lebensmitiei verfälscht und\n\nsie, ohne dies kenntlich zu machen, verkauft, die Hersteliungshandlung in der Vertriebshandlung aufgeht, da in\neinem solchen Falle die erste der Vorbereitung der zweiten\ndient;\n\n2.) TDie Tatbestandsmerkmale des fortgesetzten Betrugs sind\nim Urteil an sich zureichend dargetan. Indessen kann die\nVerurteilung des Angeklagten auch insoweit nicht aufrechterhalten werden, weil zwischen dem forigesetzten Betrug und\ndem fortgesetzten Vergehen gegen § 4 LebMG nach den Feststellungen des Landgerichts Tateinheit besteht und eine im\nRechtssinne einheitliche Tat nur einheitlich beurteilt werden kann. j\n\n3.) Bei der Streffestsetzung hat die Strafkammer zwar unter\nBeachtung des $ #1 WeinG mit Recht § 11 LebMG als die\nStr=eTvorschrift betrachtet, welche die gegenüber den Strafbestimnungen des Weingesetzes Schwerere Strafdrohung enthäit. Fie hat jedoch das Verhältnis, in dem die Strafdrohungen\ndes $ i1 TebU@ und des § 263 StGB in ihrer Schwere zueinander\nstehen, unzutreffend beurteilt, indem sie die Strafe dem\n\n§ 11 LebMG entnommen hat, Wie der Bundesgerichtshof schon\nmehrfach ausgesprochen hat, ist § 263 StGB das die im\nSinne des § 73 StGB schwerere Strafe androhende Gesetz (BGH\nTebME 1, 24, 265 191, 103).\n\n4.) Das Landgericht hat im Urteilsspruch die Einziehung einer\ngrößeren Anzahl Flaschen Wein angeordnet, während es in den\nUrteilsgründen nur von dem sichergestellten Wein spricht, dessen Einziehung auf § 13 LebNMG beruhe, Daraus könnte, entnonmen werden. daß die Einziehungsanordnung auf den in den Flaschen\nenthaltenen Wein beschränkt sein soilte. Wenn jedoch die\nStrafkammer die Einziehung auch auf die Flaschen hat erstrecken\nwoilen, so wird sie bei erneuter Entscheidung über die Einziehung beachten müssen, daß deren Gegenstand die Erzeugnisse und Stoffe sind, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht. Tazu gehören aber nicht ohne weiteres die Gefäße,\n\nin denen der Wein aufbewahrt wird (vgl. hierzu BGH LebME i,\n119, 112 nebst Anmerkung).\n\nIII. Entgegen der Auffassung der Revision unterliegt die\nVerurteilung des Angeklagten aus § 26 Abs. 5 in Verb. mit\n\n§ 26 Abs. 1 Nr. 4 und § 19 WeinG zum Schuldspruch aus\nsachlichrechtlichen Gründen keinen durchgreifenden Bedenken.\nNach den. Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte das\nsog. Kellerbuch nicht orädnungsmäßig geführt, und zwar so,\ndaß der Buchinhalt durch teils ‚falsche,. teils unzureichende;\nteils gaaz unterbliebene Eintragungen unrichtig wurde. Es\n\nhandelt sich somit um unrichtige Eintragungen im Sinre des\n\n§ 26 Abs. 1 Nr. 4 WeinG und nicht nur, wie die Revision meint,\num lückenhafte Buchungen, die nach § 27 Abs. 1 WeinG strafbar gewesen wären (vgl- RG HRR 1941, 991).\n\nDie Fahr:ässigkeit, die das Landgerichtdarin findet,\ndaß der Angeklagte sich in vorwerfbarer Weise nicht über\ndie Buchführungsvorschriften unterrichtet habe, ist ebenfalls\nzureichend dargetan.\n\nZu beanstanden ist lediglich, daß die Strafkammer\ndie fahrlässig begangenen Verletzungen des § 26Abs. 1\nNr. 4 WeinG als im Fortsetzungszusaumenhange stehend bezeichnet. Bei fahrlässigen Handlungen ist für die Annahme &@iner\nFortsetzungstat kein Raum, weil es an dem dafür erforderlichen Gesamtvorsatz fehlt (BGHSt 5, 371, 376).\n\nin der Schuldfrage wirkt sich indessen dieser Irrtum\nnicht zum Nachteil des Angeklagten aus. Die vom Landgericht gegebene Begründung, der Angeklagte habe die Absicht\ngehabt, die Bücher nur so zu führen, wie er es getan habe,\nund er habe nach diesem einheitlichen Willen gehandelt,\ndürfte ener für ein vorsätzliches, denn ein fahrlässiges\nVerhalten sprechen. Allerdings könnte hierdurch die Straf-Festsetzung zuungunsten des Angeklagten beeinflußt worden\nsein. Die Strafkammer hebt nämlich bei ihren Strafzumessungserwägungen hervor, es handle sich nicht um ein Bagatelldelikt. Das ist bei einem nur fahrlässigen Zuwiderhandeln\ngegen § 19 WeinG nicht unbedenklich, zumal wenn man berücksichtigt, daß dafür in § 26 Abs. 5 Wein lediglich Geldstrafe oder Haft angedroht ist.\n\nJedoch bedarf die Frage; ob und inwieweit die irrige\nAnnahme eines Fortsetzungszusammenhanges für äüje Höhe der\n\n-9-\n\nStrafe aus § 26 Abs. 3 WeinG bestimnend gewesen ist, keiner\nEntscheidung, weil der Strafausspruch aus einem anderen\nGrunde nicht bestehenbleiben kann. Die Strafkammer hat stra\nschärfenä die grundlegende Bedeutung des Kellerbuches für\ndie Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Weingesetzes und des Lebensmittelgesetzes berücksichtigt. Damit.\nhat sie den Zweck, den der Gesetzgeber mit der Vorschrift\ndes § 19 WeinG verfolgt, bei der Strafbemessung in unzulässiger Weise herangezogen. Infolgedessen muß das Urteil, soweit der Angeklagte der fahrlässig begangenen unrichtigen\nFührung des Kellerbuches schuldig befunden worden ist, im\nStrafausspruch aufgehoben werden.\n\nBelaus Dr, Dotterweich Scharpenseei\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-05/2-str-384-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-05/2-str-384-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:16.839079+00:00"}}