{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-11-05_2_StR_370_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-11-05","aktenzeichen":"2 StR 370/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2264 051\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ingenieur Kurt P du z.: reg,\ngeboren am (> 1898 in mg.\n\nwegen Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. November 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nj Bundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrickter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der desanwaltschaft,\n\nJustizangestellier zn\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt R\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Iändgerichts in Frankfurt / Main vom 5. Dezember\n1957 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtemittele zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nN\n\nDer Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts\nFrankfurt/Main vom 2. Februar 1956 wegen schwerer Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von\ndrei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Auf seine Revision hat der Bundesgerichtshof den Schuldspruch dahin ab-\n. geändert, daß der Angeklagte wegen eines Verbrechens der\n- Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung verurteilt wird\nund das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben. Auch das hierauf ergehende Urteil des Lanädgerichts vom 25. März 1957, durch das der Angeklagte neuerdingszu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt\nwurde, hat der Bundesgerichishof aufgehoben. Mit Urteil vom\n5. Dezember 1957 hat das Landgericht wieder auf die Strafe\nvon drei Jahren Gefängnis erkannt. Hiergegen wendet sich\ndie Revision des Angeklagten; sie beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmitiel ist unbegründet.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1.) Die Revision rügt, daß die Sitzungsniederschrift mangelhaft sei, behauptet jedoch keinen Verfahrensverstoß,\n\nfür den es auf die Sitzungsniederschrift ankäme. Das Vorbringen ist daher lediglich eine wirkungslose Protokoll-\n\n‘ rüge, die die Revision nicht begründen kann (RGSt 58, 1435\n68, 272). Im übrigen muß die Sitzungsniederschrift nicht\nschon während der Hauptverhandlung erstellt werden (RGSt\n20, 425). Es ist zulässig, daß der Urkundsbeamte nach 'seinen, unter Umständen auch stenografischen, Notizen nach\nder Hauptverhandlung die Sitzungsniederschrift anfertigt.\nSie muß von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeanten unterzeichnet werden. Daraus ergibt sich, daß der Urkundsbeante\nzwar die Sitzungsniederschrift aufzunehmen hat, es jedoch\nPflicht des Vorsitzenden ist, sie auf ihre Richtigkeit nach-\n\n_ 3 —\n\nzuprüfen. &r Kann sie dabei eigenhändiz richtiigstellen\nund verbessern oder darauf hinwirken, daß dies durch den\nUrkundsbeamten geschieht, Allerdings ist hierzu das Einverständnis des Urkundsbeamten notwendig. Nach den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und des Urkundsbeanten\nhat Letzterer den Änderungen zugestimmt. Damit hat die von\nihm und dem Vorsitzenden unterzeichnete Sitzungsniederschrift volle Beweiskraft nach § 274 StPO.\n\n2.) - Es ist nicht ersichtlich, daß § 33 StPO verletzt ist.\nIm übrigen könnte eine darauf gestützte Rüge schon deshalb\nkeinen Erfolg haben, da dadurch die Entscheidung des Gerichts nicht zuungunsten des Angeklagten beeinflußt worden\nist. Die Anhörung soll nach dem Vorbringen der Revision vor\nVereidigung der Zeugen unterblieben sein; sie behauptet\naber nicht. da3 diese Zeugen zu Unrecht vereidigt worden\nsinds\n\n3.) Nach der Sitzungsniederschrift sind die Zeugen Hg:\nıQEREBD: =D: : ED: Ta un: vB vorschriftsmäßig vereidigt worden. Das Vorbringen der Revision, diesen Zeugen sei die Eidesformel gemeinschaftlich vorgesprochen worden, ist somit nicht erwiesen.\n\n4.) Die’ Zeugen rg. | und ED ] blieben nach\n\n§ 61 Nr. 3 SiPO unvereidigt, da das Gericht ihrer Aussage\nkeine wesentliche Bedeutung für die Entscheidung beimaß\nund auch unter Eid keine Aussage von wesentlicher Bedeutung erwartete. Dies trifft für die Aussage des Kg\nnach dem Urteil allerdings nicht zu, da die Strafkamner\nbei der Strafzumessung ausdrücklich auf sie Bezug nimmt\n(BGHSt 1, 8, 11). Der Angeklagie ist jedoch dadurch nicht\nbeschwert, da die Strafkammer die Aussage zu seinen Gunsten\nstrafmildernd verwertet hat.\n\nTOD vn: SD sinä bereits in der ersten,\n\ns» auch in der zweiten Hauptverhandlung vernommen und\n damels vereidigt worden. Jetzt ist ihre Vereidigung \"nach\nAnhörung der Staatsanwaltschaft und im allseitigen Einverständnis aller Beteiligten\", also auch des Angeklagten\nund des Verieidigers, unterblieben, weil ihre Aussagen\nkeine wesentliche Bedeutung für die Entscheidung hatten\nund auch unter Eid keine Aussage von wesentlicher Bedeutung zu erwarten war. \"\n\nDaraus ist zu entnehmen, daß die Anführung unter den\nZeugen, auf deren Aussage die Feststellungen \"beruhent,\nnur eine formelhafte Aufzählung darstellt. Das Urteil ergibt auch nichts dafür, daß die Strafkamner die Aussagen\ndieser beiden Zeugen verwertet hat. Die Strafkammer berücksichktigt zwar Straferschwerenäd, daß der Angeklagte\nnach der Tat in der Sowjetzone blieb und noch andere Personen überwachte, so den Direktor REED - Diese Feststellung kann aber nur auf Ger eigenen Angabe des Angeklagten beruken; denn daß er den Russen über Ri ><-\nlästendes nicht mitteilte konnte nur er bekunden. Im übrigen behauptet die Revision keine Einzeltatsachen, die\nSB uns rd bekundet hätten und die von der Strafkammer verwertet worden seien.\n\nII. Sachbeschwerde\n\nDie sachliche Nachprüfung zeigt keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten. Die Ausführungen zu dem Vor-\n\nbringen des Angeklagten, er habe Pe für einen Spitzel\n\nder Besatzungsmacht gehalten, sind allerdings überflüssig;\nda die hierzu getroffenen Feststellungen bereits Grundlage des Schuldspruchs waren. ES ist jedoch nicht ersicht-\n\nlich. daß die Strafkammer dieses Vorbringen dem Angeklag-\n\n5 -\n\nten straferschwerend angerechnet hat; vielmehr hat sie,\nwie dem Urteil zu entnehmen ist, es nur abgelehnt, es\nstrafmildernd zu berücksichtigen. kinen Straferschwerungsgrund durfte sie darin finden, daß der Angeklagte, obwohl\ner damit rechnen mußte, eines Tages \"Leute, die sich gegen das russische System wandten, preisgeben zu müssen\",\nseine Spitzeltätigkeit fortsetzte und nichts unternahm,\nsich dem trotz der gegebenen Möglichkeit zu entziehen.\nSie durfte straferschwerend auch heranziehen, daß der Angeklagte nach der Tat in der Sowjetzone blieb und in der-Folgezeit noch andere Personen überwachte. Im übrigen\nkann keine Rede davon sein, daß die ausgesprochene Strafe\ngegenüber dem Unrechtsgehalt der Tat unangemessen hoch\nist und daß die Strafkammer ihr Ermessen mißbraucht hat.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Menges\n\n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-05/2-str-370-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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