{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-10-29_2_StR_471_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-10-29","aktenzeichen":"2 StR 471/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"J\n\n2_stB. 411/58 | 2264 052\n\nTım Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Tabskwurenhändlier Josef F I) aus 0 7 dort geboren anilB 3:5;\n\nwegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. Oktober 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baläus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Tr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nais beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. >\nais Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ara\nanter der Geschäftsstelle,\n\nals Urkundsbe\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in M. Gladbach vom 21. Juli 1958 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben:\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, : ach über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nTie weitergehende Revision wird ‚verworfen.\n\nVen Rechts wegen\n\n2. VJ\n\ngr ändes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht\nı§§ 175 a Nr. 3, 43 StGB) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt\nund ihm die bürgerijichen Ehrenrechte auf die Nauer von drei\nJahren aberkannt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\nmit der er die Sachbeschwerde erhebt.\n\nDas Rechtsmittel führt teilweise zum Erfolg.\n\n1.) Im Schuldspruch ist das Urteil sllerdings entgegen der\nAuffassung der Revision nicht zu beanstanden. Die Strafkamner\nhat die Voraussetzungen der §§ 175 a Nr. 3, 43 StGB sowoh?\nzur äußeren wie zur inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei dargeten. Insbesondere hat sie das Merkma: der versuchten Verführung in zureichender Weise festgestellt. Der Angeklagte\nwollte nämlich, wie es im Urteil heißt, Norbert Sch\ndurch die Berührung mit seinem - des Angeklagten - Glied\nsinnlich erregen und demit auf dessen Willen einwirken, um\nihn zu Unzuchtshandlungen geneigt zu machen. Daß ein sol.ches\nVorgehen, wie die Revision meint, nur den Tatbestand der tätlichen Beleidigung erfülle, trifft nicht zu.\n\n2.) Hingegen kann das Urteil im Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden, da es jede Erörterung über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat vermissen läßt. Zwar bietet der Sachverhalt, wie er im Urteil\nwiedergegeben ist, keinen Anhalt für die Annahme, der Angeklagte könne im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit gehandelt haben. Das-hat auch die Revision nicht geltend gemacht. Jedoch bleibt die Möglickeit offen, daß bei dem Ange-\n\nBe\n\nklagten eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit\nim Sinne des § 5i Abs. 2 StGB vorgelegen hat. Nach den Feststellungen der Strafkammer haben der Angeklagte und die Jugendlichen Sch una I] in einem Zeitraum von 2 bis 2Y2 Stunden vor der. Tat 142 Flaschen Chantr& geleert. Somit würde, wenn\nalle gleichviel getrunken hätten, auf jeden Beteiligten der\nInhalt einer halben Flasche entfallen. Sch» und der Angeklagte hatten aber schon je zwei Gläser Schnaps zu sich genommen,\nehe PB sich zu ihnen gesellte. Zudem hat der Angeklagte\nbehauptet, er habe wegen einer Erkältung bereits einige Schnäpse\ngetrunken, bevor sch» gekommen sei. Dazu, ob diese Einlassung richtig ist, hat die Strafkammer sich nicht geäußert. Für\ndas Revisionsverfahren muß also unterstellt werden, daß sie\nzutrifft. Infolgedessen ist davon auszugehen, daß der Angeklagte\nin einem Zeitraum von etwa 22 Stunden vor der Tat Chantre&\nin einer Menge zu sich genommen hat, die den Inhalt einer halben\n2asche um einiges übersteigt. Unter diesen Umständen kann\nnicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, daß die Fähigkeit\ndes Angeklagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen, zumindest\nsein Vermögen, nach dieser Einsicht zu handeln, durch den\nAlkoholgenuß nicht unerheblich beeinträchtigt war. Das hat die\nStrafkamner, wie aus ihrem Schweigen entnommen werden muß,\nnicht beachtet. Zwar berücksichtigt sie bei der Strafzumessung\nmildernd, dem Angeklagten habe nicht widerlegt werden können,\ndaß er die Pat unter der enthemmenden Wirkung des Alkohols begangen habe. Diese Bemerkung spricht aber schon ihrem Wortlaut\nnach dagegen, daß die Strafkammer das Vorliegen einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit geprüft hat. Jedenfalls\nı&ßt sie nicht den Schluß zu, daß damit zugleich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB- verneint werden sollten und\nverneint worden sind.. Sonach liegt darin, daß eine Prüfung\nin dieser Hinsicht unterblieben ist, ein sachlichrechtlicher\nMangel, der zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch nötigt. Daß dieses hierauf auch beruht, kann nicht verneint\n\nm\nSE\n\nwerden, weil die Strafkammer bei einer Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB mög3icherweise von der dort\nvorgesehenen Möglichkeit der Strafmilderung Gebrauch gemacht hätte und zu einer niedrigeren als der erkannten Strafe\ngekommen wäre.\n\nDie Strafkammer erhält damit Gelegenheit zu klären,\nob sich der Angeklagte zur Zeit der Tat im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit befunden hat. Dabei\nwird sie auch prüfen müssen, ob er sich etwa schon zu Beginn\ndes Alkoholgenusses oder jedenfalls zu einer Zeit,zu der er\nnoch voll zurechnungsfähig war, zu seinem Vorgehen gegenüber\nNorbert Schäfer entschlossen hat. Sollte das zutreffen, so wäre\nein Fall der sog. actio.libera in causa gegeben, der eine Anwendung der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB ausschließen würde.\n\n3.) Die Aufhebung des Strafausspruchs erfaßt auch die\nEntscheidung über die Aberkennung der bürgerlichen khrenrechte. Hierüber wird die Strafkammer also ebenfalls von\nneuem befinden müssen; insoweit bedürfen daher die Einwendungen\nder Revision keiner Erörterung. Es sei jedoch bemerkt, daß\ndie für den Ausspruch dieser Nebenstrafe gegebene Begründung\n\"Menschen dieser Art, seien nicht geeignet, an der Gestaltung des öffentlichen Lebens mitzuwirken\", zu Mißdeutungen An-Laß geben kann. Die könnte nämlich dahin verstanden werden,\ndie Strafkammer habe angenommen, Verbrechen gegen § 175 a StGB\nerforderten stets die AberKkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.\nEine solche Ansicht wäre rechtisirrig, da § 175 a StGB den Ver-\n\\ust der bürgerlichen Threnrechte nicht zwingend vorschreibt.\nIhre Aberkennung ist hier nur nach der allgemeinen Regelung\n\nmöglich, wie sie in der Kann-Vrrschrift des § 32 StGB\ngetroffen ist.\n\nBaldus _ Dr. Dotterweich , Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-29/2-str-471-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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