{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-10-22_2_StR_440_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-10-22","aktenzeichen":"2 StR 440/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR_440/5 2264 045\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Otto Rudolf Loggggggp zus ToguuuHnuENEmn.,\n\ndort geboren an BE 1899, zur Zeit in dieser Sache in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern uU.\n\n«\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgeriohtshofs in der Sitzung vom\n22. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nBundonams1t ED\nals Vertröter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestol liter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 28. Mai 1958\nim Strafausspruch nit den Peststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbruchens\nnach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, die teilweise zum Erfolg führt.\n\n1.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der -— allein erhobenen - allgemeinen Sachbeschwerde hat zum Schuldspruch keinen\nden Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die\nMerkmale der §§ 176 Abs. i Nr. 3 und 1§ 3 StGB sind, wie im\nUrteil rechtsirrtumsfrei dargelegt ist, durch das Vorgehen\ndes Angeklagten sowohl zur äußeren wie zur inneren TatBeite\nerfüllt.\n\n2;) Hingegen kann das Urteil im Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden, weil die Annahme, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, nicht zureichend belegt ist.\nDie Strafkammer hat zwar eingangs ihrer Erörterungen zu § 20 a\nAbs. 1 StGB dessen formelle Voraussetzungen zutreffend bejaht:\nSie führt dazu an, daß der Angeklagte im Jahre 1947 wegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses und tätlicher Beleidigung in\nneun Fällen zu zwei Jahren Gefängnis sowie im Jahre 1951\n\nwegen eines vollendeten und eines versuchten Verbrechens nach\n\n§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten Zuchthaus rechtskräftig verurteilt worden ist.\nDem Urteil kann im Zusammenhang nit dem an anderer Stelle geschilderten Werdegang des Angeklagten auch die Feststellung\nentnommen werden, daß die in § 20 a Abs. 3 StGB vorgesehene\nFrist, deren Ablauf die Berücksichtigung einer früheren Verurteilung hindern würde, bei Begehung der späteren Straftaten\nin keinem Falle verstrichen war.\n\nDie Darlegungen der Sirafksemner zu den sachlichen Voraus- |\nsetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB sind dagegen nicht geeignet,\ndie Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Ggewohnheitsverbrecher zu tragen. Insoweit hat sich das Landgerichi\nauf wenige Sätze beschränkt, in denen nur gesagt ists Bereits\nin dem Urteil aus dem Jahre 1951 sei festgestellt, daß der\nAngeklagte ein. gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei; dies ergebe auch die von ihm erneut begangene Straftat; er habe einen\nHang zur Begehung der Straftaten, der weder durch die letzthin\nverhängte Zuchthausstrafe und die zugleich ang&oränete Sicherung:-\nverwahrung noch durch sein fortschreitendes Alter habe beseitigt\noder gemildert werden können. Das reicht nicht aus,\n\nWie der Bundesgerichtshof im Anschluß an äle vom Reichsgericht namentlich in RGSt 68, 149 vertretene Auffassung in\nständiger Rechtsprechung immer wieder zum Ausdruck gebracht\nhat, bedarf es für die Frage, ob die sachlichen Voraussetzungen\ndes § 20 a Abs. 1 StGB - das gilt ebenso für Abs. 2 - gegeben\nsind, einer besonders eingehenden und sorgfältigen Gessmtwürdigung sowohl der Persönlichkeit des Täters als auch der in Betracht kommenden drei oder mehr Straftaten. Die Strafkamner hätte\nalso hinsichtlich des Werdegänges und der Vortaten des Angeklagten, die sie für die Anwendung des § 20 a Abs. 1 StGB herangezogen hat, nähere Feststellungen über Art, Umfang, Ursache und sonstige Einzelheiten treffen müssen. Nur so hätte sie prüfen und\nklären können, ob in den Vortaten und in der neu zur Aburteilung\nstehenden Tat eine gleichgeartete innere Beziehung zu dem\nWesen des Angeklagten hervortrat, die dessen strafbare Handlungen, und zwar jede von ihnen, als Ausfluß eines ihm innewohnenden verbrecherischen Hanges und als ein eigertümliches\nKennzeichen hierfür und für seine Gefährlichkeit erscheinen\nläßt, Dazu genügteweder die einfache Bezugnahme auf die in\neinem früheren Urteil getroffene Feststellung, der Angeklagte\nsei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, noch die kurze Bemerkung, dies ergebe auch die erneut begangene Straftat. Hieraus\n\n-4- N\n\nist nicht zu ersehen, ob das Vorliegen eines Hanges zu Sittlichkeitsdelikten, aus dem heraus der Angeklagte nach Ansıchti\n\nder Strafkammer gehandelt hat, von ibr mit Recht angenomnen\nworden ist. Das gilt umsomehr, als sie in der den Gegenstand\ndieses Verfahrens bildenden strafbaren Hardlung. wie aus deu\nStrafzumessungsgründen hervorgeht, eine Gelegenheitstat gesehen\nhat. Wenn diese Wertung auch mit der Annahme,die Tat sei aus einen\ninneren verbrecherischen Hang heraus geschehen, an sich nicht unvereinbar ist, so hätte sie doch in besonderer Weise Veranlassung geben müssen darzutun, inwiefern die Handlungsweise des\nAngeklagten auf einen ihm ıinnewohnenden Hang zurückzuführen\n\nist, obwohl sie nur durch die sich ihm zufällig bietende Gelegenheit ausgelöst wurde.\n\nDanach muß das Urteil wegen der unzureichenden Darlegungen zu den sachlichen Voraussetzungen des 8 20 a Abs. 1\nStGB im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu\nneuer Verhandlung zurückverwiesen werden.\n\nDaß die Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung ohne eigene nähere Prüfung nur mit dem Hinweis abgelehnt hat, der Beschluß, durch den der Angeklagte aus der\nin einem früheren Urteil ausgesprochenen Sicherungsverwanrung\n\nbedingt entlassen sei,\nden Angeklagten nicht.\n\nDr. Dotterweich\n\nMenges\n\nkönne widerrufen werden, beschwert\n\nScharpenseel Dr. Schalscha\n\nDang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-22/2-str-440-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-22/2-str-440-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:16.092634+00:00"}}