{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-10-22_2_StR_414_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-10-22","aktenzeichen":"2 StR 414/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\"2 StR 414/58_\n\ndie Hausfrau Hannelore HE\n\n22c2 044\n\nIm Nan:en des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nEEE dort geboren am 1930,\n\nwegen Körperverletzung\n\nAl\n\ngeb. DEM zu: OD\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n22. Oktober 1958, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundssrichier Dr. Schalscha\n\nBundssrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt rg\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesicllter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird des Urteil des\nLandgerichts in Oldenburg (O1db.) vom 13. Mai 1958 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. \"\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagte ist wegen einfacher Körperverletzung zu\neinem Monat Gefängnis verurteilt, die Vollstreckung der Strife\njedoch zur Bewährung ausgesetgst worden.\n\nIhre Revision rügt die Verjetzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nKrtfolg»\n\n“.) Die Revision ist der Meinung, daß es zur Verurteilung der\nAngeklagten wegen eines Vergehens der vorsätzlichen leichten\nKörperverletzung an den notwendigen Prozeßvoraussetzungen gefehlt habe.\n\na) Sie vertritt die Auffäsaung, daß die Tat einer vorsätzlichen leichten Körperverletzung mit dem Vergehen nach $ ?!70 d\nStGB nicht identisch sei, so daß sie nur durch Nachtragsanklage\ngemäß § 266 StPO zum Gegenstand der Verhandlung hätte gemackt\nwerden können, Weil dies nicht geschehen sei, habe die Strafkammer mit der Verurteilung der Angeklagten nach § 223 StGB die\nAbgrenzung der im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Tat über--\nschritten und eine andere, dem Vergehen nach § 179 d StGB gegenüber selbständige Tat abgeurteilt.\n\nNach dem Eröffnungsbeschluß ist das Hauptverfahren gegen\näle Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 170 d StGB eröffnet\nworden. Der damit bezeichnete geschichtliche Vorgang nebst\nallen damit Zusammenhängenden Vorkommnissen und tatsächlichen\nUmständen war daher als Tat Gegenstand des Verfahrens \\§ 264 StF(\nDaß sich in dessen Verlauf dann ein Sachverhalt ergab, der zu\neiner anderen rechtlichen Beurteilung führte, als sie der Lröffnungsbeschluß annahm, entkleidete diesen seiner Wirkung nicht.\n\nDas ist umsoweniger der Fall, als die Anklageschrift, die zur\nErgänzung des Eröffnungsbeschlusses heranzuziehen ist \\BGHSt\n10, 137, 138), bereits den Wurf der Angeklagten nach dem Kinde\nmit einem Schuh erwähnt, den die Strafkammer jetzt als Teil\nder Körperverletzung ansieht. Entgegen der Meinung der Revision war daher für eine Jachtragsanklage gemäß § 266 StPO\nkein Raum.\n\n.\n\nb) Weiter macht die Revision geltend, das Vergeben der vorsätzlichen leichten Körperverletzung sei ein Antragsdelikt' (§ 2\nStGB). Ein Strafantrag sei aber nicht gestellt. Auch habe die\nStaatsanwaltschaft Frei,aprechung beantragt, und zwar trotz\n\ndes vorausgeagangenen Hinweises des Vorsitzenden an die Angeklag-P\nte, daß sie möglicherweise auch wegen vorsätzlicher leichter\nKörperverletzung nach .§ 223 StGB bestraft werden könne. Aus die-f:\nser Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zei zu folgern, daß\nsie kein besonderes Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung wegen des Vergehens nach § 223 StGB bejahe.\n\nDieses Vorbringen der Revision ist zutreffend. Zur Verürteilung der Angeklagten wegen Körperverletzung nach § 223 StGB\nhätte die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen\nInteresses an der Strafverfolgung ein winschreiten von Amis\nwegen für geboten erachten müssen; andernfalls fehlt es an\neiner Progeßvoraussetzung. Damit erhebt sich die Frage, ob\ndas Gericht wegen der umfassenderen Straftat der Bestimmung\ndes § 170 d StGB der deswegen erhobenen Anklage ohne weiteres\nentnehmen konnte,. die Staatsanwaltschaft erkläre damit auch\ndie Notwendigkeit der Strafverfolgung wegen der Körperver-\n\nletzung.\n\nDie Staatsanwaltschaft entscheidet nach ihrem Ermessen über#\ndie Frage eines Einschreitens von Amts wegen, sofern nach ihrer\nAuffassung Gas besondere öffentliche Interease an der Strafver-\n\n. .\n!\n\n4 a\n\n4 - .\n\nfolgung wegen einer der in § 232 StGB bezeichneten Straftaten\ndies gebietet. Ob sie diese Entscheidung getroffen hat, kann im\nEinzelfalle zweifelhaft sein. In dieser Beziehung hat der\nBundesgerichtshof in dem Urteil 1 StR 529/51 vom 4. März 1952\nausgesprochen, daß die Erklärung der Staatsanwaltschaft, sie\nhalte die Verfolgung der vorsätzlichen leichten Körperverletzungen aus besonderem öffentlichen Intsresse für geboten, zwar\nschon in der Erhebung der Anklage wegen Landfriedensbruchse\nliegen könne, daß aber dann, wenn das Landgericht Zweifel an\nder Haltung des Anklagevertreters gehabt habe, 8 diese in\nder Hauptverhandlung hätte klären müssen. Auch nach BGHS+ 6,\n282, 284 kann es im Einzelfalle je nach Lage der Sache zweifelhaft sein, ob die Staatsanwaltschaft die tatsächlichen Voraussetzungen für die Ausübung ihres Ermessens schon im Zeitpunkt\nder Erhebung der Anklage, die wegen einer anderen umfassenderen\nStraftat erhoben wird, für die in dem geschichtlichen Vorgang\n(§ 264 StPO) enthaltene minderschwere Straftat für gegeben oder\nwenigstens für möglich gehalten hat. Bestehen Zweifel solcher\nArt, so hat das Gericht dafür zu sorgen, daß die Staatsanwaltschaft sich eindeutig erklärt, wie in der vorerwähnten Enischeidung vom 4. März 1952 zum Ausdruck kommt.\n\nSo ist es auch hier. Die Anklage lautete auf Gefährdung\neines Kindes - Straftat gemäß § 170 d StGB -. Dieser Tatbestand ergab sich aus einer Reihe von Vorgängen in dem Verhalten der Angeklagten dem Kinde gegenüber. Die einzelnen Handlungen der Angeklagten waren dabei nicht selbständige Straftaten im Sinne des § 74 StGB (vgl. BGHSt 8, 92, 95). Daber\nkann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß wegen\neiner solchen Binzelhandlung trotz des stark geminderten Unfangs der Schuld, wenn sie allein als Straftat übrig bleibt,\ndie Angeklagte nach dem Willen der Staatsanwaltschaft \"wegen\ndes besonderen öffentlichen Interesses\" abgeurteilt werden\nsoll; denn es bestehen Zweifel, ob die Staatsanwaltschaft mit\n\n- 5 _\n\nder Erhebung der Anklage wegen des Vergehens nach § 170 d Step\nzugleich an die Strafverfolgung der einen oder anderen der im\nErmittlungsergebnis der Anklage genannten kinzelhandlung der\nAngeklagten gedacht und für diese durch die Anklage die Notwendigkeit des Einschreitens von Amts wegen erklärt hat, zumal\nsie ersichtlich keine tateinheitliche Verurteilung unter SOlchen\nweiteren Gesichtspunkten erstrebte. Dagegen könnte auch sprechen, daB der Staatsanwalt in der Rauptverhandlung Freisprechung mangels Beweises beantragte, also trotz des Hinweises :\ndes Gerichts auf die Möglichkeit einer Bestrafung nach |\n§ 223 StGB vielleicht lediglich die Anklage wegen des Vergehens nach § 170 d StGB im Auge hatte. An der Verfahrensvoraussetzung des § 232 StGB kann es hiernach überhaupt fehlen.\n\nDiese Unklarheit nötigt zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils.\n\n2.) Die Revision behauptet ferher, die Strafkamner habe\nihre Aufklärungspflicht verletzt. :\n\na) Der Verteidiger habe beantragt, die Angeklagte Freizusprechen, und hilfsweire den Antrag gestellt, ein amisärztliches Gutachten darüber einzuholen, daß für die Angeklagte\n§ 51 Abs. 1 StGB anzuwenden seiz das Landgericht habe jedoch\nden Hilfsamtrag übergangen.\n\nDas Urteil spricht aus, daß die Angeklagte nach dem\nüberzeugenden Gutachten der Sachverständigen für ihre Tat\nvoll verantwortlich sei. Daraus ergibt sich, daß die Strafkammer zu der Frage der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten da$:\nGutachten von Sachverständigen eingeholt hat. Dem Urteil sind\nauch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, daß in dieser Hinsicht\ndie Strafkemmer die richterliche Aufklärungspflicht verletzt\nhate\n\nPe\nmb - sh\n\nAllerdings hätte der hilfgsweise gestellte Antrag im Urteil\nausdrücklich beschieden werden sollen, sofern er als echter Beweisamtrag zu gelten hatte. Unter den gegebenen Umständen ist\njedoch auszuschließen, daß das angefochtene Urteil auf der\nNichtbescheidung des Antrags beruhen könnte.\n\nb) Die andere Aufklärungsrüge der Revision, die darauf abzielt,\n„och Feststellungen darüber treffen zu lassen, daß das Kind\nIngrid die Angeklagte öfters belogen und auch einmal mit der\nSchere die Gardinen zerschnitten habe, ist unzulässig,weil\n\nsie keine Beweismittel bezeichnet, deren Benutzung sich dem\nGericht aufdrängte (BGHSt 2, 168).\n\nDies gilt auch für die Behauptung der Revision, die\nStrafkammer habe es unterlassen, ausreichende Feststellungen\nzur Schuldfrage zu treffen. \"\n\nIm übrigen bedarf das Vorbringen der Revision nach Lage\nder Sache keiner Erörterung.\n\nDr. Dotterweich Scharpenssel Dr. Schalscha\nenges Lang-Hinrichseu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-22/2-str-414-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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