{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-10-22_2_StR_412_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-10-22","aktenzeichen":"2 StR 412/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 412/58\n\n2264 0\n\nIm Namen des Vo 056 ,\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nJen Spengler Armand : > aus Ten\ngeboren an > 1925 ir rg.\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ‘in der Sitsun;\nvom 22. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharvenseel\nBundesrichter Dr. Scrhalscha\nBundesrichter Dr. Henges\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschars.\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkunäsbesnter der Geschäftsstelle.\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nGes Landgerichts in Frankfurt am Main vom\n10. Juni 1958 mit den Feststellungen aufgehoben\n\nDie Sache wird zu neuer Verhardlun, und intscheidung, auch über die Kosten des Rechismittels,\nar. das Landgericht in Wiesbaden zurückvervioren.\n\nVon Rechts wegeu\n\nDie Strafkanıer hat den Angeklagten wegen Notzucht u\neınen Jahr und drei Monaten Cofängmis verurteilt.\n\nhiergegen wendet er Sich mit der kevision und rüxt die\n\nVerletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften eowie die fenler -\n\nhrfle Anwendung des sachlichen Rechts. ‘\n\nDas Lechtamnittel führt zur Erfolg.\n\n1) Unbesründet ist die auf einen - angeblichen - Verstoß\nsegen § 61 Nr 2 StPO gestützte Verfahrensbeschwerie Nach\n\n§ 59 StPO sind Zeugen nach ihrer Vernehmung zu vereiäigen.\nTavon läßt § 61 StPO eine Ausnahme insofern zu, als er das\nGericht ermächtigt, nech Beinen Ermessen bei gewissen Personen, so bei dem Verletzten, yon der Vereidigung abzussheu.\nacht es aber von der Sefugnis keinen Gebreuch und vereidig\nden ala Zeugen vernomusnen Verletzten entsprechend der „rundsat. lichen Regelung, wie Bie in § 59 StPO getxoflen ıal, 0\nlaeas5 derin für sich allein kein fehlerhartes Erussson und\ndentt auch kein verfehrensrechtiich zu beanstandendor Vers;50ß\n(BOT 5 StR 157/55, Urteil vom 24, Mai. 1955, angerührt veı\nHerlan SDR 1055, 529),\n\n2. ı Dingegen sreift die Rüge einer Verletzung des § 244\n\nads 2 StPO durch, jedenfalls insoweit, als dis Revision\n„s1beni mecht, die Sirefkammer habe die Ari ior Verschlusecs\n„n der Wohnungstür des Angeklasten nicht nech,eprüft. Juzu\nhst wie sich aus den Vrteiil ergibt, die Verletzte als eintier\nTarzsusin bekundet, der Angeklaste habe, nochdem sie vin.getre:en sei, die Wohnungstür zugeschlonsen und den Schlüssel\nahzezogen. Demgegenüber hab der Angeklagte behauptet, er hab®\nüle Tür nichs zugeschlossen, weil sie von innen gar nickt\nabgeschlossen werden Köune. Diesen Yidersuruch in den Angaben\n\nder allein Beteiligten hätte dis Straikammer durch weıtere\nBeroıserhebungen, gegepenenfalls durclı eine Ortsbssicht--\ngung klären miissen. Zwar ist der Tatrichter nicht durchvwe;\nsehallen, von sich aus jeden Widerspruch zwischen der Zinlassuns einen Angstlagien und der Aussage eines Belasiun,;szeugen durch weitere Beweiserhebungen auszurfumen, zumal\nwenn der Vorgang, der in der Schilderung der Beteiligten\neine abweichende Darstellung erfährt, für den der Anklage\nuugrunde liegenden Vorwurf nicht von unnitlelbar enlscheidender Bedeutung imt. Eine dahingehende Verpflichtung wird im\nallgeweinen auch dann noch nicht ohne weiteres zu bejshen\nssin, wenn sonstige Tatzeugen nicht vorhanden sind. Tier\n\nwar jedoch im Hinblick auf die Persönlichkeit der Beseilisten\nund vor allem auf ihr Verhalten vor dem Beisaimersein in der\nWohnung des Angeklagten eine Sachlage geyeben, die due Lurdsericht hätte veranlassen müssen, allen Tatsachen nackzsugehen,\ndie unebhängig von der Darstellung der Beteiligten fesiszellbar waren und äie damit Lür die Beurteilung ihrer Glaubwuräigkeit wichtige Anhaltspunkte bisten konnten. Gerade in\ndivser Hinsicht stand nämlich ie Strefkannzer bei beiden\nBeteiligten vor nicht unerheblichen Schwierigkeiten.\n\nDas gilt einmal für den Angeklagten, dessen Einlassun,,\ner habe sich in seiner Wohnung völlig passiv verhalven und\nnichts unternommen, um mit der Zeugin zum Geschlechtsver-Lehr zu kommen, die Strafkamner angesichts der vorher von\nihm gemachten Aufwendungen keinen Glauben scherkt. Es Tritt\nober auch in nicht geringerem Waße auf die Zeugin zu:\n\nNach den Feststellungen des Urteils handelte es sich\nbei ikr um eine Dirne. Zwar hatte sie zu der Zeit, als sie\nnit Jem Angeklagten zusammentraf, eine Stelle als Puiztrau\nime. ist jedoch vorher uad nachher der Gewerbeunzuchl nachgegangen. Sie hielt sich auch an dem Absıd das Kerneulernens\n\nncen nach 22 Uhr in einer Gaststätte auf, die, wis es in Urteil\nYeir“, höufi;; von Personen belderlei Geschlechte zu den Zwecice\nausgesucht wird, einen Geschlachtspartner zu finden Im Laufe\nica Abends besuchte sie dann mit dem Angeklagten noca mehrere\nYirlshiuser und ließ sich von ihm nicht nur freihalten, sonuer:. auch\n270 ıM in bar geben, um Schulden zu bezahlen, die sie in\n\neinzu der Lokale hatte. Nach Mitternacht fuhr sie mit dem Aanvelhlagten, einem ihr bis dehin völlig unbekannten Kanne, in\neiner Tsxze zu dessen Wohnung und Tolgte widerspruchslos in\n\ndis Wohnung, obwohl er ihr vorher gesagt hatte, er wolle nur\nCald holen, dann aber die Taxe fortschickte.\n\nTin solches für eine Dirne typisches Verhalien muß - je-Genzfells zunächst - starke Zweifel an der Richtigkeit der\nBehnuptung der Zeugin auslösen, sie sei von dem Angeklagten\nüurch Drohungen zum Geschlechtsvarkshr vezwunger worden.\nliess ?weifel müssen sich noch verstärken im Ainblick euf\niLre weitere Angabe, sie habe trotz der von ihr behaupteien\nDrokungen vor der Ausübung des Verkekre ein Präservativ aus\nihrer Tasche geholt urd es über das Glied des Angseklagsen\n\n‚ereinen angeno men werden, daß sie zum Geschlechisverkehr\nbereit war. Wenn sie entgegen dieser dem Ablauf des Deisamnensaina- einer Dirne mit einem Manne normalerweise entsprechenden\nAnnatme ihre Bereitschaft zum Geschlechisverkehr in Abrede\nsw>1lt und der Einlassung ihres Partners zuwider an,ibt,\n\nnie sei dazu nur durch dessen Drohung mit gegemwärtiger Ge-Jahr für Leit oder Leben veranleßt worden, so zwingt dies\n\nzu einer eingehenden Nachprüfung aller Tatsachen, die mit\n\ndam von ihr geschilderten strafbaren Geschehen ir,sendwie in\nTnsammenbang stehen. Zu diesen Tatsachen gebört hier auch\n\nhe\n\ndie Art des Verschlusses an der Wohnungstür des Ansekla,ten.\nZwar hat die Zeugin nicht gesagt, Sie habe sich durch Jar\nAbschließen der Tür und das Einstecker des Schliissels beäroht gefühlt. Sie will dadurch aber in ihrer Bewegungs -\nfreiheit gehindert worden sein, vor allen in ihrer Freiheit, die Wohnung zu verlassen, wann und wie sie es gewollt\nhabe\n\nAngesichts dieser besonderen Umstände den Fallen mußte\nse sich daher der Strafkanmer sufdrängen, die Frage der Verschließbarkeit der Wohnungstür durch weitere Beweiserhcbungen,gegebenenfalls durch eine Ortebesichtigung zu klären,\num auch auf diese Weise einen Anhaltspunkt für die Beurveilung der “laubhaftigkeit der mit der Lenenserlahrung\nan sich in Widerspruch stehenden Angaben der Zeugin zu\nerhalten. In der Unterlassung liegt somit eine Verletzung\ner dem Taudzericht gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegendes\nAufklärungspflicht. Auf ihr berulıt das Urteil auch, da\nnicht auszuschließen ist, daß die Strafkammer möylicher--\nweise zu einer anderen Würdigung der Glaubwürdigkeit der\nZeugin gekommen wäre, wenn sich deren Darstellung insoweit\nals unrichtig erwiesen hätte.\n\n3,) Da das Urteil schon aus diesem Grunde aufzuheben ist.\nbedürfen weder die weiteren verfahrensrechtlichen Beanswandun; en der Revision noch die Saclibeschwerde einer Erörcterung- Die zur Begründung der Verfahrensrügen angeführten\nTaweuchen vorzutragen und sie, soweit erforderlich, durch\nStellung entsprechender Beweisamträge einer Klärung zusu\nführen, werden der Angeklagte und sein Verteidiger in der\nneuen Verhanälung vor dem Landgericht Gelegenheit haben,\n\nan Gas die Sache zurückzuverweisen ist.\n\nSW,\n1\n6 -\nDer Senat hat dabei. von der Vorschrift des § 354 Ahe. 2\n\nSalz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nDr. Doclerweich Scharpenseel. Dr, Schalscha\nMenges Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-22/2-str-412-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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