{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-10-15_2_StR_392_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-10-15","aktenzeichen":"2 StR 392/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_AHR_ 292/58 2264 059\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nder Kaufmann Wilhelm H EEEEEEED zu: ri. 2>-\nboren am ED '9'4 in Gummi, 2-21. in Untersu-Lj\n\nchungshaft,\nwegen fortgesetzten Betruges U.»\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung\nvom 15. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpensseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Dr. Fliiner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter an\nals Urkundsbealter der Geschäftsstelle,\n\nfür Rech erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nin Kassel vom 25. April 1958 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1.) im Falle Mb:\n2.) im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Land-\n\ngericht zurückverwiesen.«\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechta wegen\n\nVu\n\nDer Angeklagte ist\n\n\"„ı wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in\nzwei Fällen (Fall Be und Fall St);\n\n2.) wegen fortgesetzten Betruges, teilweise in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung in einem schweren Falle und teilweise in\nTateinheit mit Untreue (Fall Mg):\n\n3.) wegen fortgesetzten Betruges durch Austausch von Finanz-\n\nwechseln und schließlich\n4.) wegen unternommener Verleitung zur Anstiftung zum Meineid\n\nzu insgesamt zwei Jahren Zuchthaus und daneden zu einer Geldstrafe\nvon 500 TY verurteilt worden; die bürgerlichen Ehrenrechte sind\nihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden.\n\nAbgeselien von den beiden Fällen des Betruges in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung (Fall 2 und Fell StB) ficht der\nAngeklagte das Urteil mit der Revision an und rügt Verletzung\nvon Verfchrensvorschriften sowie des sachlichen Rechts.\n\nVerfahreusrechtlich wird in erster linie geltend gemacht,\nder Zeuge Mg sei am ersten Sitzungstag zu Unrecht auf seine\nAussage vereidigt worden; die Vereidigung hätte nach § 60 Nr. 3\nStPO zwingend unterbleiben müssen; denz Mg habe nach der Anklsge mit dem Angeklagten Wechselreiterei getrieben, für die\ner von diesem sogar entlohnt worden sei; daraus ergebe sich,\ndaß er schon zu Beginn der Hauptverhandlung teilnahmeverdächtig\ngewesen sei; seine Vereidigung sei deshalb nach § 60 Nr. 3 StPO\nunzulässig gewesen. Die Strafkammer wolle zwar die Vereidigung\naul die Frage der Unterschriftsleintung unter die Wechsel be-\n\nschränkt wissen: diese Rechtsauffassung, daß der Zeuge teilweise\nauf seine Aussage hätte vereidigt werden dürfen, sei jedoch\nrechtlich fehıerhaft. Nie Rüge ist begründet.\n\nKg wurde nach der Sitzungeniederschrift und dem Urteil am ersten Sitzungstage, dem 21. April 1958, vereidigt,\nnachem er zu der dem Angeklagten zur Last gelegten Urkunden-Zälschung in Tateinheit mit Betrug vernommen worden war. Zu\ndieser Vereidigung wird im Urteil erklärt, daß der Verdacht\neiner strefbaren Beteiligung des MP an dieser dem Angeklagten zur Last gelegten Tat der Wechselfälschung nicht bestanden habe.\n\nZwei Tage ppäter wurde MB in der Hauptverhandiung erneut vernomuen. Jetzt hatte er über die Frage der von ihm\ndem Angeklagten gegebenen Blonknakzepte auszusagen. Hinsicht-\n„ich dieser seiner ergänzenden Aussage biieb er \"nachdem\ndie Sache II 15758 mit der Sache II % und 4/58 verbunden\nworden ist\" gemäß § 60 Nr. 3 St20 unveresidigt.\n\nwegengtand der Untersuchung im Sinne des § 61 Nr. 3 StPO\nist die Taı, wie sie in § 264 Abs. 1 StPO umschrieben ist. Nb\nein Zeuge der Beteiligung an dieser Tat verdächtig ist, entscheidet sich darnach, ob er in derselben Richtung an dem\nstrafbaren Tun Ges Angeklagten selbst strafbar mitgewirkt\nhat (vgl. BGHSt 4,3685 9, 71, 73). Es muß der Verdacht bestehen,\ndaß der Zeuge dabei auch den inneren Tatbestand für sein strafbares Verhalten, dessen er verdächtigt wird, erfüllt hat.\n\nifber dieselbe Tat karn ein Zeuge nicht teils eidlich und\nteils uncidlich vernommen werden (vgi. BGH NW 1954, 1655).\nGegen diesen Grundsatz hat die Strafkamier hier verstoßen.\nDer Eröffnungsbeschiuß zeigt den Fall Ügp als eine einheitlich\n\nfr\n\nTat, die er als Urkundenfäischung in Tateinheit mit Betrug\nwertet. MD durfte daher ais Zeuge hierzu nicht teils eidlich\nund teils uneidlich vernommen werden. Naß die Sache II 15/58\n\nerst nach seiner ersten Vernehmung durch Verbindung ausdrückich auch förmlich Gegenstand des Verfahrens geworden ist, rechtfertigt sine andere Betrachtung nicht; denn das ale eine einheitliche Tat beurteilte Verhalten des Angeklagten war schon bei\n\nder ersten Vernehmung des Zeugen Gegenstand des Verfahrens\n\nund das Gericht hatte die Aufgabe, dieses Verhalten unter\n\nallen rechtlichen Gesichtspunkten, auch wenn diese im Eröffnungsbeschluß und in der Anklageschrift nur unvollständig\naufgeführt waren, von sich aus zu prüfen und zu beurteilen.\n\nTie Strafkemuer hat bei Up den Teilnahmeverdacht bejaht: Terin zeigt sich kein Rechtsfehler. Dies führt zwangsäufig zu dem Schluß, daß die teilweise eidliche Vernehmung\ndes Zeugen zu derselben Tat am ersten Sitzungstage unzulässig\nwar.\n\nAuf diesem Verfahrensverstoß kann die Verurteilung des\nAngeklagten im Falle Mg auch beruhen, so daß insoweit die\nAufhebung des Urteils geboten ist.\n\nSoweit die Revision einen Verstoß gegen § 261 StPO behauptet und dazu geltend macht, die Strafksmmer habe bei der\nBeweiswürdigung die Aussage des: Zeugen BB nicht genügend\nberücksichtigt und andere Gesichtspunkte, die in der Hauptverhandiung hervorgetreten seien, nicht ausreichend beachtet,\nerechövpft sich ihr Vorbringen in für das Revisionsverfehren\nunzuLässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer -\n\n11. Sachrüges\n\nes) Tie Nachprüfung des Ürteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge gibt Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß die Ausführungen\n\nin den Urtei!.sgründen, mit denen Untreue des Angeklagten zum\nNachteil von I) bejaht wird, rechtlichen Bedenken begegnen,\ndenn sie unterscheiden nicht zwischen den von dem Zeugen ausgestellten Blanko-Wechseln und den auf seinen Namen von dem\nAngeklagten gefälschten Wechseln. Nie gefälschten Wechsel konnten aber nicht Gegenstand eines Treueverhältnisses zwischen\nMeise und dem Angeklagten sein. Ihre strafrechtliche Bewertung\nerschöpft sich daher in der Verurteilung des Angeklagten wegen\nfortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, so\ndaß Untreue insoweit entfällt. Lediglich bezüglich der Blanko-Wechsel, die Mg dem Angeklagten überlassen hatte, könnte\nUntreue vorliegen, soweit sie der Angeklagte abredewidrig\n\nauf einen höheren Betrag als vereinbart ausgefüllt und sie\n\nin einer größeren Summe als 35 9009 TM vierteljährlich in Unauf gesetzt hat. Dies kommt indessen im Urteil nicht klar\nzum Ausdrucks die Strafkammer wird daher hierzu in der neuen\nHauptverhand._ung zweifelsfreie Feststellungen zu treffen haben\n\nb) Auch bei dem Betrug des Angeklagten durch Weitergabe von\nN Vechse!n sind diese Gesichtspunkte zu beachten. Diese\nStraftat kann durch die Behändigung der Blanko-Wechsel an\neinen Dritten nur dann von dem Angeklagten begangen worden sein, ..\nwenn er die Blanko-Wechsel auf einen höheren Betrag als je\n159) TM ausgestellt oder sie vierteljährlich in ihrer gesamten Summe über den vereinbarten: Umfang von 30 000 TM\n\nhinaus weitergegeben hat; denn in dieser Höhe war nach dem\nUrteil die Aussicht begründet, daß sie Mg einiösen konnte:\nDaher wäre durch eine vereinbarungsgemäße Weitergabe von Wechseln ein Vermögensschaden oder auch nur eine Vermögensgefährdung der Wechselnehmer nicht entstanden. Aus dem Urteil ergebei\nsich auch keine Anhaitspunkte dafür, daß der Angeklagte hier- .\nbei in dem Bewußtsein gehandelt haben könute, den Wechselnehnerl ”\nauch insoweit einen Schaden zuzufügen:\n\nIT\n\na) Tm Übrigen hat die sachlichrechtiiche Nachprüfung keinen\nRechtsmangei erkennen lassen. Soweit die Revision sich in ihren\nAusführungen gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs im Falle des Wechselaustausches sowie wegen unternonmener Verleitung zur Anstiftung zum Meineid wendet, erschöpft\nsich ihr Vorbringen in Angriffen gegen die Beweiswürdigung\nder Strafkamner, die in dieser Weise von der Revision nicht\nengefochten werden kann. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ist nirgenäs erkennbar. Allerdings hat die\nStrafkamner bei der unternommenen Verleitung zur Anstiftung\nzum Meineid die Strafmilderung des § 157 StGB dem Angeklagten zu Unrecht zugebilligt (BGHSt 1, 22, 285 3, 3205 RG GA 58,\n461);5 dies hat sich jedoch nur zu seinen Gunsten ausgewirkt.\n\nTII. Abgesehen von der Aufhebung des Urteils im Falle vv»\nund im Ausspruch über die Gesamtstrafe ist daher die Revision im übrigen zu verwerfen. ”\n‘\nTr. Dotterweich Scharpenssel Dr. Schalscha\n\nMenges Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-15/2-str-392-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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