{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-10-08_2_StR_358_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-10-08","aktenzeichen":"2 StR 358/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 SR 358/38 2264 043 YA\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Volksschullehrer Robert OEM au: rilWwrr:. 2\nA. zevozen an GE 1595 in ver. De.\n\n2.2t. in dieser Sache in Strafhaft,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Oktober 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter um»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in N.-Gladbach vom 20. Kai 1958 hinsichtlich des\nAusspruchs über die Anrechnung der Untersuchungshaft mit den\nFeststellungen dazu aufgehoben. .\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründes\n\nin ur tn 5\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung\nim übrigen - wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe von\nzwei Juhren drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt. Die Untersuchungshaft hat sie mit Ausnahme von drei\nMonaten auf die Strafe angerechnet.\n\nDie gegen dieses Drteil zunächst uneingeschränkt eingelegte\nRevision hat der zur Rücknahme von Rechtsmitteln durch den Angeklagten ausdrücklich ermächtigte Verteidiger auf die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft beschränkt,\nTusoweit rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.\n\n1l.! Gegen die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage\n\nder Anrechnung der Untersuchungshaft bestehen keine Bedenken,\n\nWie schon das Reichsgericht und, ihm folgend, der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung anerkannt haben, kann die Revision im allgemeinen hierauf beschränkt werden (BGH NIW 1955,\n557 und die dort angeführten Rschtsprechungsnachweise). Eine\nAusnahme von dieser Regel gilt nur dann, wenn die von dem Beschwerdeführer erhobene Beanstandung auch die Strafzumessung\n\nin einer weise erfaßt, daß über den gesamten Strafausspruch nur\neinheitlich entschieden werden kann. Solche Umstände scheiden\njedoch hier aus. /\n\n2.) Das so wirksam beschränkte Rechtsmiitel hai Zrfolg.\n\n\"le das Urteil bemerkt, hatte der Angeklagte - in\nWahrheit war es allerdings sein Verteidiger - in einer ersten\n\nim Dezember 1957 durchgeführten Hauptverhandiung nach der Vernehmung der jugendlichen Zeuginnen beantragt, diese durch einen\nJugendpsychologen auf ihre Glaubwürdigkeit und außerdem\n\nihn selbst durch einen medizinischen Sachverständigen auf scein>\nstrafrechtliche Versntwortlichkeit untersuchen zu lassen. Den\nAntrage hat die Strafksmmer stattgegenen, indem sie einen.Facharzt für Psychiatrie und Nervenleiden als Sachverständigen zugezogen hat. Dieser ist auf Grund eingehender und wiederholter\nUntersuchungen der als Zeuginnen vernommenen Mädchen zu dem Ergebnis gekommen, daß sie sämtlich glaubwürdig seien; im übrigen\nhat er die volle Zurechnungsfähigkeii des Angeklagten bei Begehung der Taten bejaht.\n\nDie Strafkammer meint nun, der Angeklagte habe entgegen\nseiner besseren Einsichtden'Beweisamtrag auf Überprüfung der\nGlaubwürdigkeit der Kinder nur gestellt, um äie Entscheidung hinauszuzögern, und habe damit selbst die Untersuchungshaft um den Zeitraum von drei Monaten schuldhaft verlängert,\nder für die Vorbereitung des Gutachtens erforderlich gewesen\nsei. Dies folgert das Landgericht vornehmlich daraus, daß der\nAngeklagte abweichend von seiner Einlassung in der Hauptverhandlung bei seinen polizeilichen Vernehmungen die Möglichkeit\neingeräumt habe, cinmal mit der Hand in den Schlüpfer der Kinder geraten zu sein. Ergänzend stützt sie ihre Ansicht darauf,\ndaß er in dem Beweisamtrag keine Tatsachen behauptet habe, die\nSchlüsse auf eine Unglaubwürdigkeit der Kinder zugelassen hätten.\n\nDiese Begründung rechtfertigt die über die Anrechnung der\nUntersuchungshaft getroffene Entscheidung nicht. Zwar sind grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken dagegen zu erheben, daß\nder Tatrichter in Ausübung des ihm in § 60 StGB eingeräumten\nErmessens die Untersuchungshaft nur zum Teil anrechnet, wenn\nein Angeklagter ihre Dauer durch sein Verhalten in schuldhafter\nWeise verlängert hat. Indessen wird die Annahme des Landgerichts,\n\n-.- TN\n\ndaß das auch hier so gewesen sei, von den im Urteil getroffenen\nFeststellungen nicht getragen. Soweit die Strafkammer nämlich\nin ihren Erörterungen über die Erklärungen des Angeklagten\n\nbei der Polizei ausführt, die kindlichen Zeuginnen hätten im\nwesentlichen nicht mehr bekundet, als was der Angeklagte damals\nzugegeben habe, siehen diese Darlegungen in einem unverceinbaren Widerspruch zu dem eingangs des Urteils geschilderten Sachverhslt. Nach den dort getroffenen Feststellungen haben mehrere\nKinder zu dem Vorgehen des Angeklagten Angaben gemacht, die weit\nüber das hinausgehen, was er bei der Befragung durch die Polizei zugestanden hatte. Während er nur zufällige, unabsichtliche Berührungen als nicht ausgeschlossen bezeichnet hatte,\nhanden diese Zeuginnen die Berührungen als recht massiv und bewußt begangen geschildert. Danach kann keine Rede davon sein,\ndaß die Zugeständnisse des Angeklagten bei der Polizei und die\nBekundungen der Kinder in der-Hauptverhandlung im wesentlichen\nübereinstimmten. Die Sirafkamser ist somit bei ihrer Entscheidung über die Anrechnung der Ontersuchungshaft von Erwägungen\nausgegangen, die mit dem festgestellten Sachverhalt nicht in\nwinklang stehen. Unter ülesen Umständen entbehrt der Schluß,\nder Angeklagte sei im Hinblick auf seine Kinlassungen bei der\nPolizei von der Glaubwürdigkeit der Kinder überzeugt gewesen und\nhabe den Beweisamtrag nur gestellt, um die Entscheidung hinauszuzögern, der tatsächlichen Grundlage. .\n\nDa hiermit der für die Entscheidung des Landgerichts maßgebliche Gesichtspunkt ausscheidet, Kann schon aus\ndiesem Grunde das Urteil, soweit es angefochten ist, nicht aufrechterhalten werden. Es sei aber noch folgendes bemerkt:\n\nDaß der Angeklagte mit dem Antrage auf Überprüfung der\nGlaubwürdigkeit der jugendlichen Zeuginnen erst nach deren\nVernshmung hervorgetreten ist, kann bei der Prüfung der Frage,\nob er mit dem Antrage das Verfahren hat verzögern wollen,\n\n5.\n\nnicht ohne weiteres gegen ihn verwertet werden, Abgesehen davon, daß es jedem Prozeßbeteiligten, also auch einem Angeklagten, freisteht, bis zum Schlusse der Hauptverhandlung Anträge\nzu stellen, ist hier zu berücksichtigen, daß die Zeuginnen erst..\nmalig vor Gericht in Gegenwart des Angeklagten vernommen worden\nsind. Er konnte also möglicherweise annehmen, daß sie nicht\nalles das zum Inhalt ihrer gerichtlichen Aussagen machen würden, was sie zuvor bei der Polizei bekundet hatten. Daher kann\nes ihm nicht unbedingt zun Vorwurf gereichen, daß er sich\n\nerst nach Anhörung der Mädchen dahin schlüssig geworden ist,\nderen Untersuchung auf ihre Glaubwürdigkeit zu beantragen.\n\nIm Hinblick hierauf dürfte auch dem weiteren von der Strafkammer für ihre Auffassung ergänzend angeführten Gesichtspunkt.\nder Angeklagte habe in dem Beweisamtrage keine Tatsachen behauptet, die Schlüsse auf eine Unglaubwürdigkeit der Kinder zugelassen hätten, bei der Entscheidung über die Anrechnung der\nUntersuchungshaft kaum eine ausschlaggebende Bedeutung beigemesseu werden können. Allein der Umstaud, daß die Strafkammer\ndem Begehren Ges Angeklagten entsprochen hat, und zwar ohne\ndaß äie an sich erforderlichen Tatsachen in dem Antrage ange-Zührt waren, spricht für dessen Erheblichkeit. War er aber erheblich, so wird bei ‘der Entscheidung nach § 6N StGB dem Angeklagten kein Nachteil daraus erwachsen dürfen, daß er es unterlassen hat, den Antrag mit näheren tatsächlichen Angaben zu be- .\neründen.\n\n5.) Unter Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte\nwird die Strafkammer nunmehr die Frage der Anrechnung der\nUntersuchungshaft einer erneuten Prüfung unterziehen müscen.\nDabei wird sie auch den Umstand nicht unbeachtet lassen dürfen.\ndab, wie aus der Sitzungsniederschrift vom 9. Dezember 1957\nhervorgeht, der Beweisamtrag’ nicht von dem Angeklagten, sondern\n\n13\n\nvon seinem Verteidiger gestellt worden ist. Da dieser unebhängig\nvon dem Angeklagten zur Einbringung von Beweisamträgen befugt\nwar, kann sein Antrag nicht ohne weiteres so angesehen und behandelt werden, als ob der Angeklagte selbst ihn gestellt hätte\n(vgl. BGE NIW 1953, 1314 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise). Eine gewisse Beachtung dürfte auch die\nTatsache verdienen, daß sich ausweislich der Sitzungsniederschrift der Vertreter der Staatsanwaltschaft dem Beweisamtrage\nangeschlossen hat, soweit er auf die Untersuchung der. Glaubwürdigkeit der Kinder gerichtet war.\n\nBaläus Dr. Dotterweich Scharpenseel\nDr. Schalscha Monges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-08/2-str-358-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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