{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-10-08_2_StR_356_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-10-08","aktenzeichen":"2 StR 356/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 356/58 2264 046 fr\n\nIm Nauen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schreiner Anton r dB aus RP, Kreis Ci\n\ngeboren au END 1917 in EM, Kreis Te.\nvegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshois in der Sitzung\nvom 8. Oktober 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Doiterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Henges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\nfür Recht erkamt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hanau (Main) vom 39.April 1958\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit seiner zur Taüzeit kurz vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres siehenden\nTochter Christel nach §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nunter Zubilligung mildernder Umstände und unter Anwendung\ndes § 51 Abs. 2 StGB zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt\n\nworden.\n\nSeine Revision, mit der er Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts\ngeltend macht, bleibt erfolglos.\n\nI, Verfahrensrügen.\n\n1. Die Revision beanstandet, daß das angefochtene Urteil\ndie angaben der Tochter Christel im Vorverfahren verwendet,\nohne daß diese auf verfahrensrechtlich zulässigem Wege in\ndie Hauptverhandlung eingeführt worden seien. Das Utteil\nergibt jedoch, daß Christel Te in Verlaufe ihrer Vernehmung als Zeugin sich über den Inhalt ihrer polizeilichen\nVernehmung geäußert und erklärt hat, sie könne gesagt\nhaben, was im Protokoll niedergeschrieben sei. Hiernach\nist ihr der Inhalt ihrer polizeilichen Aussage vorgehalten\nworden, was zulässig war, da sie in der Hauptverhandlung\nvon ihrem Aussageverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemocht hat. Die Strafkemmer hat denn im Rahmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung die Überzeugung erlangt, daß\nChristel Hp vor der Polizei üas ausgesagt hat, was im\nProtokoll steht, und daß diese, nicht ihre gerichtliche\nAussage der Wahrheit entspricht. Hiergegen ist rechtlich\nnichts einzuwenden. Insbesondere bedurfte es zur Einführung der Niederschrift keiner Vernehmung der Verhörs-\n\nbeamiin, die die Niederschrift aufgenommen hatte.\n\n2, Unbsegründet ist die Rüge, daß das Protokoll über die\nVernehmung des Angeklagten vor dem Haftrichter hätte verlesen werden müssen. § 254 StPO gestattet die Verlesung\nrichterlicher Protokolle im Wege des Urkundenbeveises\n\nüber ein Geständnis, zwingt aber nicht dazu, wenn kein\nAntrag auf Verlesung ausdrücklich gestellt wird. Auch im\nWege des Vorhalts an den Angeklagten kann! die Niederschrift\nverwertet werden. Hier ist außerdem die Tatsache des Geständnisses auf Grund der Vernehmung des liaftrichters als\nZeugen festgestellt worden.\n\n3: Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.\n\nII. Sachrüge.\n\nZu erörtern ist nur die Frage der Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklegven. Hierzu äußert sich die Strafkammer zwer\nnano. aber ausreichend. Dem Urteil ist zu entnehmen,\ndeß des Landgericht nech dem \"überzeugenden Gutachten\"\ndes Sachverständigen und dem von ihm Testgestellten Gesamtverhalien die Gewißheit erlangt hat, die Zurechnungs-Tähigkeit des Angeklagten sei zur Tatzeit nicht ausgeschlossen, sondern infolge des Alkoholgenusses und seiner\nNiedergeschlagenheit nur erheblich vermindert gewesen.\nObyohl die Strafkammer sich nicht im einzelnen über die\nEinsichtsTähigkeit des Angeklagten und seine Fänigkeit,\nnach der gewonnenen Einsicht zu handeln, geäußert hat,\nist doch der Feststellung, daß der Angeklagte in seinem\nalkoholisierten Zustand auf Grund plötzlicher geschlechtlicher Erregung gehandelt hat, zu entnehmen, daß die ‚Straf-\n\nA\n\n-A-\n\nkammer nur seine Hemmungsfähigkeit als erheblich vernindert\nangesehen hat.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Scharpensecl\nDr. Schelscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-08/2-str-356-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-08/2-str-356-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:15.470862+00:00"}}