{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-10-08_2_StR_350_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-10-08","aktenzeichen":"2 StR 350/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2264 048\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Josef B aus AMP, geboren an >\n1923 in ZGB vei:\n\nwegen Meineiäs\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Oktober 1958, an der teilgenommen habenz\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpensesl\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertrete er Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter red\nals Urkundsbeaiter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 18. März 1958, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch.\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in\nDüsseldorf zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTv\n\nm 2.\n\nTer Angeklagte ist wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis\nverurteilt worden. Auch ist auf die Nebenfolgen gemäß § 161 StGB\nerkannt.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Pas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Revision ist der Meinung, daß in dem Verfahren gegen den\nAngeklagten wegen der Schwere der ihm zur Last gelegten Tat die\nBeiordnung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO von Amts\nwegen hätte erwogen werden müssen. In ihren Darlegungen weist\nsie insbesondere auf die Schwierigkeit hin, die Glaubwürdigkeit der Mitangeklagten vb zu beurteilen, deren Angaben\ndem Urteil zugrunde liegen; die Prüfung gemäß § 140 Abs. 2 StPO\nsei aber unterblieben, jedenfalls ergebe sich aus den Akten\nkein Hinweis, daß eine solche Prüfung vorgenommen worden sei.\n\nDiese Revisionsrüge greift durch.\n\nI») Das Ergebnis der Prüfung, ob dem Angeklagten von Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen ist, braucht allerdings nicht\nausdrücklich in den Akten festgehalten zu werden, so sehr sich\ndies auch zur Erleichterung der Nachprüfung in der Revisionsinstanz empfiehlt. Die Verteidigung wird regelmäßig auf Grund\ndes § 140 Abs. 2 StPO als notwendig anzusehen sein, wenn der\nAngeklagte, um sich in der Hauptverhandlung sachgemäß verteidigen und seine Auffassung in der gebotenen Weise zur Geltung\nbringen zu können, den Inhalt der Akten kennen muß (vgl. BGH\nin IM Nr. 18 zu $ i40 StPO). Das ist z.B. der Fall, wenn ein\nwichtiger Zeuge im Vorverfahren in wesentlichen Punkten wiederholt mit seiner Aussage gewechselt hat und daher die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit für das Gericht sehr schwierig ist.\n\n- 3.\n\nDieser Gesichtspunki,der für einen Zeugen gilt, muß dann\nbesonders berücksichtigt werden, wenn die Verurteilung nahezu ailein von den Angaben eines Mitangeklagten abhängt und\ndieser mit seinen belastenden Angaben vör der Polizei und vor\ndem Gericht immer wieder gewechselt hat. 50 ist es hier bei\nder Nitverurteilten MED gewesen; sie hat sogar bei zahlreichen Gelegenheiten bewiesenermaßen gelogen. Für den Vorsitzenden ergab sich das ohne weiteres aus den Akten. In einem solchen Fall ist der Verteidiger deshalb notwendig, weil nur\n\ner Einsicht in die Gerichtsakten hat (§ 147 StPO) und daher\nallein er in der Lage ist, der aussagenden Person die Vorhalte zu machen, die sich aus dem Inhalt ihrer früheren Bekundungen ergeben- Der Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer beruht auch ganz entscheidend auf den Angaben der Mitverurteilten MP, der ausweislich der Strafakten ein Verteidiger beigeordnet worden ist. Unter diesen Umständen gebot die Schwierigkeit der Sachlage, dem Angeklagten von Amts\nwegen einen Verteidiger beizuordnen, so daß hier dahingestellt bleiben kann, ob diese Beiordnung auch wegen der\nSchwere der Tat notwendig war.\n\nWegen Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO ist hiernach\ndas angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben.\n\n2.) Gegenüber dem Vorbringen der Revision wird noch auf\nfolgendes hingewiesen.\n\na) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht kann nicht\ndarauf gestützt werden, daß die Strafkammer ein von ihr bemutzt® -\nBeweismittel nicht weiter ausgeschöpft hat (vgl. B6HSt 4 S. 1\n126). Im übrigen genügt auch die Aufklärungsrüge der Revigion\nnicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\ntv\n\n| -\n\nb) Die Strafzumessung des angefochtenen Urteils ist rechtlich zu beanstanden. Zu ihr wird ausgeführt, daß \"zur Aufrechterhaltung der Reinheit des Eides, der ein wichtiges\nMittel zur Wahrheitsfindung in dem Rechtsleben unseres Staates darstellt, schon aus diesem Grunde und dem Gedanken der\nGeneralprävention eine Erhöhung der Mindeststrafe angebracht\"\nerscheine. Zwar mag die gesetzliche Mindeststrafe als Sühne\nfür die festgestellte Tat nicht. ausgereicht haben. Mit ihrer Begründung hat aber die Strafkammer zuungunsten des Angeklagten die\nBedeutung der Eidesleistung für die Feststellung der Wahrheit\ndurch das Gericht als Strafzumessungsgrund verwertet. Der\ngesetzgeberische Zweck des § 154 StGB darf jedoch kein Strafschärfungsgrund für die ausgeworfene Strafe sein {vgl. BGH\nin MDR 1951, 2765 1953; 1485 19575 117 zu § 267 StPO).\n\ne) Wegen Berücksichtigung der uneinsichtigen Haltung des\nAngeklagten in der Hauptverhandlung als Strafschärfungsgrund\nist auf BGH NIJW 1955, 1158 Nr. 15 zu verweisen,\n\n3.) Der Senat hat von der Befugnis in § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO\nGebrauch gemacht.\nBaldus Dr. Dotterweich Scharpenseel\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-08/2-str-350-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-08/2-str-350-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:15.432285+00:00"}}