{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-10-08_2_StR_343_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-10-08","aktenzeichen":"2 StR 343/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 343/58 wW6\n\n2264 0°0\n\nIm Nauen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schreinergesellen Horst 5 gEEEB zu: vn\nGERD. zeboren au GE 1955 in Du\n\nbei Summup. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Raubes u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsiizender, .\nSundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter, .\nBundesanwalt Dr. ii)\n\nals Vertreier der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanmnter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Wuppertal vom 18.März 1958\n\n3. dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen &gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung verurteilt\nwird, .\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittele, an das Landgericht zurückverwiesen. :\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründe:\n\nm —\n\nDer Angeklagte und sein Mittäter Pb hatten sich\nin der Nacht vom 11./12. Dezember 1957 auf Ersuchen des\nGastwirts KD bereit erklärt, den 74jährigen FW, der\npetrunken war und nicht mehr allein gehen konnte, nach Hause\nzu bringen. In der Kohlenstraße gab Pb den Angeklagten\nzu verstehen. sie sollten die Gelegenheit benutzen und dem.\nFD - notfalls mit Gewalt - Geld abnehmen. Der Angeklagte\nvilligte ein. Beide waren sich darüber einig, uit Fe\neine einsame Stelle aufzusuchen und dort ihr Vorhaben zu\nverwirklichen. Sie führten Fein den an der Kohlenstraße\nliegenden gemeindeeigenen Prieühof der evangelischen Gemeinde Langerfeld, der nur einen Zugang Äurch die Toreinfahrt eines Hauses hat. Entgegen der früheren Gepflogenheit\nwurde er in der letzten Zeit von dem neu eingestellien Verwalter nient mehr jeden Abend abgeschlossen. Auf dem Hauptweg des Frieähofes versetzte der Angeklagte oder PD\ndem FE mehrere Stöße und einen Schlag gegen den Hels,\nso daß er mit dem Kopf auf einen Stein stürzte und sich\neine Platziwunde zuzog. Als er sich wieder aufrichten wollte,\nschlug ihn der andere mit der flachen Hand ins Gesicht. Tg»\nblieb darauf liegen. Der Angeklagte zog ihm die Geläbörse,\ndie nur sinige Pfennige enthielt, aus der Hosentasche, während\nPD it etwas Kleingelä aus der Manteltesche, die Briertasche und zwei Brillen wegnahm.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes nach §§ 249, 47 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverleizung zu einer Gefängnisstrafe von zwei\nTahren verurteilt. Einen schweren Raub nach § 250 Abs. 1\nNr. 5 StGB verneint sie, da sie Bedenken gegen die Annahme\nhat, der Friedhof sei ein öffentlicher Platz oder ein\n\n3 -\n\nöffentlicher Weg, und auch die innere Tatseite nicht Tür\ngegeben hält.\n\nHiergegen wendet sich die Staatsanwalischaft mit\nihrer Revision. Sie erhebt die Sachbeschwerde und ist der\nAuffassung, der Angeklagte hätte wegen schweren Raubes\nverurteilt werden müssen, da der fragliche Friedhof ein\nöffentlicher Weg oder Platz sei. Die Revision hat Erfolg,\nda die Strafkammer den Sachverhalt nicht vollständig ge-\n\nwürdigt hat.\n\nDer Angeklagte und sein Mittäter Peg waren sich\neinig geworden, FE an eine einsame Stelle zu führen und\nihm dort, wenn nötig, mit Gewalt Geld abzunehmen. Der unmittelbaren Verwirklichung und damit der Ausführung dieser\nbeabsichtigten Tat diente bereits das Wegführen des Betrunkenen von der öffentlichen Straße in den einsamen Friedhof. Hiermit haben der Angeklagte und sein Mittäter schon\nin der Kohlenstraße begonnen und dadurch den Gevahrsam des\nFD an den ihm später weggenommenen Sachen beeinträchtigt.\nDies stellt bereits den Beginn der zum Raub an Fe eehörenden Wegnahmehandlung dar {BGHSt 3, 297; RGSt 69, 327)»\n\nIn dem Wegschleppen des Betrunkenen, der allein nicht\nmehr gehen konnte, liegt aber auch eine Gewaltanvendung\nim Sinne des § 249 StGB. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob\nFrost die Anwendung der unmittelbar gegen ihn gerichteten\nGewalt empfunden und ob er einen Widerstand geleistet hat\n(BEHSt 4, 210). Der Raub ist somit entgegen der Annahme\nder Strafkammer auf einem öffentlichen Weg begangen.\n\nDer Angeklagte hat sich daher, da er sich nach den\nFeststellungen auch der erwähnten Tatumstände bewußt gewesen ist, eines gemeinschaftlichen schweren Raubes nach\n§ 8 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 47 StGB in Tateinheit mit gefähr-\n\ned\n\n-&-\n\nlicher Körperverletzung nach § 223 a StGB, dessen Annshme\nrechtlich bedenkenfrei ist, schuldig gemacht.\n\nEiner Erörterung, ob die Eigenschaft des öffentlichen\nPlatzes dem Friedhof auch für die Zeit, während der er abgeschlossen ist oder abgeschlossen werden soll, zuzuerkennen\nist, bedurfle es nach der Sachlage nicht. .\n\nDas Revisionsgericht konnte den Schuldspruch von sich\naus ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden\nist, daß er auch wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1\nNr. 3 StGB bestra?t werden könne. Infolge der Änderung des\nSchuldspruchs war jedoch der Strafausspruch aufzuheben.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Scharpenssel\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-08/2-str-343-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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