{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-10-02_2_StR_606_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-10-02","aktenzeichen":"2 StR 606/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"r\n\nFi #\n\nDa\nPu\n\nEIER EN\n\n2_StR 606/58 2268 073\n\ntm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Edmund S$ mn aus Sc; geboren am\n3 1933 in \"OREEEEEEE. zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhat der 2. Stirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 28, Januar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr, Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges .\nals beisitzende. Richter;\n\nBundesanwalt Dr. ac] Be\nals Vertreter er Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter‘\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt ;'\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts in Aachen vom 2. Oktober 1958 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwursericht zurückverwiesen. j\n\nVon Rechts wegen\n\nEm.\n\nGründ\n\nweni gie. Ieb0 san de nn Der\n\nKo)\n\nFoo\n\nDer Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverleizung mit\nmodesfolge [§ 226 StGB) und wegen gefährlicher Körperverletzung\n(8 223 a i.V.m. § 223 StGB) zu einer Gesamtstrafe von drei\nJahren Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nSie hat im Ergebnis Erfolg, kann allerdings, soweit sie in\n\nihren Ausführungen einen anderen Sachverhalt annimmt, als er dem\n\nUrteil zugrunde liest, in diesen. Reehtszuge keine Beachtung\nfinden. j\n\nDie Begründung, nit der dem Angeklagten die Berufung auf\nNotwehr versagt worden ist, reicht nach den bisherigen Festabellungen nicht aus “ u\n1.) Schon der Ausgangspunkt des Schwurgerichts, der Angeklagte\nhabe den rechtswidrigen Angriff des getöteten Sch» verschuldet und sei deshalb verpflichtet gewesen, diesem Angriff mit\nbesonderer Vorsicht enigegenzutreten, kann nicht gebilligt werden, Es läßt sich auch nicht ausschließen, daß diese unzutreffende Auffassung die weitere rechtliche Beurteilung ent- .\nscheidend beeinflußt hat. Der Angeklagte war keineswegs. verpflichtet, dem Sch auf desseri Fragen die herausfordernden\nBemerkungen und das freche Angebot des. DIEBE sowie die‘ Diskussion, die sich etwa daran angeschlossen hatte, aufklärend\nmitzuteilen; er war niemandem Rechenschaft schuldig. warum das\nnders gin soll, weil der Angeklagte schon zweimal ähnliche\nituationen erlebt hatte,ist nicht erfindlich: Es hätte vielmehr weit näher gelegen, von Sch zu verlangen, daß er seine\nlange Abwesenheit mit der Ehefrau des Angeklagten diesem gegenüber begründete und. ‚dadurch beruhigend auf diesen eihwirkte,\num ihn aus seiner, ‚Verstimnung zu lösen.\n\nan\n9\n\nur\n\nee\n\n- 3.\n\n2,) Auch sonst sind die Ausführungen des Schwurgerichts darüber, ob die Verteidigung des Angeklagten \"erforderlich\"\n\nwar, zum Teil verfehlt. Das Schwurgericht meint, eine irgendwie besonders schwere oder gar lebenbedrohende Notwehrlage habe\nnicht bestanden, Darauf kommt es indessen nicht entscheidend\nan, sondern auf die Hartnäckigkeit des Angriffs. Die Verteidigungsmittel dürfen gegebenenfalls die Angriffsmittel überbieten, wenn der Angriff nur so wirksam und endgültig abgewehrt werden kann. Der Angeklagte brauchte also die Abwehr\nnicht so weit zurückzustscken, daß er weitere Schläge hätte\nriskieren müssen. Die Gefahr einer Schlägerei brauchte der\nAngegriffene nicht auf sich zu nehmen. Deshalb durfte dem Angeklagten nicht zugemutet werden, um Hilfe zu schreien und\nandere Hausbewohner herbeizurufen oder sich mit einer Unterstützung durch seine Ehefrau zu begnügen. Bis dahin konnte er\nernsthaftere Verletzungen .davontragen, die zu riskieren oder\ngar in Kauf zu nehmen, er nicht verpflichtet war. Einige leichtere Verletzungen: hatte er ‚schon erlitten; daß er weitere ohne\nRisiko mit. eigener Körperkraft hätte abwehren können, ist nicht\nfestgestellt. | Zu 3\n\n>\n\n3.) Dagegen bestehen gegen die ‘Annahme äes Schwurgerichts, der\nAngeklagte. hätte den Gebraüch des Messers- zunächst androhen,\njedenfalls’ die Abwehr darauf. beschränken müssen, Sch»\nkampfunfähig zu machen, statt, 'wahllos-auf ihn einzustechen,\nkeiner recht lichen Bedeiiken. ‚Insoweit ist also Notwehrüberschreituäg zur äußeren Tatseite ausreichend festgestellt.\nBier ergaben’ sich aber durohgreifende Zweifel zur inneren\nTatseites | > j\nDas Schwurgsricht Führt dazü- wörtlich aus:\n\"Selbst wenn der Angeklagte die Gefahr des angreifenden\nSCHE iiperschätzt und geglaubt hätte, das Messer zu\nHilfe nehmen zu müssen,. so hätte er seinen Gebrauch\n\n’\n\nev\n2.0, ac\n\n\"EE\n\nDR\nbi\n\nKummer ren m ee a nn\n\nkamen\n\ner B BE 4a Pr x PaPE\n\nA, 0 ee ir\n\nFr ®% auf: In nr Fo\n‚ En F .\n\nSr\n\nBen, ,z\nU\n\nERLES\n\nWien\nee\n\nP Kap\nEEE\ner\n\n=\n\n“\nDe\n\nER\n\nor Ds\nEi\n95\n\n3\n\nu a” H\nFG\n\n> 5 fi Ei]\nKt 5\n\nIE HI LEER TUR FE. NEN\n\nir\n\nNR\nsr BT\n\nseinem Gegner androhen müssen. Hätte auch dann Sch\nnicht von ihm abgelassen, so wäre der Angeklagte bestenfalls berechtigt gewesen, den Angreifer kampfunfähig zu\nmachen, Nicht aber mit dem ülesser völlig unkontrolliert,\nwie geschehen, zunstechen.\"\n\nWear um Dr Im ib be wer mie\n\nwehr nicht ausdrücklich und zweifelsfrei festgestellt. Vielmehr hält es das Schwurgericht offenbar für möglich, daß\n\nder Angeklagte der Meinung gewesen ist, er könne unter den\ngegebenen Umständen den gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff\ndes Sch nur mit dem Messer abwehren, dies sei die in seiner Notwehrlage gebattene Verteidigung, sie sei deshalb als\nsolche erforderlich; Auch hat er Überlegungen, von dem Küchenmesser zunächst nur in einer anderen Weise zur Abwehr des\nAngriffs Gebrauch zu machen, tatsächlich nicht angestellt\n(vgl. auch BGH 4 StR - 157/55 vom 2. Juni 1955 in MDR 1955,\n649).. Somit war der Angeklagte über das Ausmaß seines Rechts\nzur Verteidigung möglicherweise im Irrtum, weil er die Nachhaltigkeit und die Stärke des Angriffs überschätzte, War es\naber so, daß der Angeklagte von tatsächlichen Voraussetzungen\n\nausging, die in Wirklichkeit nicht äutrafen, dann handelte\n\ner' in einem Tabbestandsirrtum (BEHSt 3, 1445 RG JW 1925, 963\nNr. 8). Ein solcher schließt die Annahme‘ einer vorsätzlichen\nSträftat aus. In’ Frage steht‘ dann nur noch eine fahrlägsige\n\nNötung, sofern der ‚Angeklagte die tatsächlichen Voraug-\n\nsetzungen für seine Notwehrhandlung fahrlässig angenommen\nhat,- ‚nämlich die Notwehr aus Fahrlässigkeit überschritten\nhat. Bisher ist diese Frage nicht: geprüft.\n\n: Pas Urteil muß daher, da für die gegen DEEP geübte\nVerteidigung des Angeklagten teilweise Entsprechendes gilt,\nin vollem Umfange aufgehoben werden.\n\n- 5.\n\nEs sei noch darauf hingewiesen. daß § 223 a StGB\nwegen Gesetzeskonkurrenz in § 226 StGB aufgeht, so daß\nbeide Vorschriften nicht in Tateinheit miteinander stehen\nkönnen (RGSt 63, 423).\n\nBaldus _ Dr. Dotterweich : Bundesrichter Scharpenseel ist im Urlau\nortsabwesend und des.\nhalb verhindert zu\n- unterschreiben.\nDr. Schalscha Menges\nBaldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-02/2-str-606-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-02/2-str-606-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:15.175124+00:00"}}