{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-10-01_2_StR_229_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-10-01","aktenzeichen":"2 StR 229/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"N]\n\n2 StR 229/58\n\n2264 032\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden technischen Pernmeldeinspektor Jose? K (EEEEEB>\n\nGGEEEEEEEEEEEED ©: TOD. zevoren an\nGEB 315 in sütersion, -\n\nwegen Mordes\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nSundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. kenges\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. «> in der Verhandlung),\nBundesanvalt ig ei der \"Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter «am\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nDic Revision der Staatsanwaltschaft gogen das\nUrteil des Schwurgerichts in Harburg n.d.l.\nvom 15. Februar 1958 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der Siaatskasse zur last.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie gegen den Freispruch gerichtete Revision der Stautsanwaltechalt, die die Verletzung sachlichen Rechts geltend\nmacht, kann keinen Erfolg haben.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte gegen xgn\nungen seines aufwieglerischen Verhaltens ernstlich ein\nordnungsgemäßes Standgerichtsverfahren durchführen wollen.\nZutrefTend hält das Schwurgericht dieses vom Angeklagten\ngevollte und auch begonnene Standgerichtsverfuhren für\nrechtswidrig. Es hat dem Angeklagten jedoch nicht widerlegen können, daß er sich zur Durchführung dieses Siendgerichtsveriahrens und zu seiner Mitwirkung daran für berechtiigt gehalten und auch geglaubt habe, die Aburteilung\n“B iulde aus zwingenden militärischen Gründen keinen\nAufschub, Es hat ihm ferner nicht widerlegen können, bie\nzu dem Isnägemenge, in dem Kg, von den Beteiligten\nunbemerkt, den Tod fand, gemeint zu haben, bei der Leitung\neiner Rechtssache tätig zu sein. Daß Ger Angekligtie hierbei\n‚orsätzlich das Verfahrensrecht oder das sachlichs Recht\nverletzi hätte, vermochte das Schwurgericht wiederum nicht\nTertzurtellen. Es hat dem Angeklagten auch nicht widerlegen können, daß seine Erklärung gegenüber zB. er\nsei verhaftet und stehe vor einen Stanägericht, und dessen\nüberwältigung der Durchführung und Sicherung des von ihn\nfür rechtmäßig gehaltenen Standgerichtsverfahrers dienen\nsollten, Unter diesen Umständen nimmt es an, daß dem Anseklagten weder der Vorsatz des Totschlages oder gar des\nMordes noch der Vorsatz der Körperverletzung oder der Frei.-\nheitsberaubung für diesen Abschnitt des Tatgeschehens\nnachzuweisen sei. Hiergegen kann aus Rechtsgründen nichts\neinger.endet werden. Auch die Revision hat dazu nichis vorgebracht.\n\n3\n\nBei dem folgenden zweiten Abschnitt des Tatgeschehens\nkunn es sich also nur noch um die Frage handein, ob sich\nder Angeklagte eines untauglichen Versuchs des Hordes oder\nTotschlags schuldig gemacht hat. Der Angeklagte nat. uls\ner nunmehr rief \"Aufhängen\" und den tatsächlich bereits\nvoten, von ihm und den übrigen Beteiligten aber noch für\nlebend gehaltenen KB sufnängen ließ, nach den Feststellungen des Urteils nicht mehr geglaubt, in Durchführung\neines gesetzmäßigen Stendgerichtsverfahrens zu handeln. 3s\nist ihm aber nach der Überzeugung des Schwurgerichts nicht\nzu widerlegen, daß er sich auf Grund üer Bestimmungen des\nKrisenbefehls, die er am vorangegangenen Abenä mit seinen\nWachtmeistern geprüft hatte, um zu wissen, was er gegen\nden aufwieglerischen Korselt zu unternehmen hät'te, berechtigt\nund “orpflichtet gehalten hat, im Interesse der von ihm ge-Tührien Tinheit die sofortige Tötung KB enzuoränen.\nDas Schwurgericht mußte deshalb rechtlich zu dem Ergebnis\nkommen, daß der Angeklagte in diesem zweiten Abschnitt\nder Geschehens sich in einem den Tötungsvorsatz nicht\nausschließenden Verbotsirrtum befunden habe. Nach der Ausicht des Schwurgerichts kann aber bei Berücksichtigung\nder gesamten - zum großen Teil ungewöhnlichen - Umstände\ndem Angeklagten nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe\nbei ashöriger Anspannung seines Gewissens den Irrtum vermeiden können.\n\nGegen diese Würdigung wendet sich die Revision der\nStaatsanvaltschaft. Sie meint, die Gründe, die das Schwurgericht für seine Entscheidung anführe, könnten wohl Tür\ndas Maß der Schuld von Bedeutung sein, vermöchten die\nSchuld aber nicht auszuschließen. Dem kann nicht beigevflichtet werden. Das Schwurgericht hat alle nach Lage\n\nt\n\nder Suche ın Betracht kommenden Umstände berücksichtigt\nund daraufhin geprüft, inwieweit sie geeignet waren, das\nUrteil des Augeklagten darüber, ob er so handeln durfte,\nzu. beeintlussen, und inwieweit sie dieses Urteil taisächlich beeinflußt haben können. Es hat dabei die Persönlichkeit des Angeklagten einer sehr eingehenden Prüfung untervogen und die außergewöhnlich schwierige Lage, in dia er\ngestellt var, berücksichtigt. Die im Urteil für die Entschuldbarkeit des Verbotsirrtums angeführten Gründe — jugendliches Alter, Fehlen der eigentlichen Offiziersaushildung,\nGröße der Verantwortung, tiefgehende Erlebnisse in den\nletzten Kriesswochen und körperliche und seelische Ange-\n„vitfenheit - mögen eine andere Deutung zulassen, als das\nSchwurgericht ihnen gegeben hat. üinen Verstoß gegen Denkgeretse oder allgemeine Erfahrungssätze, der allein den\nBestand des Urteils in Frage stellen könnte, enthält die\n‚hürälsung des Schwurgerichts indessen nicht.\n\n+elegentlicn spricht des Schwurgericht in mißverständlicher\nWeise von\"feststellungen\", die der erkennende Senst in seinem\ndie Sache zurückverweisenden Urteil vom 26. Juni 1957 getrolfer habe. Tatsächlich uber meint das Schvurgericht, wie\nsich cus den Zusaumenhang der Gründe deutlich ergibt, bestimnte Rechtsausführungen des Sanats Über den demuls vom\nSchwurgericht Frankfurt a,Main festgestellten Sachverhalt.\nEe besteht also kein Zweifel, daß das Schwurgericht die\nih obliegenden Festsiellungen selbst getroffen hat.\n\nNach allem ist die Revision zu verwerien.\n\nEs besteht kein Anlaß, die dem Angeklagten in der Revisionsinstanz erwachseren notviendigen Auslagen der Staaltskasse eufzusrlegen.\n\n-5_\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Revision nicht ver-Lretben.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Scharpenseel\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-01/2-str-229-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-01/2-str-229-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:15.135377+00:00"}}