{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-10-01_2_StR_214_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-10-01","aktenzeichen":"2 StR 214/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In\n\n2264 031\n\nNemumen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Facherzt Tr. Heilmuth Hans Wilhelm Eberhard Tin\n\naus RG zevoren an 19:7 in cu\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschiags\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandiung vom 1. Oktober 1958 in der Sitzung vom 3. Oktober\n1958, an denen teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\na)s Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt der Verhandlung,\nNberstaatsanwa bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nas Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nTie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kleve vom 23. November 1957 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des kechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 24. November 1957 erlittene Untersuchungshaft\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe ange-\n\nrechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nAt\n\nSl\n\nDer Angeklagte ist wegen Totschlags in örei Fällen zu zehn\nJahren Gefängnis verurteilt worden. Neben der Unterguchungshaft\nist seine Internierungshaft teilweise auf die erkannte Strafe angerechnet worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die\nDauer von drei Jahren aberkannt.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung von Verfehrensvorschriften unä fehlerhafte Anwendung der sachlichen Rechts. Sie kann\nkeinen Erfo!g haben.\n\n1. Verfahrensrügen:\n\n*.) Mit der Aufklärungserüge bemängelt die Revision, daß das\nSchwurgericht unterlassen hat, den Geisteszustand des Angeklagten\nzur Zeit der Tatausführung von einem Sachverständigen begutachten zu lassen, ehe es seinerseits abschließend zu dieser Frage\nStellung nahm. Diese Rüge dringt nicht durch.\n\nAusweisziich der Sitzungsniederschrift ist von dem Angeklagten\noder seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung kein Antrag destelit worden, einen ärztlichen Sachverständigen darüber zu vernehmen, daß dem Angeklagten zur Zeit der Tat die strafrechtliche\nVerantwortlichkeit gefehlt habe. Nach dem Urteil ergeben sich\nhierfür auch keine Anhaltspunkte, so deß sich dem Schwurgericht\nZweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht aufaudrängen brauchten. Das Urteil legt die besondere Wesensart\ndes Angeklagten äsr. Die Ausführungen schließen mit der Feststellung, daß die dabei hervorgehobenen Besonderheiten des\nWillens- und Gefühlslebens des Angeklagten nicht derart sind, um .ı\nihnen einen Krankheitswert beimessen zu können. Es ist ein sachverständiger Zeuge vernommen worden, dessen Bekundungen ereicht-\n\nlich bei dieser Feststellung verwertet worden sind, ohne daB\nvon irgendeiner Seite Zweifel geäußert wurden.\n\nDumit stand also für das Schwurgericht fest, daß die\nVoraussetzungen zur Anwendung des § 5? StGB gefehlt haben, weil\nbei dem Angeklagten eine krankhafte Störung seiner Geistestätigkeit nicht vorgelegen hat und eine Geistesschwäche oder\nBewußtseinsstörung bei dem mit bemerkenswert guter Denk- und Ur-.E:\nteilsfänigkeit ausgestatteten Angeklagten, der auch ein gesundes Kritik- und Kongentrationsvermögen besitzt und besaß, nicht\nin Frage kam. Bei dieser Verneinung der im Gesetz aufgestellten\nVoraussetzungen des § 51 StGB im Urteil erübrigte sich für das\nSchwurgericht eine ausdrückliche ablehnende Stellungnahme zu\nder Frage der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB, weil diese\nBestimmung ebenfalls nur beim Vorliegen einer der in § 51 Abs» 1\nStGB aufgeführten Voraussetzungen, d.h. bei Geisteskrankheit,\nGeistesschwäche oder Bewußtseinsstörung, anwendbar gewesen wäre.\n\n2.) Das Urteil stellt fest, nach den Angaben des Angeklagten\nsei die Lrschießung der drei Soldaten für die Besatzungsbehörden, die ibn interniert hatten, vom 15. März 1946 ab - dem\nTage seiner Verlegung nach Sandbostei!-.:nicht mehr von Interesse\ngewesen, so daß er von diesem Zeitpunkt ab lediglich wegen\nseiner Zugehörigkeit zum Sicherheits-Dienst in Internierungshaft gehalten worden sei. Das Schwurgericht hat dem Angeklagten f\ndeshalb neben der Untersuchungshaft seine Internierungshaft va\nihrem Beginn, d.i. vom 4. September 1945, bis zum 15. März 1946\nauf die Strafe angerechnet, die weitere Internierungshaft aber\nnicht. Die Revision behauptet, das Gericht habe hierbei seine\nPf-icht zur Wahrheitsermittlung verletzt; denn es hätte sich nicht\ndamit begnügen dürfen, die Angaben des Angeklagten zu übernehm“\nchne sie auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und ohne den Angeklagten über die Gründe seiner Internierung weiter zu befragen:\n\nel\n\n-4\n\nZugleich sieht die Revision in diesem Verfahren des Gerichts\n\neine Verletzung des Grundsatzes über die Gewährung des rechtlichen\n\nGehörs. Indessen bestand kein Anlaß zu weiterer Befragung, wenn\ndas Gericht die Angaben des Angeklagten in dem dargelegten Sinne\nverstand, In übrigen dürfen zwar nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen\ndie Beteiligten sich äußern konnten. Von einer Verletzung dieses\nGrundsatzes kann aber schon deshalb keine Rede sein, weil die\nFeststellungen auf einer Verwertung der eigenen Angaben des ,\nAngeklagten beruhen, die er in der Hauptverhandlung gemacht hatte.\nTie etwaigen Tolgerungen aus diesen Angaben brauchte das Gericht\nnicht zuvor dem Angeklagten ausdrücklich zur Stellungnahme darzulegen; sonst würde der Grundsatz des rechtlichen Gehörs durch\njede Urteiisverkündung verletzt. j\n\n?,,; Entgegen der Meinung der Revision zeigt die Nichtvereidigung\nder Zeugen St und HB wegen Veräachts der Teilnahme\n\nan der Tat keinen Rechtsfehler. Weder der Begriff der \"Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat\"\n\nnoch der Begriff des \"Verdachts\" im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO kön-\n\nnen nach dem Sachverhalt des Urteils als verletzt angesehen\nwerden. Denn die Feststellungen des Urteils ergeben die Möglichkeit der \"Beteiligung\" der beiden Zeugen, da sie \"wahrscheinlich\"\nbei der Erschießung der drei Soldaten zugegen gewesen sind und\n\nes sich bei ihnen wie bei dem Zeugen W, der aus demselben\nGrunde unvereidigt geblieben ist, um Angehörige des Rahmenpersonals des Angeklagten handelte, die im Gegensatz zu den anderen Soldaten mit Waffen ausgerüstet waren. Zudem hinterließen\n\nsie, wie das Schwurgericht ausdrücklich hervorhebt, in der Haupt-\n\nverhandlung den Eindruck, daß sie über den Hergang der Erschie-Bung genau Bescheid wissen, sich jedoch aus Furcht vor eigener\nVerfolgung scheuten, dieses Wissen preiszugeben. Angesichts dieser\nBegründung kann nicht angenommen werden,das Schwurgericht habe\n\nfehl.erhafterweise ein etwaiges gesetzwidriges Verhalten des\n\"Zeugen beim Narhkommando als eine \"Beteiligung\" an der Tat angesehen, die Gegenstand des Verfahrens ist.\n\n4.) Die behauptete Verletzung der §§ 259, 251 Kbe., ' Nr.- !\nStPO äurch Veriesung des Protokolls über die Aussage des\nZeugen | liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht der Revision\nwaren die Voraussetzungen gegeben, unter denen das Gericht die\nfrühere Aussage dieses Zeugen verlesen durfte. Abgesehen davon,\ndaß nach dem Urteil der Aufenthalt des Zeugen trotz intensiver Ermittlungen nicht festgestellt werden konnte, zeigen\nauch die ergebnislosen Anfragen nach seinem Aufenthalt in den\nAkten, daß die in dem Gerichtsbeschluß angenommenen Voraussetzungen für die Veriesung der früheren Aussage tatsächlich\ngegeben waren\n\n5.) Die Rügen der Verletzung des § 61 Nr. 3 und.des § 267\nAbs. 3 StPN) sind als Verfahrensrügen offensichtlich unbegründet.\n\nDie Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO, die die\nweitere Aufklärung durch ergänzende Vernebmung der in der Hauptverhand.ung gehörten Personen erstrebt, ist unzulässig (vgl.\nBGEHST 4, 125, 126).\n\nim übrigen erschöpfen sich die Ausführungen der Revision,\ndie sie im Zusammenhange mit diesen Rügen bringt, in Angriffen\ngegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts und die tatsächlichen Feststellungen des Urteilsz sie sind daher unbeachtlich\ni§ 337 StPO).\n\nIT. Rüge der Verietzung sachlichen Rechtss\n\n”\"„.) Die Feststellungen des Urteils weisen die von der Revision\nbehaupteten Widersprüche nıcht auf.\n\nnt\n\nWas zunächst den Hinweis des Urteils anlangt, der AngekÄagte habe in unmißverständlicher Weise animiert, die Frauenunterkunft aufzusuchen, so ist diese Folgerung aus der sinngemäß\nwiedergegebenen Erklärung des Angeklagten den Soldaten gegenüber,\nals diese die Unterkunft bezogen, durchaus möglich. Denn er brachte\nin Gieser Erklärung zum Ausdruck, daß es zwar verboten gei, mit\nden Frauen Verbindung aufzunehmen und sich mit ihnen einzulassengs\ngleichzeitig äußerte der Angeklagte jedoch volles Verständnis\nfür die hage der Soldaten und meinte, falls etwas vorkommen\nsollte, wolle er nichts davon wissen, jedenfalls würde er\nMitte und Wege finden, um die Sache geradezubiegen. Diese\nWorte sprechen für sich und konnten widerspruchslos die Aus-Legung finden, die das Urteil ihnen gegeben hat.\n\nYbwoht nur das männliche Rahmenpersonal des Angeklagten\nPistolen trug und die ihm unterstellten, aus Torgau zugeführten\nNoidaten unbewaffnet waren, kann der Angeklagte bei diesen unbewaffneten Soldaten drei Freiwillige für die Erschießung der\nfestgenommenen Soldaten gesucht haben. Falls solche sich zur\nTurchführung der Erschießung gemeldet hätten, konnte ihre Bewaffnung, nachdem der Polizeirat ] selbst dem Angeklagten\ngeraten hatte, energisch durchzugreifen und die Leute zu erschie-Ben, keinen Schwierigkeiten begegnen. Daher enthalten die Feststellungen des Urteils auch über dieses Geschehen keinen Widerspruch.\n\nTer Ausgangspunkt, den das Gericht nach dem Ergebnis\nder Beweisaufnahme seiner Betrachtung zugrunde legt und der dahin\ngeht, daß sich in der Einheit des Angeklagten in keinem Zeitpunkt irgendwelche Disziplinlosigkeiten ereignet hätten, wie auch\nder Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst nicht mehr in Abrede gestellt habe, steht mit den tatsächlichen Angaben an den\nvon der Kevision bezeichneten Stellen des Urteils nicht in Wi-\n\n—ı\n\nderspruch, weil es sich dort jewei_s nur um die Wiedergabe der\nEinlassungen des Angeklagten hande.t, die nirgends im Urteil a],\nzutreffenä angesehen werden. Die Feststellung, daß gegen Soldaten\ndie das Lagergelände verließen, um nach Radeberg auszugehen,\n\nvon keiner Seite ein Einwand erhoben worden ist, wertet die\nRevision zu Unrecht dahin. daß doch ernsthafte Disziplinlosigkeiten vorgekommen seien.\n\n2.) Die Revision rügt die Auffassung des Schwurgerichts, daß\nder angeklagte drei selbständige Verbrechen des Totschlags begangen hat; sie ist der Meinung, daß sich das Vorgehen des Angeklagten rechtlich ais eine natürliche Handlungseinheit darstelle:\n\nDas Schwurgericht stellt fest, daß der Angeklagte beabsich\ntigte, die drei in seinem Dienstzimmer nebeneinander aufgestellten Soldaten zu töten. Er gab auf jeden von ihnen einen gesonderten Feuerstoß mit seiner Pistole ab, betätigte also jeweils\ndeu: Abzug seiner Pistole erneut, nachdem der Soldat, auf den er\nvorher gezielt hatte, zu Boden gestürzt war. Bei dieser Sachlag\nverneint das Schwurgericht eine Handlung in natürlichem Sinne;\nes ist vielmehr der Auffassung, daß die mehreren Willensbetätigungen des Angeklagten rechtlich getrennt zu beurteilen sind,\nund verweist dazu auf BGHSt 1, 21.\n\nliess Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt aber\nnur die Frage, ob mehrere Willensbetätigungen auch stets\neine Mehrheit seibständiger Handlungen gemäß § 74 StGB\nbilden oder ob sie aus besonderen - in der Äntscheidung nicht\nnäher erörterten - Gründen zu einer rechtlichen Rinheit zusam”\ngefaßt werdea können. Die Frage selbst bleibt offen.\n\n|\n\nDie mehrfache Begehung eines Verbrechens der Tötung\ndurch mehrere Willensbetätigungsakte kann zunächst nicht in\nder Form einer fortgesetzten Handlung zu einer rechtlichen\nEinheit zusammengefaßt werden, und zwar auch dann nicht, wenn\ndiese Betätigungsakte zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgen.\nEine solche Annahme verbietet sich stets bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter (vgl RGSt 44, 223, 229; 57, 1403 70,\n243 und BGH in NJW 1953, 1934)\n\nEs scheidet aber auch eine Zusammenfassung unter dem Begriff der natürlichen Handlungseinheit aus, wie er in der\nRechtsprechung entwickelt worden ist. Insbesondere gestattet\nder einheitliche Plsn des Täters, der Wilie, durch eine Mehrheit\nvon Betätigungen einen bestimmten Gesamterfolg herbeizuführen,\n\n. für sich allein diese Zusammenfassung nicht. Wenn allerdings\n\nzu diesem einheitiichen Willen eine enge zeitliche und: örtliche Verbindung der einzelnen Betätigungsakte hinzutritt,\n\nso kann sich hieraus eine natürliche Handlungseinheit ergeben.\nDas ist aber eine Frage der Bewertung bei den verschiedenen\nTatbeständen, die beispielsweise im Bereich der Vermögensdelikte\neine Zusammenfassung angemessen erscheinen läßt, sie dagegen\nbei Verbrechen gegen das Leben schlechthin verbietet. Hier\nwiderstreitet die Zusammenfassung der mehreren Schüsse (Tötungshandlungen) zu einer \"rechtlichen\" Einheit gerade! der: natürlichen\nwertbezogenen Betrachtungsweise (vgl. RGSt 44, 223 (229);\n\nOGHSt 1, 155).\n\nSoweit das Urteil des Reichsgerichts in HRR 1939 Nr. 391\nbei dem dort geschilderten Sachverhalt natürliche Handlungseinheit für möglich gehalten hat, würde dem der Senat nicht\nfolgen können; irmerhin mag die Annahme einer natürlichen\nHandlungseinheit noch nähergelegen haben. Hier scheidet natürliche Handiungseinheit jedenfalls aus. Denn der Angeklagte hat\nnicht einfach in Richtung der Soldaten Feuerstöße abgegeben,\nsondern auf jeden von ihnen gesondert gezielt und geschossen\n\nund sie so nacheinander getötet. Er ist deshalb mit Recht wegen\ndreier selbständiger Verbrechen der vorsätzlichen Tötung schuldig\ngesprochen worden.\n\n3.) Auch das Vorbringen zur Sachrüge im übrigen kann der\nRevision nicht zum Erfolg verhelfen. Das Schwurgericht hat\ntatsächlich festgestellt, daß sich der Angeklagte bewußt gewesen ist, durch seine Handlungsweise schweres Unrecht zu begehen. Das Urteil hält auch für ausgeschlossen, daß der Angeklagte der Heinung gewesen ist, er müsse auf Grund der\n\nihm erteilten \"Befehle\" die drei Soldaten erschießen, Bei\ndiesen Feststellungen waren weitere Erörterungen zur inneren\nTatseite ifberflüssig.\n\nSoweit die Revision Verletzung von Erfahrungssätzen\nund Denkgesetzen rügt oder die Feststellungen des Schwurgeriants als lückenhaft bezeichnet, ist sie offensichtlich unbegründet. Dabei handelt es sich wiederum nur um unzulässige\nAngriffe gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des\nSchwurgerichts.\n\nDie Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist durch\nden im Urteil dargelegten Sachverhalt durchaus gerechtfertigt;\nes bedurfte hierzu keiner weiteren Begründung.\n\n- 19.\n\nDie Nashprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen\nSachrüge hat ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler\nergeben. so daß die Revision zu verwerfen ist.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Scharpenseei.\n\nNr. Schalscha Menges\n\nAt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-01/2-str-214-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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